Moin Freunde,
bevor wir uns hier über die faktische oder moralische Berechtigung hypothetischer Verfassungsklagen echauffieren, würde ich gerne noch mal auf den Eingangsbeitrag zurückkommen.
Thomas hat verdienstvollerweise den (noch nicht beschlossenen) Entwurf für die Verordnung zum (noch nicht beschlossenen) neuen § 35c EStG eingestellt. Um was es mir geht ist die Frage, ob z.B. bei Brennstoffzellen der 7%+7%+6%-Abzug aus der Gesamtsumme (im Beispiel 30.000 EUR brutto) berechnet wird, oder ob die KfW-Förderung (im Beispiel EUR 12.450) gemäß Thomas' Rechnung vorher abgezogen werden muss. Der Text sagt jedenfalls ausdrücklich "Gesamtkosten", da ist keine Rede von einem Abzug der Förderung. Und um einen steuerfreien Zuschuss im Sinne von § 35c Abs. 5 EStG (der den Steuerabzug nach § 35c EStG komplett ausschließen würde) handelt es sich bei dem KfW-Zuschuss auch nicht: Dieser ist m.W. als Betriebseinnahme zu versteuern bzw. mindert nach R 6.5 Abs. 2 EStR die AfA-Basis.
Die pauschale Zahlung der KWK-Zulage (für die BlueGen EUR 3.600) ist m.E. hierbei in keinem Fall zu berücksichtigen. Die Pauschalzahlung (die ja vom NB gezahlt wird) ist im Jahr des Zuflusses eine steuerpflichtige Einnahme und fertig.
Zitat von Hans_DampfGenerell muss es sich um selbst bewohntes Wohneigentum handeln, gemeint sind hier primär EFH.... (Sinn???)
Das hat schon seinen Sinn. Wenn jemand z.B. eine Brennstoffzelle in ein vermietetes Gebäude einbaut, so handelt es sich in aller Regel um Erhaltungsaufwand. Das heißt, der Vermieter kann 100% der Kosten (abzüglich Förderung) sofort oder auf bis zu 5 Jahre verteilt von der Steuer absetzen und bekommt so je nach persönlichem Steuersatz einschl. Soli bis zu 47,475% der Gesamtkosten (abzüglich Förderung) vom Finanzamt zurück. Da braucht er nicht noch zusätzlich die Förderung nach § 35c EStG. Das ist die gleiche Regelung, wie sie jetzt schon z.B. für Handwerkerleistungen gilt (§ 35a Abs. 5 EStG).
Gruß, Sailor