§ 35c ESTG: Steuerliche Förderung im Rahmen des Klimaschutzpaketes

  • Moin Freunde,


    bevor wir uns hier über die faktische oder moralische Berechtigung hypothetischer Verfassungsklagen echauffieren, würde ich gerne noch mal auf den Eingangsbeitrag zurückkommen.


    Thomas hat verdienstvollerweise den (noch nicht beschlossenen) Entwurf für die Verordnung zum (noch nicht beschlossenen) neuen § 35c EStG eingestellt. Um was es mir geht ist die Frage, ob z.B. bei Brennstoffzellen der 7%+7%+6%-Abzug aus der Gesamtsumme (im Beispiel 30.000 EUR brutto) berechnet wird, oder ob die KfW-Förderung (im Beispiel EUR 12.450) gemäß Thomas' Rechnung vorher abgezogen werden muss. Der Text sagt jedenfalls ausdrücklich "Gesamtkosten", da ist keine Rede von einem Abzug der Förderung. Und um einen steuerfreien Zuschuss im Sinne von § 35c Abs. 5 EStG (der den Steuerabzug nach § 35c EStG komplett ausschließen würde) handelt es sich bei dem KfW-Zuschuss auch nicht: Dieser ist m.W. als Betriebseinnahme zu versteuern bzw. mindert nach R 6.5 Abs. 2 EStR die AfA-Basis.


    Die pauschale Zahlung der KWK-Zulage (für die BlueGen EUR 3.600) ist m.E. hierbei in keinem Fall zu berücksichtigen. Die Pauschalzahlung (die ja vom NB gezahlt wird) ist im Jahr des Zuflusses eine steuerpflichtige Einnahme und fertig.


    Zitat von Hans_Dampf

    Generell muss es sich um selbst bewohntes Wohneigentum handeln, gemeint sind hier primär EFH.... (Sinn???)

    Das hat schon seinen Sinn. Wenn jemand z.B. eine Brennstoffzelle in ein vermietetes Gebäude einbaut, so handelt es sich in aller Regel um Erhaltungsaufwand. Das heißt, der Vermieter kann 100% der Kosten (abzüglich Förderung) sofort oder auf bis zu 5 Jahre verteilt von der Steuer absetzen und bekommt so je nach persönlichem Steuersatz einschl. Soli bis zu 47,475% der Gesamtkosten (abzüglich Förderung) vom Finanzamt zurück. Da braucht er nicht noch zusätzlich die Förderung nach § 35c EStG. Das ist die gleiche Regelung, wie sie jetzt schon z.B. für Handwerkerleistungen gilt (§ 35a Abs. 5 EStG).


    Gruß, Sailor

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

    Einmal editiert, zuletzt von sailor773 () aus folgendem Grund: Präzisierung

  • Umso besser... ich bin davon ausgegangen, dass die Förderung abgezogen wird. Ist aber nicht durch den Bundesrat gekommen, mal sehen, was denn wird

  • Ist denn klar, ob es vor oder nach Förderbeträgen gilt?


    Bsp:

    Einer kauft ne BSZ für 31000 Euro mit Mwst und kriegt 12.450. Euro Förderung-


    Wovon werden dann die 20% berechnet???

  • Gemäß 35c EStG (3) kann die 20% Steuerermäßigung nach 35c EStG (1) nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Aufwendungen Betriebsausgaben darstellen (was ja bei BSZ vermutlich immer der Fall sein dürfte).

    Die Steuerermäßigung ist ebenfalls nicht zu gewähren, wenn es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt.


    Ich denke, damit ist die Frage beantwortet.


    https://www.buzer.de/35c_EStG.htm

  • Dann ist das ganze ja eine ganz Miese Nummer. Damit ist ja jede Energieerzeugungsanlage raus, da sie Abgeschrieben wird. Für was soll die Steuerermäßigung dann noch gelten?!

    2005 Dachs HR 5.3 mit Kondenser 56.500 Betriebsstunden

    2007 Dachs RS 5.0 mit Kondenser 34.000 Betriebsstunden

    2008 PV 12,9 kWp Süd 30° Volleinspeisung

    2019 BYD 13,8 kW und 3 x Multiplus II-48 3000 35-32

    2019 PV 9,8 kWp Ost West 10° Überschusseinspeisung

    2021 3x Go e Charger Homefix 11kW

  • Moin,

    Ich denke, damit ist die Frage beantwortet.

    Nein, ist sie nicht – jedenfalls nicht so einfach. Unter den Punkten 6.6 und 6.7 des von Thomas eingestellten Verordnungs-Entwurfs werden Brennstoffzellen "zwischen 0,25 kW und 5 kW elektrischer Leistung" (6.6) und BHKW's "mit einer Leistung bis zu 20 Kilowatt elektrischer Leistung" (sic, 6.7) ausdrücklich als "Gegenstand der Förderung" aufgeführt.


    Es steht also außer Zweifel, dass BZ und BHKW grundsätzlich "Gegenstand der Förderung" sind. Die Frage ist aber nach wie vor, ob allfällige Förderungen von BAfA oder KfW bei der förderungsfähigen Summe irgendwie anzurechnen sind. Die Verordnung sagt hierzu leider nichts aus. Und der von SP68 zitierte § 35 c Abs. 3 EStG muss ja auch irgendwie berücksichtigt werden.


    Wenn ich mich als steuerrechtlicher Amateur hier mal weit aus dem Fenster lehnen darf, könnte ich mir die folgende Lösung vorstellen, die zumindest steuersystematisch passen dürfte.


    Nach der seit 2015 geltenden Rechtslage (die Verfügungen hänge ich hier noch mal an) ist bei BHKW's "die Herstellung und der Verkauf des Stroms ... grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 15 EStG zu betrachten" (die Erzeugung und Verwendung von Wärme dagegen nicht). In dem von § 35c EStG allein erfassten Fall des Einbaus eines BHKW's in ein Privathaus führt das dazu, dass alle mit Erzeugung und Verkauf des Stroms zusammenhängenden Einkünfte und Ausgaben dem Gewerbebetrieb zuzuordnen sind, während die der Erzeugung von Wärme dienenden Ausgaben steuerlich in die Privatsphäre fallen (also nicht berücksichtigt werden).


    Bei Ausgaben, die beiden Zwecken dienen (z.B. Erdgasbezug) wird eine Aufteilung entsprechend dem Verhältnis des erzeugten Stroms bzw. der Wärme (kWh für kWh) vorgenommen. Das gilt auch für die Anschaffungskosten bzw. die AfA. Komplikationen bei der Berechnung dieses Anteils mit Geräten, die wie die Vitovalor einen eingebauten Zusatzbrenner haben, lass' ich jetzt mal weg und nehme das Beispiel der BlueGen mit 1,5 kW(el) und 0,6 kW(th). In diesem Fall beträgt der Stromanteil 1,5/(1,5+0,6) = 71,4%.


    Angenommen eine BlueGen wird von einem umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer (damit spare ich mir die Beantwortung der Frage, wie in einem solchen Fall mit der Umsatzsteuer umzugehen ist:)) für 36.000 EUR brutto angeschafft und eingebaut. Dann wäre der auf den gewerblichen Anteil (=Stromerzeugung) entfallende Betrag 36.000*71,4% = 25.704 EUR. Dieser Betrag ist beim nachträglichen Einbau in ein Privathaus im Inbetriebnahmejahr vollständig als Erhaltungsaufwand (Betriebsausgaben) abzusetzen (siehe 4.1.2 der Verfügung aus 2016) und kann gemäß § 35c Abs. 3 EStG nicht nochmals über § 35c Abs. 1 EStG gefördert werden. Andererseits zählt die KfW-Förderung (bei der BlueGen EUR 12.450) ebenso wie ggf. die pauschale KWK-Zulage (3.600 EUR) zu den steuerpflichtigen Einkünften, die m.E. ausschließlich der Stromerzeugung zuzuordnen sind.


    Wenn ich jetzt mal der Einfachheit halber die laufenden Ausgaben (Erdgas, VoWa) und Einnahmen (Einspeisevergütung, Strom-Eigenverbrauch, EnergieSt-Erstattung) weglasse, so wird das Inbetriebnahmejahr in der Steuererklärung des Betreibers für 2020 wie folgt abgebildet:


    1. Gewerbebetrieb Stromerzeugung (Anlage EÜR)


    1.1. Betriebseinnahmen:

    • KfW-Förderung EUR 12.450
    • KWK-Zulage pauschal EUR 3.400

    Summe Einnahmen: EUR 16.050


    1.2. Betriebsausgaben:

    • Erhaltungsaufwand EUR 25.704

    Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben: EUR -9.654


    Angenommen der Betreiber zahlt in der Spitze einen Einkommensteuersatz von 40%, so spart er EUR 3.861,60 Einkommensteuer plus EUR 212,39 Soli. (Das Problem der möglichen Liebhaberei lass' ich mal außen vor - hat mit unserer Frage hier nichts zu tun.)


    2. Steuerermäßigung nach § 35c EStG (Hauptformular):


    Basis ist der auf die Wärmeerzeugung entfallende Anteil, im Beispiel 36.000 - 25.704 = EUR 10.296. Hieraus ergibt sich in 2020 und 2021 eine Steuerermäßigung von 7% = EUR 720,72, in 2022 von 6% = EUR 617,76.


    Interessant ist, dass bei Brennstoffzellen (VO 6.6) auch der Einbau eines zusätzlichen Wärmeerzeugers förderfähig ist, bei BHKW's (VO 6.7) dagegen nicht. Wenn also ein BlueGen Bauherr gleichzeitig seine alte Gastherme durch eine neue ersetzt und dafür EUR 6.000 brutto bezahlt, so erhält er nach § 35c EStG eine weitere Steuerermäßigung von zweimal EUR 420 plus einmal EUR 360.


    ACHTUNG: Das sind alles nur Annahmen von mir! Ich bitte alle hier ggf. mitlesenden steuerlichen Fachleute um konstruktive Kritik (gerne ggf. auch vernichtend, aber bitte selbst dann konstruktiv;)). Aber aus meiner Sicht könnte das so laufen.


    Gruß, Sailor

  • Meiner Meinung nach fischen wir alle ganz übel im Trüben und ich bin in der seltenen Situation, Kunden Fragen nicht vernünftig beantworten zu können, denn ich weiß es schlichtweg im Moment nicht.


    Evtl. weiß ich morgen mehr, denn dann arbeiten manche Leute wieder, die mehr wissen (könnten)