Ab 1. Januar 2020 neues KWK-Gesetz mit neuen Regelungen

  • Deshalb mein Vorschlöag weiter oben, synchronisiert die MdB mit EINHEITLICHEN Forderungen zu beackern. Wenn jeder was anderes will, kommt nix raus.


    Also, mal so im Sinne der Entbürokratisierung dahingedacht, was nötig wäre:


    1. Die EEG-Umlage auf Eigenverbrauch, Mieterstrom und Contractingstrom macht Mikro-KWK-Projekte in diesen Bereich unwirtschaftlich, zumal die technisch mögliche Abgrenzung von Eigenstrom und Mieterstrom so aufwendig und teuer ist, dass diese in der Praxis nicht umsetzbar ist. Im Hinblick auf die EE-Richtlinie der EU und im Sinne der Energiewende sollten Eigen-, Mieter- und Contractingstromprojekte von Kleinstanlagen bis 30 kW (Bagatellgrenze der EE-Richtline) von der EEG-Umlage ausgenommen werden.


    2. Im Gegenzug sollte im Sinne des Bürokratieabbaus auf die Energiesteuerentlastung sowie die Zahlung vermiedener Netzentgelte verzichtet werden.


    3. Weiteren Bürokratieabbau durch die Befreiung der Betreiber von KWK-Anlagen bis 30 kW (Bagatellgrenze) und deren Energiedienstleistern (Contractoren) von den unverhältnismäßig engen Nachweispflichten nach dem Energiewirtschaftsgesetz für Stromversorger bei Stromlieferungen an Dritte innerhalb derselben Kundenanlage.


    4. Gleichstellung des KWK-Zuschlags für KWK-Strom aus Anlagen bis 30 kW, der an Letztverbraucher in einer Kundenanlage geliefert wird, mit dem Satz für Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung (8 ct/kWh).


    5. Befreiung der Stromlieferung an Mieter aus KWK-Anlagen in der Wohnungswirtschaft von der Einstufung als gewerbliche Tätigkeit sowie Befreiung von der steuerlichen Unternehmereigenschaft analog zur Heizwärmeversorgung.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Mein Thema Nr. 1 bis 1333 ist: ENTBÜROKRATISIERUNG!

    Also wenn's darum geht hätte ich auch noch ein paar Vorschläge. Die Grenzen in kW(el) sind als Beispiel zu lesen.

    • Befreiung von Anlagen bis 30 kW(el) von der Regelung nach § 7 Abs. 7 KWKG (kein Zuschlag für Stunden mit negativen Strompreisen) und den damit zusammenhängenden Meldepflichten gem. § 15 Abs. 4 KWKG
    • Befreiung von Anlagen bis 30 kW(el) von den Meldepflichten des § 15 Abs. 3 KWKG auch gegenüber dem Netzbetreiber (selbstverständlich mit Ausnahme der quartärlich zu meldenden Zählerstände)
    • ... und vielleicht auch: Betreiber eines BHKW bis 2 kW(el) in Privathaushalten sollten bei der Einkommensteuer auf "Liebhaberei" optieren können mit der Folge, dass alle Erträge und Kosten des BHKW einkommensteuerlich unbeachtlich sind und insoweit keine Angaben in der ESt-Erklärung gemacht werden müssen. (Wahrscheinlich müsste als Zusatzbedingung hinzukommen, dass diese Betreiber bei der USt die KUR wählen. Im Gegenzug könnten sie von der Abgabe der jährlichen USt-Erklärung für das BHKW befreit werden, die ansonsten auch bei der KUR Pflicht ist.)

    Es gibt sicher noch mehr Ideen zur Entbürokratisierung. Die Bedingung sollte m.E. nur sein, dass es wirklich nur um Vereinfachung und nicht um höhere Förderung geht, d.h. die fiskalischen Effekte der Vereinfachungen (z.B. in Form entgangener Einnahmen aus Steuern oder Umlagen) sollten marginal sein.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Servus Zusammen es soll im Änderungen im "Zusammenhang mit dem Kohleausstiegsgesetz" geben, gültig ab 1 Jan 2020.

    Hinweis auf den Artikel 7 „Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ KWK-Gesetzes.

    Mehrere Änderungen:

    Zitat Link Quelle BHKW-Infozentrum GbR Rastatt

    https://www.bhkw-infozentrum.d…kwk-gesetz-2019-2020.html


    Wie bisher eine Verschlimmbesserung durch die GroKo?


    Eure Meinung?

  • Absolut lachhaft ist die Nummer mit den 3.500 Stunden Vergütung. Unsere BSZ von Solidpower laufen 8.760 h durch... Klasse.


    Es wird dann also bedeuten, dass man Anlagen größer auslegt und ggf. der Eigeverbrauch dadurch runter geht, muss ich mir aber noch Gedanken zu machen.


    Ein Schritt nach vorne ist das absolut nicht.

  • Eure Meinung?

    • Begrenzung der Förderung auf 3.500 VBh/Jahr: In jedem Fall richtet sich diese Regelung besonders gegen die Betreiber von Brennstoffzellen. Interessieren würde mich schon, ob es sich hier um reine Schikane handelt oder ob es für diese Regelung eine sachliche Begründung gibt. Die Betriebsweise wärmegeführter BHKW's wird sich dadurch jedenfalls nicht ändern, und bei einer BlueGen schon gar nicht.
    • Bei modernisierten Anlagen soll der Zuschlag für eingespeisten Strom entfallen, wenn der Betreiber für den Eigenverbrauch keine EEG-Umlage entrichten muss !? Also entweder hat die Formulierung einen Fehler oder demjenigen, der sich das ausgedacht hat, haben sie was in den Kaffee getan|:-(. Was will man damit erreichen? Umgekehrt hätt' ich's ja noch kapiert, d.h. wenn bei EEG-Befreiung oder -Reduzierung der Zuschlag für eigenverbrauchten Strom entfallen würde. Aber wenn die Regelung tatsächlich so kommt wie es hier steht, wird es für die Betroffenen künftig günstiger, Überschuss-Strom wieder wie früher im Heizstab zu verbrennen statt einzuspeisen. Das ist doch im Sinne der Energiewende völlig kontraproduktiv.;-_
    • Neue Boni über 1 MW: Das mit dem "Bonus für elektrische Wärmeerzeuger" habe ich nicht kapiert. Den Rest kann man m.E. so machen, aber da sind andere in diesem Forum sicher fachkundiger.
    • Neuregelung Kumulierungsverbot: Scheint OK zu sein.
    • Neuregelung bei negativen Stundenkontrakten: Der nunmehr vollständige Entfall der Förderung für die fraglichen Stunden ist hart, aber m.E. konsequent, wenn man glaubt auf diese Weise BHKW-Betreiber "motivieren" zu können, ihre BHKW's stärker netzkonform zu betreiben. Das gilt natürlich nur für BHKW's, wo ein solcher Nachfrage-gesteuerter Betrieb in der Praxis auch möglich ist. Die Befreiung für BHKW's bis 50 kW ist hier endlich mal ein richtiger Schritt:thumbup:, denn bei denen ist eine solche Steuerung jedenfalls nur in Ausnahmefällen möglich. Ob da eine Erhöhung auf 100 kW das Kraut fett macht, kann ich nicht beurteilen.
    • Neuregelung bei Wärme-und Kältenetzen: Scheint OK zu sein, aber da sind andere in diesem Forum sicher fachkundiger.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

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  • Je mehr ich drüber nachdenke, desto schlimmer wird es....


    Bei den Brennstoffzellen ist die Sache undramatisch, da nimmt man einfach die Sofortauszahlung und fertig. Die 100 Euro kann der Kunde verschmerzen. Beim BHKW sieht die Sache aber komplett anders aus.


    JETZT bekommt ein Kunde 4 Cent für EV und 8 Cent für Einspeisung an KWK-Zuschlag, dies gemessen und für alle Stunden, die das BHKW im Jahr läuft. Können 5 oder 6 oder 7k Bh sein... Und man muss differenzieren zwischen EV und Einspeisung, dafür gibt es ja die Messkonzepte


    Mir ist absolut unklar, was der Kunde denn bekommt, wenn dies auf 3.500 Bh gedeckelt wird. Was ist hier die Grundlage, was hat der Kunde eingespeist, eigenverbraucht? Kriegt er 8 Cent oder 4 Cent oder den Mittelwert?


    Wird die Menge wie bei den 60.000 Stunden Gesamtvergütung auf volle Last gerechnet, die Maschinen modulieren doch...


    Klar kann man hergehen und sagen: Herr Schmitz, Sie kriegen für Ihren 20er 20kW * 3.500h = 70.000 kWh KWK-Zuschlag, nur welchen??? 4 oder 8 Cent?


    Die Krönung wäre, wenn es einen Festwert gibt, sprich der Kunde bekommt in dem Beispiel 4 Cent, also 2.800 Euro. Er kann dann aber auf Antrag unter Einreichung des Formulars 31/4 Abs. 7 erklären, dass er auch eingespeist hat, muss nachweisen, wie viel, Abrechnungen vom NB werden nicht anerkannt, er muss auch ein Formular unterschreiben, dass er nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt. Hat er zwar schon beim Antrag Energiesteuer, aber die kennen sich ja nicht.


    Sehr gut ist auch, dass das neue Gesetz ab dem 01.01. gelten soll. Sonst kommt die Politik nur mühsam aus dem Arsch wenn es darum geht, konkret zu werden und Dinge zeitnah umzusetzen. Hier geht das aber sofort.


    Es ist nun mal so, dass wir locker 25 Angebote draußen haben, der eine soll ein 5 kW-BHKW kriegen, der andere 2 25er u.s.w.

    Alles verwurstet mit detaillierten Erklärungen wieso dieses BHKW, welche Vergütungen es gibt und und und... Und eben auch, wieso das BHKW für Sie, Herr Schmitz, genau das richtige BHKW ist.


    Und logischerweise überlegen die Leute und diejenigen, die auch noch nen neuen Kessel dazu kriegen sollen, warten, ob es denn eine Vergütung, Förderung oder sonstwas für den Kessel geben soll.


    Es sollen ja bis zu 40% von der Steuer abgesetzt werden können. Wie viel konkret bei mir, fragt da Herr Schmitz? Tja, keine Ahnung, Herr Schmitz. Ist noch nicht so konkret definiert. Na gut, dann warten wir noch...


    Ach ja, Herr Schmitz, wir hatten Ihnen ja ausführlich erklärt, wieso der 11er für Sie das richtige Gerät ist und was das Ding pro Jahr bei Ihnen erwirtschaftet. Bitte vergessen Sie das alles, ein 20er ist besser, denn die Vergütungen kriegen Sie nur noch für 3.500 h und nicht für die gesamtem 6.200 Stunden, die die Maschine mit 11 kW bei Ihnen gelaufen wäre....


    Ohhh ja, warum das denn, Herr Deus?


    Tja, ist so, neues Gesetz und ab dem 01.01. gültig..... Machen Sie mir denn eine neue Berechnung? Ja, gerne....

    ===========


    Sind aber nur meine Probleme und die der Kollegen, die so bescheuert sind, das Thema KWK nach vorne zu bringen.

    Ich weiß schon, wieso ich nie zu Tagungen der Energieagentur NRW oder sonstwohin gehe und ich weiß auch, dass es besser war, dass ich beim B.KWK nicht anwesend war, als dort neulich die Herren Politiker über das Thema KWK diskutieren durften.


    Es wäre nicht gut gewesen für die Politiker und auch nicht für mich.


    Wenn also die BHKW jetzt (und da geht die Reise hin) größer ausgelegt werden, laufen sie ja Modulation hin oder her primär dann, wenn es kalt ist. Man schafft sich also eine zweite Photovoltaik mit all den Problemen, die man jetzt schon hat, wenn die Sonne im Hochsommer ballert, diese eben nur im Winter.


    So beweist man dann, dass der Umstieg auf erneuerbare oder alternative Energieerzeugung nicht funktionieren kann und öffnet dann der Atomkraft (wer sitzt schon gerne im Dunklen, wenn es dann auch noch kalt ist) nicht mehr die Hintertüre, sondern sie darf direkt durch den Haupteingang kommen.

  • Wenn also die BHKW jetzt (und da geht die Reise hin) größer ausgelegt werden, laufen sie ja Modulation hin oder her primär dann, wenn es kalt ist. Man schafft sich also eine zweite Photovoltaik mit all den Problemen, die man jetzt schon hat, wenn die Sonne im Hochsommer ballert, diese eben nur im Winter.

    So ganz verstehe ich das nicht, aber bei der Kombination mit PV ist doch der positive Effekt klar. Man fördert KWK die vorrangig im Winter läuft, für den Sommer gibt es PV. Dadurch muss PV Strom nur noch in dem Maße zwischengespeichert werden das man über die Nacht kommt, und wenn PV nichts mehr bringt fangen die BHKWs zu laufen an, deren Strom muss wenn überhaupt nur Stundenweise gespeichert werden. Speicherkraftwerke können also kleiner ausfallen und das Gesamtkonstrukt wird wirtschaftlicher und effizienter nutzbar.


    Die Probleme die du mit deinen Angeboten hast sind verständlich und auch sehr ärgerlich, aber werden sich ja hoffentlich nur auf die Übergangszeit beschränken... Ab jetzt kannst du neue Anlagen mit größeren KWKs planen.


    Mich würde interessieren ob die Änderungen nur für Neuanlagen oder auch für Bestandsanlagen gelten...

    2005 Dachs HR 5.3 mit Kondenser 56.500 Betriebsstunden

    2007 Dachs RS 5.0 mit Kondenser 34.000 Betriebsstunden

    2008 PV 12,9 kWp Süd 30° Volleinspeisung

    2019 BYD 13,8 kW und 3 x Multiplus II-48 3000 35-32

    2019 PV 9,8 kWp Ost West 10° Überschusseinspeisung

    2021 3x Go e Charger Homefix 11kW

  • Mich würde interessieren ob die Änderungen nur für Neuanlagen oder auch für Bestandsanlagen gelten...

    Also bisher waren alle Änderungen solcher Art im KWKG immer nur für Neuanlagen. Aber um da 100% sicher zu sein müsste man im neuen KWKG die Übergangsvorschriften (bisher § 35) lesen. Den Gesetzentwurf kenne ich nicht, und natürlich kann sich bis zur endgültigen Verabschiedung auch noch was ändern.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Die Probleme bei der PV sind doch die, dass ohne Ende Strom im Netz ist, wenn die Sonne ballert.


    Wenn man nun zig zu große BHKW installiert, hat man den selben Effekt, nur halt im Winter.

    Technisch spannend wird auch, wie denn die Hersteller reagieren, kommt das so wie angedacht, kann Senertec zumachen und RMB alles unter 11 kW einstampfen.


    Zweitens hat evtl. manch einer hier einen Denkfehler, was es denn bedeutet, dass ein BHKW 3500h im Jahr läuft. Es ist nicht so, dass es anspringt und dann 3500 Stunden läuft und Ende ist. Es geht an uns aus, und je größer es ausgelegt ist, umso mehr Schaltvorgänge gibt es und umso mieser ist das für die gesamte Maschine.


    Es ist wieder mal wie immer sehr viel Unkonkretes in dem neuen Gesetz, wie werden denn die 3500h berechnet? Nach Vollast, nach echten Stunden? Was kriegt der Betreiber denn dann? 8 Cent? 4 Cent? Oder 6 als Mittelwert? Wieder mal ein bürokratisches Monster, das wie vielte in dem Thema?


    Ich hatte das ja schon mehrfach geschrieben: Wenn es mir nach ginge, gäbe es null Vergütung, einfach nix. Der Staat würde sich aber aus allem raushalten und die Betreiber saldiert abgerechnet, sprich Strombezug-Einspeisung=Bezahlen!


    So wie jetzt angedacht werden 2020 weniger als 2.000 BHKW verkauft werden. Die Windkraft haben die Politiker in Berlin ja schon erledigt, nu sind wir dran...

  • An der Stelle möchte ich nochmal meinen Vorschlag für eine "konzertierte Aktion" aufwärmen. Die Politiker werden hier im Forum nicht mitlesen. Alles was hier diskutiert wird, geht politisch ins Leere. Die hören allenfalls was von der "BHKW-Lobby" und die vertritt nur große Systeme, weil die von den Großen bezahlt werden. Aus deren sicht sind die meisten hier angesprochenen Themen (z. B. Bürokratie) Nebensächlichkeiten. Die haben andere Schwerpunkte und versuchen diese durchzusetzen. Dabei nehmen sie die "Kleinigkeiten" in Kauf, die den Kleinen dann auf die Füße fallen.


    Deshalb nochmal mein Vorschlag: Lasst uns hier einen gemeinsame Linie definieren und diese zeitnahe und auf breiter Linie direkt an die jeweiligen MdB herantragen. Gerne auch zusammen mit einer Petition.

    Lesen gefährdet die Dummheit! Denken gefährdet Vorurteile!
    Der geistige Horizont mancher Menschen hat einen Radius von NULL. Das nennen sie dann Standpunkt.

  • Fein....


    Hab es nur überflogen, aber bis 2 kW gibt es wohl noch immer die Sofortauszahlung und ab 2 kW dann für 60.000 Stunden bei Neuanlagen, aber dann eben nur für 3.500 Stunden im Jahr.


    Man dividiere 60.000 durch 3.500 und freue sich auf 17 Jahre Laufzeit.... Sowas kann man sich nicht ausdenken.


    Wenn das dann so kommt, bedeutet das

    a) Maschinen auf 50% der Heizlast auslegen

    b) Bei den meisten Kunden nur noch tagsüber laufen lassen (da dann EV am besten)

    c) Dumm gucken....


    Unklar ist mir, wie das denn berechnet wird.


    Ein Kunde hat ein 20-kW-BHKW und bekommt dann ja für 70.000 kWh KWK-Zuschlag. Nur welchen?

  • Bei der 3.500 VBH-Grenze muss zwingend eine Ausnahme für die Mikro-KWK gefordert werden! SOFC-Brennstoffzellen können beispielsweise nur durchlaufen, hier ist keine Flexibilisierung möglich. Auch bei KWK-Anlagen die in erster Linie für den Eigenverbrauch in der Objektversorgung gefahren werden, ist eine solche Regelung extrem nachteilig. Wie würde das denn in der Praxis aussehen? Man baut zwei BHKW im Abstand von 12 Monaten - das eine läuft dann von Januar bis Juli und das zweite von August bis Dezember? Natürlich nicht, denn die Anlagen sind heute gerade mal wirtschaftlich mit ROI im Bereich von 7 Jahren... Die doppelte Investition lässt sich nicht tragen. Und wenn wir schauen, wo die Mikro-BHKW stehen, stellt man fest, dass diese durch die Eigenstromoptimierung ohnehin netzentlastend gefahren werden. Ob in einer Kundenanlage 3.500 Stunden Strom- und Wärmebedarf besteht oder 5.000 Stunden ist für den netzentlastenden Effekt dieser Anlagen unerheblich.


    Man muss aber auch mal sehen, wo die Mikro-KWK heute steht: In einem Geflecht aus Bürokratie, Meldewahnsinn und sich gegenseitig konterkarierenden Regelungen: KWK-Zuschlag linke Tasche, EEG-Umlage rechte Tasche, vNNE linke Tasche, KWK-Zuschlagsabzug bei negativen Stundenpreisen recht Tasche... usw. usw.! Nachfolgend mal der aktuelle Stand mit den weiteren Anmerkungen hier aus dem Thema:


    1. Die EEG-Umlage auf Eigenverbrauch, Mieterstrom und Contractingstrom macht Mikro-KWK-Projekte in diesen Bereich unwirtschaftlich, zumal die technisch mögliche Abgrenzung von Eigenstrom und Mieterstrom so aufwendig und teuer ist, dass diese in der Praxis nicht umsetzbar ist. Im Hinblick auf die EE-Richtlinie der EU und im Sinne der Energiewende sollten Eigen-, Mieter- und Contractingstromprojekte von Kleinstanlagen bis 30 kW (Bagatellgrenze der EE-Richtline) von der EEG-Umlage ausgenommen werden.


    2. Im Gegenzug sollte im Sinne des Bürokratieabbaus auf die Energiesteuerentlastung sowie die Zahlung vermiedener Netzentgelte verzichtet werden.


    3. Weiteren Bürokratieabbau durch die Befreiung der Betreiber von KWK-Anlagen bis 30 kW (Bagatellgrenze) und deren Energiedienstleistern (Contractoren) von den unverhältnismäßig engen Nachweispflichten nach dem Energiewirtschaftsgesetz für Stromversorger bei Stromlieferungen an Dritte innerhalb derselben Kundenanlage.


    4. Gleichstellung des KWK-Zuschlags für KWK-Strom aus Anlagen bis 30 kW, der an Letztverbraucher in einer Kundenanlage geliefert wird, mit dem Satz für Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung (8 ct/kWh).


    5. Bagatellgrenze für Anlagen bis 30 kW im Hinblick auf die Regelung des § 7 Abs. 7 KWKG (kein Zuschlag für Stunden mit negativen Strompreisen) und den damit zusammenhängenden Meldepflichten gem. § 15 Abs. 4 KWKG.


    6. Befreiung der Stromlieferung an Mieter aus KWK-Anlagen in der Wohnungswirtschaft von der Einstufung als gewerbliche Tätigkeit sowie Befreiung von der steuerlichen Unternehmereigenschaft analog zur Heizwärmeversorgung.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo: