Energiesammelgesetz 2018

  • alikante
    Danke, super! (wenn man doof ist, muss man halt jemanden finden, der weiß wo’s steh
    :thumbup: )


    Der Dachs läuft ;)
    Danke auch Dir für deine Ausführungen.
    Ich habe selbst kein BHKW und plane nicht, mir eines anschaffen, wenn es nicht mit Holz betrieben werden kann. Das hat den einfachen Grund, dass ich meinen Strom mit Wasserkraft mache. Da kann ich bei einem BHKW keinen Eigenverbrauch mehr rechnen.

    Allerdings gebe ich nebenbei Ratschläge bezüglich Energie und Heizung (ohne Honorar) und da stellt sich bei einer potentiellen Anlage die Frage, wie viel Strom wirklich bleibt. Bei PV rate ich öfter mal, auf eine Vergütung der Einspeisung zu verzichten, wenn der Eigenverbrauch sehr hoch ist.

    Lesen gefährdet die Dummheit! Denken gefährdet Vorurteile!
    Der geistige Horizont mancher Menschen hat einen Radius von NULL. Das nennen sie dann Standpunkt.

  • In welchen Fällen lohnt ein Verzicht auf die Einspeisevergütung? Das müssten dann ja ganze Scheunen oder Industriehallendächer sein, bei gleichzeitig mindestens 80% Eigenverbrauch.


    EEG Umlage 2019 ist 6,4ct, davon 40% sind 2,56ct pro über 10 MWh verbrauchten kWh. Dafür verzichtet man bei Anlagen bis 40 kWP auf 9,9ct bzw. bis 100kWP auf 7,78ct. bei allen restlichen auf 7,02ct. Unter 10 kWP Anlagen muss man i.d.R. keine EEG Umlage Zahlen.


    Daraus ergibt sich das der EV bei z. B. 40 kWP bei mindestens ca. 36345 kWh bzw. ca. 80,765% liegen muss. Du berätst also höchst warscheinlich nicht mehr im Wohnbereich sondern in Landwirtschaft und Industie, ist das richtig?

    2005 Dachs HR 5.3 mit Kondenser 56.500 Betriebsstunden

    2007 Dachs RS 5.0 mit Kondenser 34.000 Betriebsstunden

    2008 PV 12,9 kWp Süd 30° Volleinspeisung

    2019 BYD 13,8 kW und 3 x Multiplus II-48 3000 35-32

    2019 PV 9,8 kWp Ost West 10° Überschusseinspeisung

    2021 3x Go e Charger Homefix 11kW

  • 1.      Ja, mit einer PV-Anlage auf einem Gewerbegebäudes hast Du die Situation ganz schnell. Da ist das Problem nur das Wochenende. Ein Supermarkt hat nicht einmal das Problem mit dem WE (Stichwort Kühlung).

    2.      Mein Steckenpferd ist die Überdachung eines Firmenparkplatzes mit PV und die Abgabe des Überschusses an E-Autos von Mitarbeitern. Für mich wäre das ein strategischer Stützpfeiler der E-Mobilität. (Leider bisher nur einmal umgesetzt). Aber unser Gesetzgeber kann mit Logik nix anfangen, nur mit Bürokratie und macht es einem nicht leicht, was Sinnvolles zu tun. Da hast Du nicht nur das Thema „extra Gewerbe“ an der Backe, weil rechnerisch €500 übrig bleiben, da streitest Du um „Gebäude oder Freifläche“ und weil die Buchhaltung stimmen muss, hast Du dann auch noch den „Geldwerten Vorteil“ an der Backe, den Du erfassen und abrechnen musst.
    Aber:
    Keine Vergütung; Keine Erfassung; Keine Abrechnung

    Da der Verzicht auf die Vergütung einer gesetzlichen Option entspricht, ist das vom Steuerprüfer nicht zu beanstanden. Er kann allenfalls versuchen, einen Unterschied zu konstruieren, ob man den Überschuss dem Netzbetreiber „schenkt“ oder einem Mitarbeiter. Wobei die Wahrscheinlichkeit, dass der überhaupt was merkt, gegen Null geht, weil es keine Zahl gibt, wo er ansetzen kann.


    3.      Aber es müssen keine großen Leistungen sein, um auf die Vergütung zu verzichten. Im Gegenteil, gerade bei sehr kleinen Anlagen steht das bürokratische Heiopei mit Gewerbe und Eigenverbrauchserfassung in keinem Verhältnis zum Ertrag. Ich darf ja noch nicht einmal den Zähler selber anschließen, ich brauch ja einen geeichten Zähler und einen zertifizierten Stempel für den Anschluss, was den Ertrag der erste Jahre schon gleich mal auffrisst. Und dann mache ich für 100 oder 200€ nicht nur die Bürokratie für den Netzbetreiber, ich mache dem Finanzamt auch noch den Unternehmer, damit ich von meinem neu gewonnenen Reichtum auch ausreichend abführe.


    Dass man in allen Fällen seinen Eigenverbrauch sinnvoll managen sollte, muss ich hier vermutlich nicht erläutern.


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  • weil die Buchhaltung stimmen muss, hast Du dann auch noch den „Geldwerten Vorteil“ an der Backe, den Du erfassen und abrechnen musst.

    Soweit ich weiß ist das Laden beim Arbeitgeber ab dem Steuerjahr 2017 kein geldwerter Vorteil mehr. Die Regelung wurde jetzt gerade wieder im Rahmen des sogenannten Klimapakets bestätigt bzw. verlängert.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Wie ist das wenn auf dem Firmenparkplatz die Mitarbeiter ihr Privatauto laden? Unentgeltliche abgabe an Dritte müsste doch auch EEG Umlagepflichtig sein, von geringfügig kann man da doch sicher nicht mehr reden oder?

    2005 Dachs HR 5.3 mit Kondenser 56.500 Betriebsstunden

    2007 Dachs RS 5.0 mit Kondenser 34.000 Betriebsstunden

    2008 PV 12,9 kWp Süd 30° Volleinspeisung

    2019 BYD 13,8 kW und 3 x Multiplus II-48 3000 35-32

    2019 PV 9,8 kWp Ost West 10° Überschusseinspeisung

    2021 3x Go e Charger Homefix 11kW

  • Nach meiner Auffassung ist das nicht umlagepflichtig. Es gibt keine Vorgabe, dass irgend etwas ins Netz eingespeist werden muss. Es heißt nur, dass der Netzbetreiber gegebenenfalls Überschüsse abnehmen muss, aber nicht vergüten muss. Die kostenlose Abgabe des Überschusses ist also auf der Seite des Betreibers Bestandteil der gesetzlichen Regel. Auch der Steuerberater hat sein OK gegeben. Ungünstigsten Falles wäre das eine Frage von fehlerhafter Auslegung einer nicht konkret geregelten Situation. Wir sind hier ja im EEG und da gilt: Wenn keine Vergütung für die Einspeisung, dann auch keine Umlage für den Eigenverbrauch. Die Nutzung für Geschäftsautos ist zweifelsfrei Eigenverbrauch. Weitere Regelungen gibt es nicht. Und es gibt keine Vorgabe, da irgendwas zu zählen. Es prüft natürlich niemand, ob da jemand sein privates Auto ansteckt. Und wenn das private tanken, wie Sailor773 sagt, kein geldwerter Vorteil mehr ist, dann ist das auch einfach Eigenverbrauch, bis gegebenenfalls ein Richter sagt, dass das keiner sei.

    Meine Meinung!


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  • Wie verzichte ich auf die EEG Umlage ? Mit einem einfachen Anschreiben an den Netzbetreiber ?

    Bei mir ( Kleiner Gewerbebetrieb Fleischerei ) entsteht demnächst eine 13,8 kwp PV Anlage mit Speicher von E3DC . Da nächstes Jahr der Dachs seinen 10 Jährigen feiert werden die Überschüsse von ca. 8% auch noch nach der Zwischenspeicherung von mir verbraucht .Ein Verzicht auf EEG Umlage würden mir dann nach deiner Auffassung die Zahlung der 40 % Eigenverbrausabgabe ersparen ?

    Beschäftige mich damit schon eine ganze weile und hatte auch schon die Idee aber bis jetzt noch niemanden gefunden der das auch wirklich Rechts-sicher durchgezogen hat .

  • Wenn keine Vergütung für die Einspeisung, dann auch keine Umlage für den Eigenverbrauch.

    Das ist leider Kappes, denn das eine hat nix mit dem anderen zu tun.


    Anders formuliert:

    a) Ich schenke Dir was

    b) Weil ich Dir was geschenkt habe, muss mir ein Dritter auch was schenken

  • Das ist leider Kappes, denn das eine hat nix mit dem anderen zu tun.

    ... es sei denn, der Betreiber/Eigennutzer versorgt sich "selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien" UND nimmt für den eingespeisten Strom keine EEG-Vergütung in Anspruch (§ 61a Nr. 3 EEG).


    Aber ein BHKW (zusätzlich zu einer PV-Anlage) dürfte die erste Bedingung nur dann erfüllen, wenn es mit regenerativem Kraftstoff betrieben wird. Ob hierfür z.B. der Bezug von zertifiziertem "Öko-Gas" aus dem allgemeinen Gasnetz über einen entsprechenden Vertrag ausreicht, wäre mit dem Netzbetreiber zu klären.


    Wenn es möglich ist, BHKW und PV z.B. mit Hilfe eines Stromspeichers vollständig im Inselbetrieb zu betreiben, fällt ebenfalls keine EEG-Umlage an (§ 61a Nr. 2 EEG). Dabei darf es aber auch keinen "mittelbaren" Anschluss ans Netz geben (was immer das genau ist).

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • sailor773 So ähnlich ist auch mein Wissensstand ,aber man muss ja auch nicht immer alles wissen . Deshalb ja auch meinen Nachfrage an bluwi

    Da stehe ich jetzt grad selber auf dem linken Fuß, das muss ich nachfragen.

    Der Betriebsmodus geht sicher, wenn die Peak-Leistung nicht zu groß ist, weil dann die 10MWh nicht erreicht werden. Aber da ist er sicher weit drüber.


    Ich frage nach und melde mich, wenn ich es weiß.

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  • Also, man merkt ja an der hiesigen Diskussion, dass selbst Leute, die sich lange mit dem Thema beschäftigen, ins Schlingern geraten, so bürokratisch und uneindeutig ist das alles geregelt...


    Ich denke, dass es so ist:

    a) Herr Schmitz führt ein Einsiedlerdasein und erzeugt seinen Strom mittels wasauchimmer...... und er hängt nicht am Stromnetz und speist deshalb weder ein noch bezieht er. Deshalb muss er keine EEG-Umlage zahlen


    b) Herr Müller hat ein Biogas-BHKW, welches (wenn es mal nicht auf Störung ist) seinen kompletten Strombedarf deckt (wie auch immer dat gehen soll....). Das BHKW produziert mehr Strom, als er braucht, den überschüssigen Strom speist er ein. Dann muss er keine EEG-Umlage auf EV zahlen, denn für den eingespeisten Strom will er nix haben. Geld ist Herrn Müller nicht so wichtig, denn ansonsten hätte er ja kein Biogas-BHKW und alleine die Kosten für den Kaffee für den Kundendienst, der einmal pro Woche bei ihm aufschlägt, machen die Anlage unwirtschaftlich. Soll aber egal sein.


    c) Jeder andere zahlt eben den verminderten EEG-Satz. Es ist leider nicht möglich, auf Einspeisevergütung zu verzichten und deshalb dann keine EEG-Umlage zu zahlen. Wäre im Extremfall ja auch ein gutes Geschäft, wenn ich für 1.000 kWh Einspeisung im Jahr auf die Einspeisevergütung verzichte und dann für 120.000 kWh EV keine EEG-Umlage zahlen muss...

  • b) Herr Müller hat ein Biogas-BHKW, welches (wenn es mal nicht auf Störung ist) seinen kompletten Strombedarf deckt (wie auch immer dat gehen soll....). Das BHKW produziert mehr Strom, als er braucht, den überschüssigen Strom speist er ein. Dann muss er keine EEG-Umlage auf EV zahlen, denn für den eingespeisten Strom will er nix haben. Dann muss er keine EEG-Umlage auf EV zahlen, denn für den eingespeisten Strom will er nix haben. Geld ist Herrn Müller nicht so wichtig

    Ein Biogas-BHKW habe ich eigentlich nicht gemeint. Man kann aber am Markt Biomethan (also CH4 aus aufgereinigtem Biogas) über das allgemeine Erdgasnetz beziehen und damit jedes beliebige BHKW betreiben. In der Praxis funktioniert das wohl genau wie beim "Ökostrom": Der Betreiber hat einen Vertrag über die Lieferung von 100% reinem Biomethan. Physisch verbrennt er dann natürlich immer noch das, was im örtlichen Erdgasnetz drin ist, also im Wesentlichen fossiles CH4 aus Russland. Aber irgendwo anders (und sei es hunderte Kilometer weg z.B. in Zeven, wo eine solche Anlage steht) speist ein Biogas-Hersteller die kontrahierte Menge Biomethan ins Netz ein. Wie gesagt, zu klären wäre, ob ein solches Konstrukt die Bedingung aus § 61a Nr. 3 EEG erfüllt.


    Wenn ja, "geht dat" je nach Bedarfsprofil wohl nur in Kombination mit einem Stromspeicher. "Für den eingespeisten Strom will er nix haben" stimmt aber nicht ganz: Der Gesetzestext bezieht sich ausdrücklich auf Vergütungen nach Teil 3 des EEG. Herr Müller müsste also evtl. überschüssigen Strom aus dem BHKW nicht verschenken, sondern könnte ihn mit dem Netzbetreiber ganz normal nach KWKG abrechnen.


    "Geld ist Herrn Müller nicht so wichtig" stimmt aber sicher trotzdem. Biomethan wird z.B. von Naturstrom für 9,95 ct/kWh (plus € 9,90 Grundgebühr im Monat) angeboten, kostet also doppelt soviel wie fossiles Erdgas – und Geld für den Stromspeicher müsste Herr Müller auch noch ausgeben. Da ist es mit Sicherheit wirtschaftlicher, 40% EEG-Umlage zu zahlen.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

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    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Fragen macht schlau (manchmal).

    Der Betreiber selbst ist derzeit auf Urlaub, aber ich kenne einen Mitarbeiter von dem Betrieb recht gut. Und was soll ich sagen, es geht immer noch ein bisschen kurioser. Und die rechtliche Situation der von mir angesprochenen Anlage ist konkret für diesen §xy konstruiert. (Wobei der Hans_Dampf gar nicht so weit weg ist mit seinen Vermutungen.)


    Mir war bekannt, dass da ein BHKW läuft, aber ich dachte nicht dass das Biogas ist, weil das oft in Teillast fährt oder auch abgeschaltet ist. Aber da läuft wirklich ein Biogas-BHKW, weil der Bruder in der Nähe eine Biogasanlage hat. Das ist also ein Satellitenmotor zu dessen Anlage, was heute wohl nicht mehr möglich wäre. Der Satellit hat eine eigene EEG-Einspeisung. Für eine Volleinspeisung, wenn die Wärme nicht gebraucht wird, ist aber der Wirkungsgrad des kleinen Motors nicht gut genug und wohl auch zu wartungsintensiv. Deshalb wird er bei Bedarf runtergeregelt auf Eigenverbrauch, und in der Nacht ganz abgestellt. D. h. man könnte die von Hans_Dampf beschriebene Situation schaffen, will das aber gar nicht, weil es anders einfacher geht.


    Nämlich so:
    Das BHKW hat mit der diskutierten PV-Anlage gar nichts zu tun. Die PV gehört nämlich (auf dem Papier) der Mama (82 Jahre jung) und ist ein eigenes, geschlossenes System. Dass die überhaupt am Netz hängt und keine Insel ist, kommt wohl davon, dass irgendwo ein gebrauchter Wechselrichter mit einem Blei-Pufferspeicher übrig war, wobei der Bleipuffer nicht gezielt benutzt wird, der ist halt auch da. Und sie gehen davon aus, dass das, was ich als zutreffend angenommen hatte (Keine Vergütung, keine Umlage) in absehbarer Zeit auch möglich sein wird, wegen der alten PV-Anlagen, die zeitlich aus dem EEG laufen und weil die heutige Vorgabe einfach Quark ist.


    Wobei es eine interessante Fragestellung wäre, in welchen Situationen, die nicht künstlich geschaffen sind, die heutige Regelung überhaupt sinnvoll sein kann bzw. ob sich bei dem Absatz im Gesetz überhaupt jemand Gedanken gemacht hat.

    Lesen gefährdet die Dummheit! Denken gefährdet Vorurteile!
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