Ich habe mich jetzt mal ausführlich mit dem Thema beschäftigt und möchte Euch meine Kenntnisse gerne weitergeben:
Nach meinen Recherchen scheint es seit längerer Zeit einen Streit zwischen BAFA und KfW darüber zu geben, wie die KfW den Nachweis zu erbringen hat, dass auch bei Kummulierung der Förderungen aus KfW 433 und KWK-Zuschlag keine Überförderung erfolgt.
Die KfW scheint die Meinung zu vertreten, dass eine Überförderung alleine schon deshalb ausgeschlossen ist, weil sie eine Förderhöchstquote von 40% in ihren Bedingungen vorsieht. Damit wäre eine Überförderung grundsätzlich ausgeschlossen.
Das BAFA hingegen verlangt wohl eine Berechnung nach der "LCOE" (=Levelized Costs of Electricity)-Methode. Hintergrund ist nach meiner Meinung, dass die Bundesregierung sich, als sich 2018 zeigte, dass große Anlagen zu einer Überförderung neigen, gegenüber der EU verpflichtet hat, ab 2019 jährlich eine Evaluierung aller geförderten KWK-Anlagen nach der LCOE-Methode vorzunehmen und je nach Ergebnis die Förderung zu reduzieren. Diese sehr arbeitsreiche Auswertung möchte das BAFA wohl der KfW auferlegen.
Aufgrund des Streits mit der KfW hat das BAFA bereits seit längerer Zeit keine Anträge mehr bearbeitet. Während es früher einen Monat bis zu einem Zulassungsbescheid dauerte, warteten einige Antragsteller wohl schon seit dem Frühjahr auf eine Entscheidung. Nun hat das BAFA letzte Woche die Eskalationsschraube angezogen und nach meinen Informationen über 1000 Ablehnungsbescheide verschickt. Dies wohl mit der Idee, dadurch die KfW unter Druck zu setzen.
Es muss aber bezweifelt werden, ob die Ablehnungsbescheide rechtlich haltbar sind. Die Ablehnungsbescheide, die ich gesehen habe, lehnen alle eine "Zulassung" der Anlage ab, nicht die "Auszahlung" der Förderung. § 10 KWKG regelt aber eindeutig, dass das BAFA eine Anlage zuzulassen hat, wenn die in § 10 und § 6 Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies sollte bei allen Anträgen der Fall sein. Ein Recht des BAFA, den Antrag auf Zulassung abzulehnen, wenn die Überförderung (§ 7 Abs. 6) nicht ausgeschlossen ist, findet sich im Gesetz nicht.
Hier muss auch nochmals bedacht werden, dass der Anlagenbetreiber keinen Antrag auf Auszahlung sondern einen Antrag auf Zulassung gestellt hat. Die Zulassung, die das BAFA mit dem Ablehnungsbescheid verweigert, hat aber nicht nur zur Folge, dass der Betreiber einen Anspruch auf Zuschuss gegen den Netzbetreiber hat, sondern die Zulassung ist z.B. auch Voraussetzung dafür, dass der Netzbetreiber zur Abnahme des nicht selbst verbrauchten Stroms verpflichtet ist. Das BAFA schüttet also das Kind mit dem Bade aus, sprichwörtlich gesprochen. Wenn überhaupt wäre wohl die Überförderung bei der Auszahlung zu prüfen, nicht aber bei der beantragten Zulassung.
Auch ich befürchte, dass nur mit einer schnellen Lösung zu rechnen ist, wenn hier Druck gemacht wird. Dieser Druck muss sich aber gegen das Bundeswirtschaftsministerium richten. Dem BMWi untersteht das BAFA, größter Anteilseigner der KfW ist der Bund, der Wirtschaftsminister ist der stellvertretende Verwaltungsratsvorsitzende. Daher muss gelten: Schreibt an den Wirtschaftsminister und bittet Eure örtlichen Bundestagsabgeordneten, beim Bundeswirtschaftsministerium zu intervenieren! Dieses ist letztlich verantwortlich, wenn KfW und BAFA ihren Streit auf dem Rücken der Anlagenbetreiber und Wähler austragen.
Nur wenn dieser Druck nicht rechtzeitig aufgebaut wird, sollte man wohl Widerspruch einlegen und eine Klage gegen das BAFA prüfen lassen.
Ich hoffe sehr, dass diese Informationen Euch nützlich sind. Wenn ich weitere Informationen erhalte, werde ich gerne wieder berichten.