Finanzamt und Liebhaberei von BHKW sowie Brennstoffzellen

  • Fakten: Öl-Brennwerttherme (2009), MikroBHKW 1kW el. Leistung mit Gas-Zusatzbrenner, Brennstoffzelle, beides neu installiert. Öl-Brennwerttherme dient als Backup.

    Strom und Wärme werden gegen Berechnung des Gas-Verbrauchs beider Aggregate anteilig an die Mieter und den Eigentümer abgegeben, identisch zu der bisherigen reinen Wärmeerzeugung durch die Öl-Brennwerttherme.


    Vorsteuer wurde von Finanzamt für beide Aggregate inkl. Installationskosten erstattet.


    Nach aktueller USt.-/ESt.-Erklärung wurde vom Finanzamt auf Liebhaberei erkannt, da keine Absicht Totalgewinn zu erwirtschaften erkennbar sei. Folglich wurde die erstattete Vorsteuer in voller Höhe für beide Aggregate zurückgefordert.


    Vom Netzbetreiber wurde gemäß der gewählten Option eine Einmalzahlung für eingespeisten Strom geleistet und die Umsatzsteuer diesseits beim Finanzamt entsprechend erklärt und abgeführt.


    Das Finanzamt fordert nun im Widerspruchsverfahren eine Marktanalyse, Ertrags- und Kostenplanung, welche Maßnahmen ergriffen werden sollen, um die Ertragslage zu verbessern, eine langfristige Prognoserechnung als Nachweis der Absicht Totalgewinn zu erwirtschaften.


    Was tun?

    <p>Remeha eVita und SolidPower BlueGen</p>

  • Moin MacUser,

    Was tun?

    Beim aktuellen Stand der Dinge solltest Du umgehend zwei Dinge tun:

    1) Prüfen, ob bzw. wann aus den jetzt zugegangenen Bescheiden Fristen ablaufen und ggf. insbesondere gegen den Bescheid mit der Vorsteuer-Rückforderung Einspruch einlegen;

    2) einen Steuerberater einschalten. Wenn das vor Fristablauf möglich ist, sollte besser der den Einspruch einlegen, aber sonst musst Du das tun.


    Jetzt noch ein paar Anmerkungen aus meiner Sicht der Dinge, zuerst aber eine Frage zur Technik.

    Fakten: Öl-Brennwerttherme (2009), MikroBHKW 1kW el. Leistung mit Gas-Zusatzbrenner, Brennstoffzelle, beides neu installiert. Öl-Brennwerttherme dient als Backup.

    Verstehe ich das richtig, Du hast ein 1 kW-BHKW mit eingebautem Gas-Zusatzbrenner (das kann ja eigentlich nur ein Stirling-BHKW sein), UND eine Brennstoffzelle (eine Viessmann PA2?) angeschafft, und beides im Jahr 2018 installiert? Für den Fall, dass diese Diskussion noch weiter geht, wäre es nützlich zu erfahren, um was für Geräte es sich handelt.

    Nach aktueller USt.-/ESt.-Erklärung wurde vom Finanzamt auf Liebhaberei erkannt, da keine Absicht Totalgewinn zu erwirtschaften erkennbar sei. Folglich wurde die erstattete Vorsteuer in voller Höhe für beide Aggregate zurückgefordert.

    Also so wie Du das schreibst kann es in dem FA-Schreiben nicht gestanden haben, oder der Beamte hat m.E. keine Ahnung von der Materie. Du solltest das aber – ebenso wie das weitere Vorgehen – mit dem Steuerberater klären.


    "Liebhaberei" kommt als Begriff nur bei der Einkommensteuer vor. Voraussetzung für L. ist die fehlende Gewinnerzielungsabsicht. Diese kann gegeben sein, wenn über mehrere Jahre (bei einem BHKW würde ich hier maximal die amtliche AfA-Dauer von zehn Jahren ansetzen) alle Aufwendungen und Einnahmen (einschl. Einmalaufwendungen und -Einnahmen, aber nur für den Stromanteil, ggf. aufgeteilt nach erzeugten kWh) zusammengezählt keinen steuerlichen Überschuss erwarten lassen. Bei Deiner Konstellation halte ich das sogar für denkbar, und - wenn es so ist - könntest Du das nach Konsultation mit dem Steuerberater womöglich auch einfach laufen lassen. Nachhaltig ESt sparen kann man mit einem BHKW sowieso nicht, und wenn tatsächlich Liebhaberei vorliegt, müsstest Du für den Stromanteil (nach dem sich die Frage der Liebhaberei ausschließlich richtet) keine Anlage EÜR mehr einreichen. Alle Einnahmen und Kosten, die an die Mieter verrechnet werden, laufen natürlich weiter über die Anlage V.


    Bei der Umsatzsteuer gibt es den Begriff der "Liebhaberei" dagegen überhaupt nicht, und deshalb sollte die Begründung des FA für eine vollständige (!) Vorsteuer-Rückforderung sehr sorgfältig geprüft werden. Bei der USt kommt es nicht auf das Vorhandensein von Gewinnen an, sondern ausschließlich darauf ob ein Wirtschaftgut unternehmerisch genutzt und damit umsatzsteuerpflichtige Einnahmen erzielt werden. Umsatzsteuerpflichtige Einnahmen sind jedenfalls alle Einspeisevergütungen vom Netzbetreiber, sowie grundsätzlich auch die Einnahmen aus Strom- und Wärmeverkauf an Dritte (z.B. Mieter). Ob es bei Letzteren irgendwelche Sonderregelungen gibt weiß der Steuerberater. Aber allein der Stromverkauf (einschl. fiktiver Einspeisung des Eigenverbrauchs) muss ausreichen, um mindestens 10% unternehmerische Nutzung sicherzustellen. Und deshalb sehe ich jedenfalls keine Rechtsgrundlage für eine vollständige Rückforderung der Vorsteuer. (Ob eine teilweise Rückforderung zulässig ist und wie diese ggf. vermieden werden kann, weiß der Steuerberater.)


    Gruß, Sailor

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Lieben Dank für Deine Ausführungen und die Erklärungen zu den Anlagen:


    Die Remeha eVita ist ein Stirling, der, je nach Auslastung, bis 1.0 kW erzeugt, mit Zusatzbrenner, falls die erzeugte Wärme des Stirling für die Wärmeanforderung nicht ausreicht. Die Brennstoffzelle ist der BlueGen von SolidPower, der kontinuierlich 1.5kW erzeugt.


    Die aus Sicht des FA fehlenden Absicht Totalgewinn zu erzielen bezieht sich auf die ESt., korrekt. Widerspruch ist bereits von mir eingelegt worden, sowohl gegen den ESt.-, als auch USt.-Bescheid.


    Es scheint ihnen nicht zu genügen, dass die Einmalzahlung des Netzbetreibers auf die zehn Jahre Nutzungsdauer und die dafür abgeführte Umsatzsteuer "alles" sein sollen, denn eine weitere Einspeisevergütung gibt es deshalb ja nicht mehr.


    Die 10%-Hürde soll ja auch nicht mehr gelten. Sollte es dennoch so sein, wäre es für mich kein Thema, exakt 10% geregelt einzuspeisen und dies nachzuweisen.

    Allerdings müsste man erst einmal wissen, was denn nun das FA wirklich will (außer fiktiven Berechnungen), bzw. was rechtlich Fakt ist.


    Zitat aus der Begründung: "... die Hauptaufgabe der von Ihnen angeschafften BHKW besteht in der Produktion von Wärme ...", was nur für die Remeha, nicht jedoch für die Brennstoffzelle (nur Stromproduktion) zutreffend ist.

    ...

    Die produzierte Wärme wird für steuerfreie Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen ... von der produzierten Energie entfallen 70% auf Wärme und 30% auf Strom.

    ... 30% der Anschaffungskosten der BHKW sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.


    ... aus dem Betrieb der BHKW wird sich kein Totalüberschuss erzielen lassen. Der Betrieb wird deshalb als sog. Liebhaberei qualifiziert, .. die Einkünfte aus dem Betrieb werden ertragssteuerlich nicht berücksichtigt.


    ... die Erhaltungsaufwendungen ... haben 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes überschritten. Die Kosten sind daher nicht als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu berücksichtigen, sondern erhöhen als anschaffungsnahe Herstellungskosten die Afa-Bemessungsgrundlage des Gebäudes."


    Was mich verwirrt ist, dass bei Anschaffung gesagt wurde, man ist Unternehmer und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt, jetzt aber heißt es, nur 30% der gezahlten Umsatzsteuer ist zu berücksichtigen ....

    Dies ist ja schon ein erheblicher Unterschied, der die gesamte Kaufentscheidung - hätte man es vorher gewusst - negativ beeinflusst hätte, außer, man hat einfach nur zu viel Geld ;) ...

    <p>Remeha eVita und SolidPower BlueGen</p>

    Einmal editiert, zuletzt von MacUser ()

  • Es scheint ihnen nicht zu genügen, dass die Einmalzahlung des Netzbetreibers auf die zehn Jahre Nutzungsdauer und die dafür abgeführte Umsatzsteuer "alles" sein sollen, denn eine weitere Einspeisevergütung gibt es deshalb ja nicht mehr.

    Wieso gibt es keine weitere Einspeisevergütung? Wenn die Geräte netzparallel betrieben werden, gilt der erzeugte Strom umsatzsteuerlich als vollständig eingespeist, selbst wenn de facto die gesamte Stromerzeugung im Anwesen verbleibt (was ich mit den 1,5 kW von der BlueGen zumindest nachts für eher unwahrscheinlich halte). Die dafür in den kommenden Jahren gezahlten Einspeisevergütungen (ca. 5 ct/kWh) sind umsatzsteuerpflichtige Einnahmen.


    Der im Gegenzug vom NB in Rechnung gestellte Betrag für den tatsächlichen Direktverbrauch wäre bei einem Privathaushalt steuerlich unerheblich. Bei einem vermieten Objekt gibt es m.E. zwei Möglichkeiten: Entweder man rechnet diesen Betrag einschl. USt von vornherein direkt über die Nebenkosten des Anwesens ab, wie bei Fremdbezug von Strom auch. Ertrag und Umsätze des "Gewerbebetriebs Strom" würden davon dann nicht berührt. Oder man wertet diesen Betrag als Betriebsausgaben (Wareneinkauf), müsste dann aber im Gegenzug dem Anwesen den gelieferten Strom einschl. Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Wenn beide Beträge gleich sind, so erhöhen sich Einnahmen (USt-pflichtiger Umsatz des Strombetriebes plus vereinnahmte USt) und Betriebsausgaben (Wareneinkauf plus Vorsteuer) jeweils um den gleichen Betrag, und der Gewinn bleibt insoweit unverändert.


    Anders wäre das nur, wenn die Geräte vollständig vom Netz getrennt wären. Das scheint aber ja nicht der Fall zu sein.

    Die 10%-Hürde soll ja auch nicht mehr gelten. Sollte es dennoch so sein, wäre es für mich kein Thema, exakt 10% geregelt einzuspeisen und dies nachzuweisen.

    Davon ab dass die 10% selbstverständlich weiterhin gelten (wer behauptet da was anderes?), wäre das gar nicht nötig. Selbst wenn (egal warum) nur der Stromanteil als unternehmerisch genutzt gelten sollte, werden bei der BlueGen mit der fiktiven plus tatsächlichen Einspeisung jedenfalls (1,5/2,375 =) 63% unternehmerisch genutzt. Bei der Evita kann man eher darüber streiten, weil schon der Stirling nur auf ca. 15% kommt und die Wärme aus der Zusatztherme m.E. im Nenner einbezogen werden muss. Aber auf knapp über 10% Stromanteil müsste man bei normalem Betrieb auch dort kommen. Das ließe sich anhand der Strom- und Gaszähler sowie der technischen Daten ja auch problemlos nachweisen.

    Die produzierte Wärme wird für steuerfreie Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen ... von der produzierten Energie entfallen 70% auf Wärme und 30% auf Strom.

    .. 30% der Anschaffungskosten der BHKW sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.

    Die angegebenen Zahlen erscheinen für beide Geräte zusammen nicht unrealistisch. Trotzdem ist die Frage, ob sie aus Deinen Angaben stammen oder ob das FA hier eine wilde Schätzung abgegeben hat. Sollte letzteres der Fall sein, müsstest Du das anhand deiner betrieblichen Aufschreibungen korrigieren. In jedem Fall stellt der Stromanteil (hier die 30%) sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar, das stimmt.

    ... die Erhaltungsaufwendungen ... haben 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes überschritten. Die Kosten sind daher nicht als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu berücksichtigen, sondern erhöhen als anschaffungsnahe Herstellungskosten die Afa-Bemessungsgrundlage des Gebäudes."

    Hast Du denn das Gebäude erst ab 2015 erworben? Anschaffungsnahe Herstellkosten gelten (wenn sie über den 15% liegen) innerhalb von drei Jahren nach Erwerb. In dem Fall sind also die o.g. 30% nicht sofort abzugsfähig. Stattdessen erhöhen die Gesamtkosten der BHKW's die AfA-Grundlage des Gebäudes und werden mit diesem zusammen mit 2% pro Jahr abgeschrieben. Streng genommen müssten davon 30% (also 0,6% p.a. der Anschaffungskosten der BHKW's abzüglich Förderung, das dürften so zwischen 200 und 300 EUR sein) nicht beim Haus über die Anlage V berücksichtigt werden sondern als Betriebskosten beim "Gewerbebetrieb Stromerzeugung". Und wenn dieser als Liebhaberei eingestuft wird, entfällt insoweit die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit.


    Also wenn das so ist, verstehe ich noch weniger, wie das FA auf Liebhaberei kommt. Aber wahrscheinlich würde ich das (vorbehaltlich einer anderen Empfehlung des Steuerberaters) als Gottesgeschenk akzeptieren und die einkommensteuerlichen Aspekte der beiden BHKW's damit final zu den Akten legen.


    Was die Umsatzsteuer betrifft:

    Was mich verwirrt ist, dass bei Anschaffung gesagt wurde, man ist Unternehmer und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt, jetzt aber heißt es, nur 30% der gezahlten Umsatzsteuer ist zu berücksichtigen ....

    Ich bin jetzt auch etwas verwirrt. Im ersten Beitrag hast Du doch geschrieben, dass das FA die vollständige Vorsteuer zurück haben will. Jetzt sind es anscheinend doch "nur" 70%. Dies kann berechtigt sein, wenn (und nur insoweit als) die 30% Stromanteil stimmen und die abgegebene Wärme als umsatzsteuerfreie Leistung gilt. Ob und warum (bzw. inwieweit) Letzteres zutrifft, und ob man da Gestaltungsmöglichkeiten hat, solltest Du mit dem Steuerberater klären, da kenn' ich mich nicht aus. Ich bin aber z.B. sicher, dass zumindest die vom Betreiber in seiner Wohnung selbst genutzte Wärme umsatzsteuerrechtlich als unentgeltliche Wertabgabe gilt und somit den USt-pflichtigen Umsätzen gleichgestellt ist. Die USt darauf muss ja auch abgeführt werden. Ob und ggf. wieso das bei der an die Mieter abgegebenen Wärme anders sein soll, kann ich nicht sagen. Aber selbst in dem Fall würden die 70% schon mal nicht stimmen, es muss weniger sein.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

    7 Mal editiert, zuletzt von sailor773 () aus folgendem Grund: Präzisierung

  • Zunächst lieben Dank wieder für die eingehenden Infos, ebenso für den Hinweis bzgl. der Veranstaltung im September in HH :-)!


    Bzgl. ESt. bin ich mittlerweile derselben Auffassung, wie du schreibst "vorbehaltlich besserer Weisung des StB..


    Was die Vorsteuer betrifft, wollte ich dies im ersten Beitrag noch ändern, fand damals aber noch keinen "Bearbeiten"-Button. Sorry dafür.


    Die bei der BAFA-Beantragung möglichen Optionen waren anzukreuzen "8,0 Cent je kWh für den in das allgemeine Netz eingespeisten Strom bzw. 4,0 Cent je kWh für den selbstgenutzten Strom über insgesamt 60.000 Vollbenutzungsstunde" oder "Nur für Anlagen bis 2 kWel: Einmalige Zahlung von 4,0 Cent je kWh für 60.000 Vollbenutzungsstunde" und letzteres habe ich für beide Anlagen angekreuzt, den jeweiligen Betrag auch erhalten, erklärt, USt. abgeführt.


    Daraus folgt aber auch, dass nach dieser einmaligen Auszahlung keine weiteren Vergütungen gezahlt werden (zumindest soweit ich das interpretiere).


    Da die Brennstoffzelle lt. Datenblatt nominell 2 kW elektrische und 1 kW thermische Leistung, real lt. Messwert aber maximal nur 1,5 kW elektrische Leistung erbringt und thermische Energie, weil zu vernachlässigen, abgeführt wird, müsste hier der Ansatz 100% Strom sein, mithin auch die Vorsteuer zu 100% erstattungsfähig sein und bleiben.

    <p>Remeha eVita und SolidPower BlueGen</p>

  • Da die Brennstoffzelle lt. Datenblatt nominell 2 kW elektrische und 1 kW thermische Leistung, real lt. Messwert aber maximal nur 1,5 kW elektrische Leistung erbringt und thermische Energie, weil zu vernachlässigen, abgeführt wird, müsste hier der Ansatz 100% Strom sein, mithin auch die Vorsteuer zu 100% erstattungsfähig sein und bleiben.

    In dem mir vorliegenden Datenblatt zur BlueGen steht beim aktuellen Modell 1,5 kW(el) und 0,85 kW(th). Das frühere Modell hatte auch 1,5 kW(el) aber nur 0,6 kW(th). Aber selbst damit würde das Gerät im Jahr noch 5.220 kWh nutzbare Wärme erzeugen. Das ist m.E. nicht vernachlässigbar, und ob bzw. wie Du die nutzbare Wärme tatsächlich nutzt oder nicht ist dem FA m.E. egal. Außerdem geht es ja - wenn ich das richtig verstanden habe - bei der Vorsteuerfrage um beide Geräte. Und bei der Evita ist jedenfalls die Wärme nicht vernachlässigbar, weil ja das ganze Haus damit beheizt wird.


    Der Knackpunkt bei dieser Sache ist aus meiner Sicht, warum bzw. auf welcher Rechtsgrundlage das Finanzamt überhaupt auf die Idee kommt, die Wärmelieferung sei nicht umsatzsteuerpflichtig. Das widerspricht allem, was ich bisher über die umsatzsteuerliche Behandlung von BHKW's gelernt habe. Jetzt wäre es denkbar, dass Du die Wärmelieferung selbst nicht unter den steuerpflichtigen Umsätzen aufgeführt und darauf auch keine USt abgeführt hast, und dass das FA sich (egal ob fehlerhaft oder nicht) einfach an diese Angaben gehalten hat. Wie dem auch sei, dieses Durcheinander kann nur der Steuerberater klären. Es geht hier auch um Verfahrensfragen, denn wenn ein Fehler passiert ist muss auch geklärt werden ob und wie er korrigiert werden kann.


    Und wenn Du schon mit dem Steuerberater redest, solltest Du auch klären wie es einkommensteuerrechtlich mit der Liebhaberei-Frage steht und vor allem (angenommen es handelt sich tatsächlich um Liebhaberei), wie dann die Abrechnung der Nebenkosten im Haus steuerlich zu handhaben ist - denn die Vermietung selbst ist ja zweifellos keine Liebhaberei, und die Kosten für Gasbezug und Heizungswartung müssen ja weiterhin irgendwie abgerechnet werden.


    Daraus folgt aber auch, dass nach dieser einmaligen Auszahlung keine weiteren Vergütungen gezahlt werden (zumindest soweit ich das interpretiere).

    Du interpretierst das halt nicht richtig. Die einmalige Auszahlung betrifft nur den KWK-Zuschlag (4 ct/kWh für 60.000 Vollbetriebsstunden). Wenn Strom ins Netz eingespeist wird, gibt es dafür auch zukünftig eine Vergütung vom Netzbetreiber in der Größenordnung von derzeit 4-5 ct/kWh. Das ist eine einkommensteuerliche Einnahme. Aber auch der selbst verbrauchte oder an die Mieter gelieferte Strom muss einkommensteuerlich als Einnahme verrechnet werden: Entweder wird er per Rechnung geliefert oder es handelt sich um eine Entnahme, die den Gewinn nicht mindern darf und daher einkommensteuerrechtlich wie eine Einnahme (zum sog. "Teilwert") bewertet werden muss. Über die Höhe dieser Bewertung kann man trefflich streiten, aber dass es auch in den kommenden Jahren steuerliche Einnahmen aus dem Strombetrieb geben muss, steht außer Frage. Übrigens ist auch die Energiesteuer-Erstattung vom HZA eine steuerpflichtige Einnahme aus dem Strombetrieb.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

    Einmal editiert, zuletzt von sailor773 ()

  • Zur 10%-Hürde habe ich von EW Energy World folgenden Text aus 12.2017 erhalten:


    "Eine Rückforderung der Umsatzsteuererstattung durch das Finanzamt wegen Verfehlung der 10%-Grenze des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG ist rechtswidrig. Denn entgegen der häufig von den Finanzämtern geäußerten Auffassung kommt es auf die Frage des Umfangs der unternehmerischen Tätigkeit beim Betrieb von KWK-Anlagen wegen entgegenstehenden Unionsrechts nicht an.

    Denn der Kunde kann sich hinsichtlich des Vorsteuerabzuges direkt auf Art. 168 Buchst. a MwStSystRL berufen, wonach der Steuerpflichtige, der Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, befugt ist, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen. Das Recht auf Vorsteuerabzug nach Art. 168 Buchst. a MwStSystRL besteht für den Steuerpflichtigen grundsätzlich uneingeschränkt, "wie gering auch immer der Anteil der Verwendung für unternehmerische Zwecke sein mag" (vgl. EuGH-Urteil Lennartz vom 11. Juli 1991 C-97/90, EU:C:1991:315, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1991, 539, Rz 35 zu Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG).

    Entsprechend hat der Bundesfinanzhof (Urteil vom 16.11.2016, Az. XI R 15/13) nach einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) festgestellt, dass ein Unternehmer in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn bei einer gemischten Nutzung einer bezogenen Leistung der Unternehmer neben der Nutzung zu unternehmerischen Zwecken eine Entnahme für Privatzwecke (hier: Wärme und Strom zu Eigennutzung) beabsichtigt.

    Die vorgenannte Rechtsprechung wurde auch von der Finanzverwaltung übernommen, vgl. Abschn. 15.2b Abs. 2 Satz 7 UStAE:

    Damit ist die 10%-Grenze in Ihrem Fall unbeachtlich, ein Mindestumfang von 10% tatsächlich nicht notwendig.

    Diese Rechtsauffassung wurde uns im Rahmen eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ausdrücklich bestätigt."


    Bzgl. der elektrischen / thermischen Leistung des BlueGen habe ich nun mal auf das Typenschild geschaut (statt in die Wartungsanleitung, in der sich auch die Technischen Daten befinden, aus der die 2kW / 1kW resultierten): MaxPel 2,5 / Nenn 2,0 kWh und Pth 1,2 kW.

    Messtechnisch werden aber definitiv nur 1,5 kW elektrisch erzeugt, thermisch kann ich nicht messen. Hier müsste dann wohl der Hersteller korrekte Daten für beide Werte liefern, damit das FA überhaupt korrekt rechnen kann?!


    Die elektrische / thermische Wärmelieferung hat das FA ja für beide Anlagen auf 30/70 geschätzt. Hinsichtlich der eVita (primär Wärmeerzeugung) mag das ja vielleicht noch hinkommen, für den BlueGen (primär Stromerzeugung) müsste es - nach den aktuellen Daten - ja fast andersherum sein.


    Was die Stromvergütung betrifft habe ich das tatsächlich falsch verstanden: daher danke auch für die - nunmehr - verständliche Info ;-)!

    <p>Remeha eVita und SolidPower BlueGen</p>

  • Bzgl. der elektrischen / thermischen Leistung des BlueGen habe ich nun mal auf das Typenschild geschaut (statt in die Wartungsanleitung, in der sich auch die Technischen Daten befinden, aus der die 2kW / 1kW resultierten): MaxPel 2,5 / Nenn 2,0 kWh und Pth 1,2 kW.

    Also ich kenne nur ein Bluegen Modell, nämlich die BG-15, die in der angehängten Broschüre beschrieben wird. Die hat 1,5 kW(el) und 0,85 kW(th). Da das Gerät modulieren kann (das vorige Modell mit 0,6 kW(th) machte das nicht), können es auch weniger sein, aber mehr jedenfalls nicht. Warum in Deinen technischen Daten und auf dem Typenschild was anderes steht ist mir ein Rätsel, zumal die gemessene Leistung ja offensichtlich auch 1,5 kW(el) beträgt.


    Ob das mit der 10% Grenze nun so ist oder nicht (EW Energy World ist nicht unbedingt eine verlässliche Quelle) ist unerheblich, da Deine beiden Geräte jedenfalls unstreitig oberhalb dieser Grenze liegen. Selbst das FA setzt ja 30% an.

    Die elektrische / thermische Wärmelieferung hat das FA ja für beide Anlagen auf 30/70 geschätzt.

    Bei der Evita dürfte der Anteil des Stroms übers Jahr so um die 10-11% liegen, keinesfalls höher als 15,6% (das wäre lt. technischen Daten die Stromkennzahl des Stirlingmotors ohne Zusatztherme). Bei der BlueGen sind es zweifelsfrei exakt 1,5/(1,5+0,85)= 63,8%, es sei denn Du hättest das frühere Modell: Da wären es 1,5/(1,5+0,6)= 71,4%. Was dann für beide Anlagen kombiniert rauskommt, hängt von den Betriebsstunden der Evita ab und wie viel Wärme aus dem Evita-Zusatzbrenner geliefert wird.


    Wenn Du mit der FA-Schätzung (die ja für beide Anlagen kombiniert angesetzt wurde) nicht zufrieden bist, kannst Du sie m.E. mit eigenen gemessenen Daten widerlegen. Hierzu müsstest Du über einen angemessenen Zeitraum (wahrscheinlich 12 Monate wegen der saisonalen Schwankungen bei der Wärmeabgabe der Evita) die von beiden Anlagen abgegebene Strom- und Wärmemenge dokumentieren. Beim Strom ist das kein Problem, da der über die Erzeugungszähler zweifelsfrei gemessen werden kann. Bei der Wärme würde ich - wenn es keinen geeichten Wärmezähler gibt - über den Gasverbrauch und die in den technischen Daten dokumentierten Wirkungsgrade gehen.


    Bei der ESt ist das entscheidend, weil nur so der auf die Stromproduktion entfallende Anteil z.B. der Erdgas- und Wartungskosten ermittelt werden kann. Bei der Umsatzsteuer sollte dagegen (bevor man über Prozentzahlen diskutiert) überhaupt erst geklärt werden, warum die Wärmeabgabe anders behandelt werden soll als der Strom.

  • Nun habe ich an SolidPower geschrieben und um die exakten Daten des hier verbauten Models gebeten: wenn Messwert, Prospekt, Typenschild und Technisches Datenblatt unterschiedliche Werte vermitteln, sollte SolidPower ja in der Lage sein zu erklären, welcher Wert nun Fakt ist, sowohl betreffs Pel, als auch Pth.


    Bei der Evita kann man mittels - siehe angefügtes PDF - die Parameter


    - Betriebsstunden Stirling

    - eingesetzte Gasmenge Stirling

    - Betriebsstunden Zusatzbrenner

    - Abgegebene Wärme Heizen


    auslesen. Diese Werte dürften dann ja auch verbindlich sein.


    Weiß ich nun noch die verlässliche Wärmemenge des BlueGen, wüsste man offenbar alle relevanten Werte und könnte dann auch dem FA eine solide Berechnungsgrundlage liefern, denn, wie Du schreibst, die Pel lässt sich ja dank der Zähler einwandfrei benennen.