EEG-Umlage für Altanlagen (Die Zweite)

  • Liebe Forumsteilnehmer,


    ich habe das vorhergehende Thema zu EEG Umlage ausführlich gelesen. Leider kann ich für unser Problem immer noch keine Lösung erkennen.

    Hier mal unsere Konstellation:

    - BHKW 15 KWel betrieben von GbR mit Lieferung an Dritte.

    - errichtet nach KWK-Gesetz 2009 (im Jahr 2009)

    - war EEG Umlage befreit nach KWK-Gesetz, da Strom in"unmittelbar räumlicher Nähe" auch für Dritte verbraucht wurde

    - GbR betreibt eigenes Nahwärmenetz und Stromverteilung

    - GbR hat nur einen Netzanschlusspunkt

    Bisher wurde noch von keinem eine Forderung bezüglich EEG-Umlage an uns gestellt.

    Über mir schwebt nun das Damoklesschwert einer kompletten Nachzahlung der EEG-Umlage seit 2014 im extremsten Fall oder die EEG-Umlage muss wegen Bestandsschutz weiterhin nicht entrichtet werden.


    Wer kann da hilfreiche Tipps geben?


    Danke!

  • Moin

    war EEG Umlage befreit nach KWK-Gesetz, da Strom in"unmittelbar räumlicher Nähe" auch für Dritte verbraucht wurde

    Kannst Du diese These bitte mit dem entsprechenden Gesetzestext beweisen ? Soweit "Dritte Letztverbraucher" im Spiel sind war m.M. immer die EEG-Umlage fällig.

  • So ganz falsch ist das nicht, denn erst mit dem dem vollständigen Inkrafttreten der AusglMechV am 01.01.2010 ersetzte die an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber zu leistende EEG-Umlage den zuvor bestehenden Mechanismus einer Abnahme- und Vergütungspflicht von EEG-Strommengen. Unabhängig davon gibt es bei der EEG-Umlage auf "gelieferte" Strommengen keinen Bestandsschutz. Wohl aber kann eine Verjährung geltend gemacht werden.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Naja -

    wer Dritte (Letztverbraucher) beliefert ist doch Energieversorgungsunternehmen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes und kann daher auch in den Mechanismus einer Abnahme- und Vergütungspflicht von EEG-Strommengen reinrutschen. Zumindest kennen wir Fälle, wo so argumentiert wird.
    Meist erfolgt aber der Rückforderungsanspruch nur bis zum Jahre 2010 - da hast Du recht.


    Verjährung tritt aber erst ab Kenntnis des Sachstandes ein. Wenn nie die Belieferung von Dritte angemeldet und keine Zählpunkte vom Netzbetreiber vorhanden waren, war dieser Sachverhalt weder dem VNB noch dem ÜNB bekannt. Daraus folgere ich, dass die Verjährung noch nicht eingesetzt hat.