BHKW mitgekauft - now what ?

  • Hallo liebe Forengemeinde,


    meine Frau und ich haben kürzlich einen Hof gekauft, auf dem neben einem 90 kW Ölkessel auch ein Öldachs werkelt und fleißig Strom produziert. Das Gerät wurde im Sommer 2010 installiert. Nachdem es mir als Elektroingenieur nicht ganz so schwer fiel, die Heizungsanlage technisch zu verstehen, qualmt mir bei der Bürokratie echt der Kopf.


    Die Anlage stellt Strom für den Eigentümer und Wärme für die gesamte Immobilie (Haupthaus und vier vermietete Einheiten) her und war bis jetzt etwa 48500 h in Betrieb. Die Förderung läuft also noch bis zum Sommer 2020.


    Ich habe keine Ahnung, was jetzt wo angemeldet werden muss. Die Stadtwerke stellen mir Fragen nach Umsatzsteuer und dergleichen - ich weiß echt nicht Bescheid. Gibt es Literatur, die hier den blutigen Laien in die Bürokratie von BHKWs einführt, so dass ich jetzt bei eventuellen Anmeldungen keinen Fehler mache ?


    Bzw. zuallererst: Muss der Betrieb dieses Gerätes überhaupt beim Finanzamt angemeldet werden ?


    Danke für jeden Hinweis - Gruß Martin

  • Wird der Überschussstrom verkauft, dann musst du diese Einnahmen in der Steuererklärung angeben.

    Ob du den Strom brutto oder netto verkaufst kommt darauf an ob du das Gerät noch abschreibst.

    Angemeldet ist die Anlage ja schon bei der BAFA, hier sollte man nur dein Eigentümerwechsel mitteilen. Gleiches gilt fürs MaStR

    2005 Dachs HR 5.3 mit Kondenser 56.500 Betriebsstunden

    2007 Dachs RS 5.0 mit Kondenser 34.000 Betriebsstunden

    2008 PV 12,9 kWp Süd 30° Volleinspeisung

    2019 BYD 13,8 kW und 3 x Multiplus II-48 3000 35-32

    2019 PV 9,8 kWp Ost West 10° Überschusseinspeisung

    2021 3x Go e Charger Homefix 11kW

  • Moin Martin,

    Ob du den Strom brutto oder netto verkaufst kommt darauf an ob du das Gerät noch abschreibst.

    Nee, das hat mit der AfA nichts zu tun, sondern mit der Frage, ob man die Kleinunternehmerregelung nutzt oder zur Umsatzsteuer optiert. Details hierzu siehe Seite 32 ff des Leitfadens.


    Im vorliegenden Fall wurde das BHKW mit dem Gebäude mitgekauft. Ich nehme mal an, dass das BHKW dabei nicht separat als "Mobilie" mit ausgewiesener Umsatzsteuer verkauft wurde. In diesem Fall würde ich Dir empfehlen, von vornherein die Kleinunternehmerregelung (KUR) zu nutzen, weil das kaum Nachteile hat und vieles vereinfacht. In dem Fall werden die Stadtwerke die Einspeisevergütung netto überweisen, deswegen wollen sie das wissen. Auch der an die Mieter gelieferte Strom geht dann "brutto für netto", und natürlich kann man keine Vorsteuer aus Brennstoff- und Wartungsrechnungen geltend machen. Und die Stadtwerke werden auf den Wert der fiktiven Rücklieferung (d.h. des im Anwesen verbrauchten Stroms) noch bis Sommer 2020 (Ende der Förderung) Umsatzsteuer in Rechnung stellen, aber das kann man m.E. verschmerzen.


    Der Leitfaden ist prima, richtet sich allerdings vorrangig an Betreiber einer Neuanlage. Für Anlagen, die wie im vorliegenden Fall vor dem 31.12.2015 in Betrieb gegangen sind, sind einige Vorschriften anders oder gelten gar nicht, insbesondere die Meldepflicht zur Stromerzeugung bei negativen Strompreisen (Leitfaden Seite 13).


    Und bei der Einkommensteuer (S. 36) fehlt m.E. der Hinweis auf die seit 2016 geltende Rechtslage, nach der ein BHKW in Wohngebäuden als Gebäudebestandteil gilt. Dies hat zur Folge, dass nur die auf die Stromerzeugung entfallenden Einnahmen und Ausgaben - ggf. anteilig - dem Gewerbebetrieb (Anlagen G und EÜR) zugeordnet werden, während der Anteil der Wärme bei Eigenverbrauch steuerlich unbeachtlich ist und bei Lieferung an die Mieter wie normale Heizkosten über die Anlage V abgerechnet wird. Details dazu wurden in diesem Forum mehrfach diskutiert. Die einschlägigen Verfügungen hänge ich hier noch mal an. Wenn Du den Eindruck hast, dass Du damit nicht klarkommst, solltest Du einen Steuerberater einschalten.


    Gruß, Sailor

  • Stimmt da hab ich die AfA Dauer mit den 5 Jahren zum Wechsel auf KUR verwechselt. Also falls Anlage älter als 5 Jahre (bzw. innerhalb der letzten 5 Jahre keine größere Reperatur mit ausgewiesener UST) und/oder diese nicht mit ausgewiesener UST gekauft wurde wäre KUR (Kleinunternehmerregelung) die richtige wahl.

    2005 Dachs HR 5.3 mit Kondenser 56.500 Betriebsstunden

    2007 Dachs RS 5.0 mit Kondenser 34.000 Betriebsstunden

    2008 PV 12,9 kWp Süd 30° Volleinspeisung

    2019 BYD 13,8 kW und 3 x Multiplus II-48 3000 35-32

    2019 PV 9,8 kWp Ost West 10° Überschusseinspeisung

    2021 3x Go e Charger Homefix 11kW

  • Also falls Anlage älter als 5 Jahre (bzw. innerhalb der letzten 5 Jahre keine größere Reperatur mit ausgewiesener UST)

    Also älter als 5 Jahre ist sie bestimmt, wenn 2020 die Förderung ausläuft. Davon ab: Mit der USt auf Vorgänge, die vor dem Verkauf stattgefunden haben, muss der Vorbesitzer klarkommen, denn es wurde ja nicht das Unternehmen verkauft sondern das Haus. Für den Käufer ist ausschließlich maßgeblich, ob beim Verkauf auf das BHKW USt ausgewiesen wurde. Selbst wenn das der Fall wäre, könnte er trotzdem auf die KUR gehen: Er dürfte dann nur evtl. ausgewiesene USt nicht als Vorsteuer geltend machen. Ob sich das lohnt, hängt davon ab, um was für einen Betrag es geht. Aber wie gesagt, ich kann mir kaum vorstellen, dass auf das BHKW USt in Rechnung gestellt bzw. ausgewiesen wurde.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Erst mal vielen Dank für Eure Infos.


    Ein Kaufpreis für das BHKW wurde natürlich nicht im Kaufvertrag ausgewiesen, schon gar nicht mit separater Umsatzsteuer.


    Ansonsten werde ich mich durch die Infos durchwühlen :)