KWK-Zuschlag, Zahlung während Abschreibungsdauer

  • Hallo,


    ich hatte leider in der letzten Zeit aus persönlichen Gründen kaum die Gelegenheit, mich um meinen Dachs und das Forum hier zu kümmern.


    Jetzt habe ich mal wieder eine Frage, die Ihr mir vielleicht beantworten könnt:


    Die Zahlungs des KWK-Zuschlags bei Dachs-Installation in 2009 ist ja für den Zeitraum der Abschreibungsdauer (ursprünglich 10 Jahre) begrenzt und würde dieses Jahr auslaufen.


    Wenn ein Wirtschaftsgut über die ursprünglich prognostizierte Nutzungsdauer hinaus weiterhin genutzt wird, kann ich ja den verbleibenden Restwert auf die verlängerte Nutzungsdauer abschreiben, genauso wie ich den Restwert bei Wegfall der Nutzung auf einmal abschreiben kann.


    Wenn ich also jetzt das grüne Tierchen weiterhin nutzen möchte und damit den Restwert über weiter 5 (oder 10?) Jahre abschreibe, habe ich dann auch für diesen verlängerten Abschreibungs-Zeitraum Anspruch auf Zahlung des KWK-Zuschlags?


    Oder ist nach den ersten 10 Jahren definitiv Schluß damit?


    Wo kann ich dazu etwas finden?


    Danke für Eure Einschätzung



    Viele Grüße


    André


    Edit: Uuuups - ich habe mich irgendwie vertan. Es geht bei der Bindung an die Abschreibungsdauer ja glaube ich nicht um den KWK-Zuschlag, sondern um die Energiesteuererstattung - oder?

  • Moin André,

    Es geht bei der Bindung an die Abschreibungsdauer ja glaube ich nicht um den KWK-Zuschlag, sondern um die Energiesteuererstattung - oder?

    So isses. Der KWK-Zuschlag lief nach dem alten KWKG für 10 Jahre ab Inbetriebnahme oder wahlweise für 30.000 Betriebsstunden. Für eine dieser Alternativen musste man sich bei Inbetriebnahme verbindlich entscheiden. Eine Verlängerung um 15.000 bzw. 30.000 VBh gibt es gemäß § 8 Abs. 3 des aktuellen KWKG bei "Modernisierung" (im Sinne von § 2 Nr. 18 KWKG), sofern die Kosten 25% bzw. 50% der Kosten für die Errichtung einer gleichwertigen Neuanlage überschreiten.


    An die AfA gekoppelt ist die vollständige Entlastung von Energiesteuer nach § 53a Abs. 6 EnergieStG. Das Gesetz sagt hierzu in Absatz 7 folgendes:

    Zitat

    (7) Die vollständige Steuerentlastung nach Absatz 6 wird nur gewährt bis zur vollständigen Absetzung für die Abnutzung der Hauptbestandteile der Anlage entsprechend den Vorgaben des § 7 des Einkommensteuergesetzes. Hauptbestandteile der Anlage sind Gasturbine, Motor, Dampferzeuger, Dampfturbine, Generator und Steuerung. Werden Hauptbestandteile der Anlage durch neue Hauptbestandteile ersetzt, wird die Steuerentlastung bis zur vollständigen Absetzung für Abnutzung der neu eingefügten Hauptbestandteile gewährt, sofern die Kosten für die Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der Anlage betragen.

    Woher bei Dir nach 10 Jahren AfA noch ein Restwert kommt weiß ich nicht. Die Absetzung bemisst sich jedenfalls laut § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG nach der "betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes". Und für letztere ist m.W. die amtliche Tabelle maßgeblich, die für BHKW's eine Nutzungsdauer von 10 Jahren vorgibt.


    Eine Verlängerung der Förderung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG wäre also nur möglich, wenn Hauptbestandteile (s.o.) ersetzt wurden UND die Kosten dafür die 50% Grenze überschritten haben UND diese Teile separat abgeschrieben werden.


    In allen anderen Fällen gibt es weiterhin die teilweise Entlastung nach § 53a Abs. 1 EnergieStG. Voraussetzung hierfür ist lediglich ein Nutzungsgrad >70% und die Entlastung beträgt immer noch ca. 80% – und zwar unabhängig von der Abschreibung so lange das Gerät noch läuft.


    Gruß, Sailor

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Hallo,

    verstehe ich das richtig, dass nach Ende der 10 Jahren AfA (mach ich so in der EST-Erklärung) keine Energiesteuererstattung mehr gewährt wird? Meine Anlage wurde im Jahr 2011 (Eco-Power 1,0 Vaillant) in Betrieb genommen. Also gibt es die Energiesteuererstattung noch bis zum Jahr 2021. Eine teilweise Entlastung für die Folgejahre ist dann nicht mehr möglich, korrekt?

    Noch eine Frage zum KWK-Zuschlag: Läuft der noch weiter und muss ich das dem Energieversorger dann melden?


    Im Voraus Danke für eine Rückantwort.

    Grüße aus Niederbayern

    Kurt

  • Der KWK-Zuschlag läuft entweder über 10 Jahre (bei alten Anlagen) oder über 60.000 Vollbenutzungsstunden bei neueren Anlagen (4/8 Cent Zuschlag). Die vom KWK-Zuschlag unabhängige Energiesteuerentlastung auf den eingesetzten Brennstoff gibt es entweder "vollständig" oder "teilweise". Für die vollständige Entlastung gibt es viele Voraussetzungen, dazu zählt auch, dass die Anlage noch abgeschrieben wird - für die teilweise Entlastung gibt es nur wenige Voraussetzungen und die teilweise Entlastung gibt es auch nach Ende der AfA. Da bei der vollständigen Entlastung auch Investitionszuschüsse gegengerechnet werden, ist nicht selten von Anfang an eine Beantragung der teilweisen Entlastung sinnvoll. Gesetzestext: https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg/__53a.html

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo: