Eins ist mir noch eingefallen:
Die Meldung nach § 15 Abs. 4 KWKG muss entsprechend § 15 Abs. 3 KWKG "jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres" erfolgen. Für das Jahr 2017 ist die Meldefrist also noch nicht abgelaufen!
In Fällen wie bei @KHE, wo es anscheinend um Kürzungen von mehr als 1000 EUR geht, würde ich daher empfehlen, die Meldung jetzt noch schnellstens nachzuholen. Wenn sie fristgerecht eingeht, ist m.E. der Netzbetreiber verpflichtet, bereits ergangene Abrechnungen mit Pauschalkürzung zu ändern. Vielleicht empfiehlt es sich aber, vorher beim NB anzurufen und zu fragen, in welcher Form die Meldung abzufassen ist und wohin genau sie geschickt werden soll.
Es kann natürlich sein, dass der NB derartige Meldungen dann auch vollständig will, d.h. einschließlich der anderen Angaben, die gemäß § 15 Abs. 3 KWKG zu machen sind. Aber für über 1000 Euro würde zumindest ich mir die Arbeit machen.
Als kleinen Service füge ich hier die Excel-Tabelle mit den Zeiten negativer Stundenkontrakte im Jahr 2017 bei, die ich mir mit den Daten aus dem im letzten Beitrag genannten Link gemacht habe. Damit kann man eine Meldung relativ einfach erstellen: In Spalte E die beim Netzbetreiber angegebene maximale (Methode Gunnar) oder jeweilige tatsächliche (laut Datenlogger) Wirkleistung des BHKW eintragen, dann erscheint in Spalte F die jeweils nicht förderfähige Stromproduktion in kWh. Falls der NB Schätzungen zum jeweiligen Eigenverbrauchsanteil (wegen der unterschiedlichen Zuschläge) nicht akzeptiert, würde ich diesen jeweils mit Null angeben. Das sollte rechtssicher sein und ist nicht sehr weit von der Wahrheit entfernt, weil die meisten negativen Stundenkontrakte zu nachtschlafenden Zeiten waren, wo der EV-Anteil ohnedies sehr niedrig ist.