Neues Messkonzept zur Abgrenzung Eigenverbrauch/Lieferung bei einer Summenmessung

  • Kurz gesagt: Leider nein. Betreiber von einem Generator kann nur noch einer sein und der ist dann Eigenverbraucher - wenn der Verbrauch zeitgleich erfolgt. Also Summenmessung mit Eigenverbrauch und Drittbelieferung gemischt geht nur mit RLM bzw. Smart Meter. Die Bundesnetzagentur nennt das "Highlander Prinzip" -> Es kann nur einen geben!

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Moin,

    Also Summenmessung mit Eigenverbrauch und Drittbelieferung gemischt geht nur mit RLM bzw. Smart Meter.

    bei einem bereits aus der Vergütung gefallenen BHKW könnte ich mir vorstellen den Eigenverbrauch des Betreibers zwischen Generator und (rücklaufgesperrtem) Erzeugerzähler zu entnehmen.

    Damit würde dieser Strom den Erzeugerzweig physikalisch nicht verlassen m.M.also im Einklang mit dem § 61 Abs. 7 EEG 2014 .


    Grüße


    PS: bei näherer Betrachtung sollte das für alle BHKW funktionieren, bei noch geförderten eben mit extra Arbeitszähler im Erzeugerzweig.

  • Da komme ich nicht ganz mit. Dann würde doch die Erzeugung nicht gemessen werden (kein KWK-Zuschlag) und beim Verbrauch weiß man damit auch nicht, ob der nicht rückwärts über den Erzeugungszähler geflossen ist?!

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Auf den ersten Blick: ja! :applaus:


    Allerdings wäre nicht der Strom von Zxy EEG-umlagepflichtig, der kann ja auch ins Netz gehen. Aber die Differenz aus Zee-Zxy wäre EEG-umlagefreier Eigenverbrauch... Für die Bestimmung der EEG-umlagepflichtigen Strommenge würde daher Zxy-Z2r(Einspeisung) herangezogen werden.


    gunnar.kaestle  firestarter seht Ihr einen Fehler? Das da noch keiner drauf gekommen ist... :sos:

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Woher weiß man wohin der Strom nach Zxy geflossen ist? Also wieviel Strom man Mieter 2 und wieviel Mieter X in Rechnung stellt? In Summe kann man den EEG pflichtigen Strom zwar errechnen aber man kann ihn nicht zwischen den Mietern zuordnen, bzw. weiß nicht in welchem Verhältniss der entsprehende Zähler Zb Netzstrom und BHKW Strom erfasst hat.

    2005 Dachs HR 5.3 mit Kondenser 56.500 Betriebsstunden

    2007 Dachs RS 5.0 mit Kondenser 34.000 Betriebsstunden

    2008 PV 12,9 kWp Süd 30° Volleinspeisung

    2019 BYD 13,8 kW und 3 x Multiplus II-48 3000 35-32

    2019 PV 9,8 kWp Ost West 10° Überschusseinspeisung

    2021 3x Go e Charger Homefix 11kW

  • Die Bundesnetzagentur nennt das "Highlander Prinzip" -> Es kann nur einen geben!

    na immerhin Humor haben die ja.


    Auf den ersten Blick: ja! :applaus:


    Allerdings wäre nicht der Strom von Zxy EEG-umlagepflichtig, der kann ja auch ins Netz gehen. Aber die Differenz aus Zee-Zxy wäre EEG-umlagefreier Eigenverbrauch... Für die Bestimmung der EEG-umlagepflichtigen Strommenge würde daher Zxy-Z2r(Einspeisung) herangezogen werden.


    gunnar.kaestle  firestarter seht Ihr einen Fehler? Das da noch keiner drauf gekommen ist... :sos:

    Ganz ehrlich,


    die ganze EEG-umlagenpflicht im inneren Verhältnis ist mir zu Wider

    ...soviel Aufwand und Unsicherheit

    und dann noch Unwissenheit -auch auf Seiten der Netzbetreiber-

    ...um die Umlage gar mit 1Milliönstel in Grenzen zu haltenX(

  • Moin

    Allerdings wäre nicht der Strom von Zxy EEG-umlagepflichtig,die Differenz aus Zee-Zxy wäre EEG-umlagefreier Eigenverbrauch...

    ja, mein ich doch....das der eingespeiste Strom ein Thema für sich ist setz ich einfach voraus 8)

    Woher weiß man wohin der Strom nach Zxy geflossen ist?

    das ist irrelevant für die EEG-Umlagepflicht denn der NB will nur für die Summe - Berechnung wie von Neuendorfer geschrieben - das Geld vom Betreiber.

    Die Aufteilung von Netzbezug und BHKW-Strom auf die Mieter ist in den Schemen links wie rechts identisch.


    Die Messanordnung kann natürlich auch in eine Kaskade mit 2 Erzeugern ( und Speicher ) integriert werden mit dem Manko das nur Ein Erzeuger - nämlich der unterhalb Zxy - zum Nachweis der EEG-Umlagefreiheit taugt.


    Grüße

  • Für die Bestimmung der EEG-umlagepflichtigen Strommenge würde daher Zxy-Z2r(Einspeisung) herangezogen werden.


    gunnar.kaestle  firestarter seht Ihr einen Fehler? Das da noch keiner drauf gekommen ist... :sos:

    Sehe ich auch so: alles was den (Jahresarbeits)zähler Zxy nach oben verlasst ist entweder eingespeiste Energie, die man mit dem Zweirichtungszähler erfasst (Z2r) oder eine Lieferung an die Mieter. Damit ist die EEG-Umlage auf die Differenz der beiden Arbeitszähler zu entrichten. Eine aufwendige Viertelstundenmessung braucht man hierbei auch nicht, um die Energieströme bzgl. der Anforderung der Zeitgleichheit auseinanderzuhalten.


    Nebenbei gemerkt, auch der Viertelstundenzähler ist ein Arbeitzähler: die Abrechnungsperiode sind hierbei 15min und nicht 8760 h, aber aber das Prinzip ist das gleiche. Auch ein Viertelstundenzäher hat somit Ungenauigkeiten bzgl. der Zeitgleichheit.


    Gruß,

    Gunnar

    Ist die Wärme kraftgekoppelt, wird die Energie gedoppelt. (Ulli Brosziewski)

  • Anbei einmal ein sauberer Aufbau der Idee von alikante. Die mögliche Messanordnung habe ich im Rahmen des 32. Fachgespräches der Clearingstelle EEG|KWKG vorgestellt - die anwesenden Experten haben soweit bisher keinen Denkfehler vermeldet. :)

  • Moin,


    heute hab ich in einem Newsletter von FENECON dieses Dokument mit Messkonzepten des VBEW bekommen, interessant finde ich die Möglichkeiten WP Sondertarife einzubinden ab "MK C2" .

    Komisch finde ich "MK C3" , denn hier würde der gesamte Netzbezug während der WP-Freigabezeiten per WP-Tarif abgerechnet.

    Für die Konzepte ab "MK Dx" gehört den Kollegen aber ein Tadel ausgesprochen denn es fehlt der Hinweis das der gesamte Eigenverbrauch hier EEG-Umlagepflichtig ist.

    Außerdem scheinen alle Konzepte ausschließlich mit SLP Zählern realisiert zu sein was bei einigen der Konzepte problematisch bzw. sinnfrei ist. Und der auf jeder Seite im Fuß abgedruckte Satz vermittelt den Eindruck in Bayern zählen weder die Empfehlungen der EEG-Clearingstelle noch die technischen Regeln des FNN.

  • Moin Alikante, versteh den Einwand noch nicht, bei MKC3 ist der per WP-Tarif abzurechnende Strom doch Z1-Z2 …

    Z2 zählt den Netzbezug der Verbraucher ok

    Z1 zählt mit 2 Registern einmal HT und einmal NT (und mit dem dritten Register die Einspeisung).

    Während Z2 Bezug zählt kann Z1 sowohl NT als auch HT zählen, es fehlt die zeitliche Zuordnung.

    Die von Z2 gezählte Menge Strom wird größer sein als die im HT Register Z1 hinterlegte Strommenge damit hätte ein Verbrauch von NT Strom durch nicht NT Berechtigte Verbraucher stattgefunden.

    Rein mathematisch würde es erst dann passen wenn Z1 und Z2 identische (Bezugs)Register hätten und natürlich beide gleichzeitig umschalten würden.