Kürzung des KWK-Zuschlags durch Netzbetreiber

  • So wie niemand verplichtet ist am Marktstammdatenregister einzutragen? Die Folgen meiner Meldungen sind nicht abzusehen.

    Letzteres sehe ich auch so (zumindest für den Fall, dass die Software für das Marktstammdatenregister früher fertig wird als der Berliner Flughafen...).


    Aber die Anträge beim Zoll waren immer freiwillig, und warum sollte sich das in Zukunft ändern?

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Es wird dein Verbrauch erfasst.... damit kann man viel anfangen. Vielleicht leide ich auch inzwischen an Verfolgungswahn. Ich habe gerade vier Bescheide von der Rentenversicherung bekommen und ich verstehe nicht mal was die von mir wollen. Gut, dass der Name meiner Frau im Adressfeld steht. Wenn ich das Zollformular ausfülle mache ich das über der Senertc Seite und unterschreibe nur. Was ich unterschreibe weiß ich nicht so genau. Bei meiner ersten Anlage vor 15 Jahren wusste ich das noch. Kann man das mir 51 schon aufs Alter schieben?

    Dachs 5,3 MSR2 aus 2007, Solon 8 kWp aus 2003, Sharp 5,94 kWp aus 2004, Iventux 3,68 kWp aus 2009, Schott 4,53 kWp aus 2011, Sonnen 10 kWh aus 2017;

    Dachs 5,5 MSR2 aus 2012, Varta 9 kWh aus 2016, PV 3,9 kWp aus 2004, Aleo 6,1 kWp aus 2021; Solyco 11,6 kWp aus 2022,

  • Nach dem Hinweis von Sailor habe ich die Meldung am 23.03. an den Netzbetreiber getätigt.
    Deine Tabelle hat mir da sehr geholfen. Siehe Rückmeldung NB gibt es kleine Abweichungen.
    Der NB bezieht sich auf die Börse in Paris, Sailor auf Leipzig?!
    Welche ist denn maßgeblich? Im KWKG und EEG habe ich nichts dazu gefunden.


    Jedenfalls anbei die Antwort des NB von gestern.
    Alles schlüssig, wenn ich denn keine Meldung abgegeben hätte...


    Hab bereits darauf geantwortet und denke, dass ich (auch ohne Rechtsbeistand) Recht und Geld bekommen ;)

  • Der NB bezieht sich auf die Börse in Paris, Sailor auf Leipzig?!
    Welche ist denn maßgeblich? Im KWKG und EEG habe ich nichts dazu gefunden.

    Danke für den Hinweis: Dass es "für die Preiszone Deutschland" mehrere Strombörsen gibt und die auch noch (leicht) unterschiedliche Preise haben, hatte ich gar nicht gewusst.


    Daraufhin bin ich aber der Sache noch einmal nachgegangen und habe folgendes herausgefunden.


    1) Welche Strombörse maßgeblich ist wird im Gesetz schon festgelegt. Ich zitiere:

    Zitat von KWK § 7 Abs. 7 Satz 1

    (7) Für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt der
    Strombörse im Sinn des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der vortägigen Auktion null
    oder negativ ist, verringert sich der Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen auf null.

    und

    Zitat von EEG § 3 Nr. 43a

    43a. „Strombörse“ in einem Kalenderjahr (ist) die Strombörse, die im ersten Quartal des vorangegangenen
    Kalenderjahres das höchste Handelsvolumen für Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am
    Spotmarkt aufgewiesen hat

    Und das war hier offenbar Paris - warum auch immer. Dem meldepflichtigen Betreiber nützt diese Erkenntnis zunächst mal nicht viel, denn woher zum Teufel soll ein einfacher Mensch wissen, a) welche Strombörse das höchste Handelsvolumen hatte, b) welches KJ maßgeblich ist (ich habe den Text jedenfalls nicht verstanden, danach könnte es 2016 oder 2017 sein) und c) ob und ggf. wo ausländische Strombörsen Tabellen dieser Art überhaupt publizieren. (Ausländisch versteht außerdem auch nicht jeder.)


    2) Anscheinend hat aber die Informationsplattform netztransparenz.de (wo ich auch die ursprüngliche Tabelle her hatte) dieses Problem erkannt und bietet eine Lösung an. Jedenfalls fand ich beim zweiten Suchen dort ganz in der Nähe des ursprünglichen Links im Menü "KWKG" den folgenden Link: https://www.netztransparenz.de/KWKG/KWKG-negative-Preise


    Diese Tabelle ist ganz ähnlich aufgebaut, enthält aber keine Preise sondern nur für jede Stunde ein "ja" oder "nein" zur Vergütungsfähigkeit des BHKW-Stroms. Da sich die Tabelle ausdrücklich auf § 3 Nr. 43a EEG bezieht, gehe ich davon aus, dass diese Tabelle auf den Daten der jeweils "richtigen" Strombörse basiert. ( KHE, Du kannst das ja mal für die abweichenden Daten des Jahres 2017 mit der Info Deines NB abgleichen, dann wissen wir's sicher - ich bin da jetzt ehrlich gesagt zu faul dazu.)


    Jetzt bin ich nur gespannt, wie Dein NB auf Deine Meldung reagiert...


    Gruß, Sailor

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

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  • Ja Sailor, die Paragraphen im KWKG und den Verweis ins EEG habe ich auch gelesen.
    Ich konnte dadurch aber noch immer keinen Börsenplatz zuordnen. Gehen wir mal von Paris aus.


    Nach Deinem Link vom 16.3. habe ich die Aufstellung gemacht. Die Anzahl der Kalendertage pro Monat mit Preisen <= 0 deckt sich mit den Werten meines Netzbetreibers.
    Also wohl beides Paris.


    Wenn mein NB sich wieder meldet lasse ich es euch wissen.
    Nun hab ich aber Urlaub :)

    Kohlhoff Energie GmbH
    Posener Str. 1
    23554 Lübeck

  • Es ist definitiv die EPEXSpot in Paris. Beim Verschmelzen der deutschen mit der französichen Energiebörsen hat man sich gegenseitig Geschäftsnteile gegeben und die Aufgaben intern so verteilt, dass der Terminmarkt an der European Energy Exchange (EEX) in Leipzig abgewicket wird und der Spotmarkt (Day Ahead Auktion, Intraday-Eröffnungsauktion, kontinuierlicher ID-Handel) in Paris von der European Power Exchange getragen wird. Mit der Zeit haben sich weitere Marktgebiete diesen beiden Börsen angeschlossen, so dass man mit einem IT-System nun neben FR und DE auch noch die Beneluxstaaten, CH + AT und GB abdecken kann. Die Handelsergebnisse werden den ÜNBs in den jeweiligen Ländern als "Banken" für die Bilanzkreise (= Konten für elektrische Energie) zur Verfügung gestellt. Die flexible Beschreibung der Strombörse (Anmerkung: ein Strom ist ein großer Fluß und elektrischer Strom wird in Ampere gemessen; die sog. Strombörse dient weder dem Handel von Binnenschiffahrtsrechten noch werden dort Ampere gehandelt - gemeint ist eine Börse für elektrische Energie) im EEG dient dazu, falls aus welchen Gründen auch immer der Spotmarkt von Paris in eine andere Stadt umzieht - z.B. wenn weitere Fusionspläne nur funktionieren, wenn man den Börsenplatz nach Mailand, Oslo oder London verlegt.


    Nun aber zu etwas Aktuellem:
    ZfK: Fahrplan für das 100-Tage-Gesetz steht, 2018-04-20


    Das sog. 100-Tage-Gesetz heisst offiziell „Gesetz zur Änderung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“, d.h. es ist ein Artikelgesetz, das das EEG und das KWKG und noch weitere energierechtliche Bestimmungen revidiert (siehe Thread "Revision des KWKG").


    Zitat aus dem obigen ZfK-Artikel: "Er soll nun am 9. Mai vom Kabinett behandelt werden, geht dann am 7. Juni in den Bundestag, einen Tag später zur ersten Behandlung in den Bundesrat. Am 13. oder am 20. Juni wird sich das Kabinett erneut mit dem Änderungsgesetz beschäftigen, am 27. Juni kommt das Werk in den Ausschuss, wo der Entwurf mit der Fraktionsinitiative zusammengeführt wird. Am 28./29. Juni erfolgt die 2. und 3. Lesung im Bundestag, am 6. Juli geht das Werk dann final zum zweiten Mal in den Bundesrat."


    Die Bagatellgrenze (de-minimis-Ausnahmen) zur Regelung "Keine Förderung bei negativem Preis", die im EEG §51(3), Nr. 2 auf 500 kW (nur bei WEA sind es 3 MW) festgelegt wurde (vgl. auch mit den Beihilfeleitlinien für Energie & Umweltschutz der DG Competition, Rn 125), wurde im KWKG vergessen. An ist der §7(7) für KWK-Anlagen nicht so dramatisch, da sie disponibel / steuerbar sind und auf Preissignale reagieren können. Bei negativen Börsenpreis sind viele größere KWK-Anlagen sowieso aus, weil die Brennstoffkosten es in diesen Zeiten nicht rechtfertigen, elektrische Energie ins Netz zum Referenzpreis an der EPEX Spot einzuspeisen. Es ist eher für die Kleinst-KWK eine organisatorische Hürde, insbesondere wenn noch gar keine registrierende Lastgangmessung vorhanden ist und der Betreiber große Schwierigkeiten hat, die Meldepflichten zu erfüllen, ob er in einem Zeitraum mit negativen Preis produziert bzw. eingespeist hat, damit der Netzbetreiber den KWK-Zuschlag (= Marktprämie) gesetzeskonform berechnen kann.


    KWKG 4(1): "Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 100 Kilowatt müssen den erzeugten KWK-Strom direkt vermarkten oder selbst verbrauchen. Eine Direktvermarktung liegt vor, wenn der Strom an einen Dritten geliefert wird. Dritter im Sinne von Satz 2 kann auch ein Letztverbraucher sein."


    Da ab 100 kW eine Direktvermarktungspflicht sowieso vorliegt und diese Anlagen auch einen RLM-Zähler haben (es bleibt abzuwarten, ab wann der Smart Meter Rollout beginnt, und kleinste EZA ab 7 kW mit einem intelligenten Meßsystem ausgestattet werden müssen) ist für KWK-Anlagen über 100 der §7(7) keine sehr große Beeinträchtigung. Die Stunden mit negativem Preis werden nicht auf die 30.000 bzw. 60.000 Vbh der Förderlaufzeit angerechnet und damit wird der kumulierte KWK-Zuschlag in voller Höhe ausgezahlt. Es gibt nur eine Verschiebung des Geldflusses an das Ende der 60 bzw. 30 kh und dieser Zinsverlust ist bei den aktuell niedriegen Zinsen zu verschmerzen.


    Daher ist mein Vorschlag, mit einem Schreiben (möglichst in Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, die für die Mini-KWK kämpfen), auf den Gesetzesgeber zugehen und um Nachbesserung des KWKG bzgl. der Bagatellgrenze zu bitten. Dazu muss man lediglich einen Satz in §7(7) ergänzen, z.B. so:

    Zitat von Bagatellgrenze

    KWKG 7(7)
    Für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im Sinn des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der vortägigen Auktion null oder negativ ist, verringert sich der Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen auf null. Satz 1 gilt nur für KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt. Der während eines solchen Zeitraums erzeugte KWK-Strom wird nicht auf die Dauer der Zahlung nach § 8 angerechnet.

    Die 100 kW finde ich wegen der Direktvermarktungspflicht sinnvoll und sie ist m.E. auf die Schnelle sicherlich leichter in den Wirtschaftsausschuss einzupflegen als die Maximalforderung von 500 kW, die gemäß KOM-Vorgabe auch zulässig wäre. Mir geht es vor allen darum, bei den Nanos (bis 16 A einphasig, also max ca. 3,5 kW, siehe EN 50438), Mikros (bis 16 A dreiphasig, also max ca. 10 kW, EN 50438) und Minis (bis 50 kW, vgl. Energie-Effizienz-Richtlinie, Artikel 2, Nr. 39) für eine Vereinfachung zu sorgen, welche den Verwaltungsaufwand signifikant senkt.


    Wer macht mit beim Formulieren eines Briefes an die politischen Entscheidungsträger in Berlin? Die Sicht eines betroffenen Anlagenbetreibers könnte helfen, den gewaltigen verwaltungstechnischen Aufwand im Segment der Mini-KWK zu belegen, der in keinem Verhältnis steht zum Nutzen (= Abschaltimpuls bei negativen Preisen, Flexibilisierung der KWK).


    Gruß,
    Gunnar

    Ist die Wärme kraftgekoppelt, wird die Energie gedoppelt. (Ulli Brosziewski)

    3 Mal editiert, zuletzt von gunnar.kaestle () aus folgendem Grund: Zeichensetzung; Terminologie "Strom"

  • Der Netzbetreiber hat sich grad gemeldet: Die Abrechnungen werden zu meinen Gunsten korrigiert :)

    Kohlhoff Energie GmbH
    Posener Str. 1
    23554 Lübeck

  • Gratuliere! :thumbup:

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Danke. Meine nächste Anlage wird ne Gastherme. Ich habe keine Lust mehr.

    Um die Lust bei Lieschen Meyer und Hänschen Müller zu erhöhen, besteht im Rahmen der nächsten KWKG-Anpassung die Möglichkeit, unseren MdB-Spezis in Berlin auf das Manko aufmerksam zu machen. Zum einen hat sich im letzten Jahr mit der Einschätzung des EuGH, dass EEG 2012 sei keine staatliche Beihilfe (vgl. BMWi-Mitteilung), auch die Position des KWKG gestärkt, weil das nach dem selben Schema der Umverteilung funktioniert und damit höchstwahrscheinlich auch nicht als Beihilfe gilt. Aber unabhängig, ob die EU-Regel "Keine Förderung bei negativen Preisen" für staatliche Fördergesetze nun anzuwenden ist oder nicht, es war (und ist mangels Überarbeitung) auch auf EU-Ebene für die Subventionsregeln staatlicher Beihilfen die Bagatellgrenze von 500 kW zulässig.


    Wie schon weiter oben geschreiben, hat die Nutzung der Begatellgrenze der deutsche Gesetzgeber "vergessen". Es ist also unsere moralische Pflicht, ihn darauf aufmerksam machen, dass das bei der kommenden Überarbeitung des KWKG nicht schon wieder vergessen wird. Angesichts der Vermarktungspflicht ab 100 kW scheint diese Grenze mir eine vernüftiger Kompromisswert zu sein, die unterhalb der Maximalforderung von 500 kW liegt.


    Gruß,

    Gunnar

    Ist die Wärme kraftgekoppelt, wird die Energie gedoppelt. (Ulli Brosziewski)

  • Hallo zusammen,

    Also mein Netzbetreiber bekommt vierteljährlich die Abrechnung von mir.

    Die Vierteljärlich erzeugte Strommenge wird auf die 3 Monate verteilt und von der Menge werden dann je Monat die Negativtage mit je 5% pro Tag abgezogen.

    Da musten auch schon mal 30% abgezogen werden.

    Klar soll man am Ende für das BHKW dann die Tage verlängert bekommen, wenn das BHKW denn solang lebt....

  • Klar soll man am Ende für das BHKW dann die Tage verlängert bekommen, wenn das BHKW denn solang lebt....

    Soll man vielleicht, wird aber nicht. Zukünftig (KWKG 2020) übrigens auch nicht mehr in den Fällen, wo eine vorschriftsmäßige Meldung der tatsächlichen Stunden erfolgt, nur der Verlust ist dann geringer. Aber das Geld ist ein für allemal weg.:cursing:


    Die Good News sind, dass im KWKG 2020 diese Vorschrift für Anlagen mit weniger als 50 kW elektrischer Leistung vollständig aufgehoben wird. Die meisten von uns müssen sich also mit diesem Problem zukünftig nicht mehr auseinandersetzen.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Einfach dem Netzbetreiber melden, dass das BHKW zu allen Stunden mit negativen Börsenpreisen in Betrieb war. Das ist deutlich weniger als die Pauschalregelung und der herrschenden Meinung nach zulässig, da man der Sache nach auf alle fraglichen Zeitpunkte verzichtet. :hutab:

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Einfach dem Netzbetreiber melden, dass das BHKW zu allen Stunden mit negativen Börsenpreisen in Betrieb war. Das ist deutlich weniger als die Pauschalregelung und der herrschenden Meinung nach zulässig, da man der Sache nach auf alle fraglichen Zeitpunkte verzichtet. :hutab:

    Versteh ich nicht wie du das meinst. Die Vorgabe kam ja vom Netzbetreiber, das ich die Pauschalabschläge nach Tagen berechnen soll.

    Wie soll ich das anders mchen.