EÜR bei mehreren Teilanlagen

  • Hi zusammen,


    wer hat Erfahrung mit EÜR bei Teilanlagen - Situation: Ich habe
    1. ein EcoPower 1.0
    2. Eine PV Süddach
    3. Eine PV Carport
    4. Eine PV Norddach


    bisher als eine EÜR und UST abgegeben. UST möchte ich nicht betrachten, aber die EÜR möchte das FA nun getrennt und einzeln bewerten - sprich auf Liebhaberrei prüfen. Alle Teilanlagen sind in getrennten Jahren installiert worden, aber am gleichen Ort und hängen technisch auch zusammen/haben eine gemeinsame Steuerung.
    Rechnungen von meinem EVU bekomme ich getrennt pro Splitanlage.


    Zwei Fragen:
    - kann das FA das BHKW als einzelnen Betriebwerten? Hier ist nat. am ehesten möglich für sich betrachtet eine Liebhaberrei zu finden.
    - kann das FA verlangen die PV Anlagen getrennt zu betrachten? Da alle über einen Zähler laufen und dann nur nach kWp die kWh verteilt werden und auch der SHM für alle WR dient kann ich mir das hier nun wirklich nicht vorstellen.


    Mein Ziel entweder alles als Liebhaberrei - dann bin ich den FA kram los, oder eben alles zusammen als EÜR. Cherrypicking seitens FA um nur die besten Teilanlagen zuzulassen ist von meiner Seite nat. unerwünscht.


    Gruß und Danke für Euer feedback.

  • Moin @endurance,


    nachdem sich jetzt zehn Tage lang keiner gemeldet hat, nehme ich an, dass bislang niemand im Forum solche Erfahrungen mit seinem Finanzamt gemacht hat: Ich auch nicht (rechne seit 2012 BHKW und PV über eine EÜR ab, und bisher hat noch nie jemand gemeckert). Das von Dir beschriebene Verlangen des FA ist jedenfalls äußerst ungewöhnlich; die Frage bleibt aber ob so etwas rechtlich zulässig ist.


    Was das FA zumindest nicht darf ist zu verlangen, dass Du für jede Deiner Anlagen eine eigene Anlage EÜR abgibst. Mit Liebhaberei hat das nichts zu tun, sondern mit der Vorschrift, dass die Anlage EÜR erst bei Betriebseinnahmen ab EUR 17.500 (einschl. USt) abzugeben ist. Diese Schwelle erreichst Du wahrscheinlich noch nicht mal mit der Summe Deiner Anlagen, aber mit Sicherheit nicht mit einer Einzelanlage. Wer weniger einnimmt, kann die Gewinnermittlung formlos abgeben. (Ob Dir das was hilft, ist aus der Ferne schwer zu sagen.)


    Kann das FA aber separate, formlose Gewinnermittlungen für Deine vier Anlagen verlangen? In meinem Steuerlexikon fand ich zu dieser Thematik folgendes Zitat:

    Bei der Erstellung von betriebswirtschaftlich sinnvollen Segmentberichterstattungen sei im Fall von Verlustsparten zu beachten, dass diese Auswertungen von den Finanzbehörden zum Nachteil des Steuerpflichtigen verwendet werden können.

    Das Zitat bezieht sich wohl auf Daten, die von Unternehmen im Rahmen von Berichtspflichten herausgegeben werden. Ob das FA die Herausgabe solcher Daten von einem nicht berichtspflichtigen Unternehmer verlangen darf, kann ich nicht sagen, aber immerhin gibt es eine "Mitwirkungspflicht" Deinerseits. Aus dem Zitat ist aber aus meiner Sicht ableitbar, dass das FA grundsätzlich Betriebsteile, für die eine separate Gewinnermittlung überhaupt möglich ist, auch separat auf den Tatbestand der Liebhaberei prüfen kann. Und da Du für Deine Anlagen vier getrennte Abrechnungen vom VNB bekommst und auch die AfA separat berechnet wird, ist eine separate Gewinnermittlung offensichtlich möglich.


    Trotzdem sind bei dem von Dir geschilderten Sachverhalt noch einige Fragen offen.


    Liebhaberei ist steuerrechtlich "eine Tätigkeit, die ohne die Absicht der Erzielung von einkommensteuerbaren Einkünften durchgeführt wird". Längere Verlustperioden allein sind dafür als Bedingung nicht hinreichend. M.E. darf das FA beim Betrieb einer PV-Anlage oder eines BHKW nur auf Liebhaberei erkennen, wenn nach den vorliegenden Daten voraussichtlich über die Lebensdauer der Anlage (BHKW 10 Jahre, PV 20 Jahre) kein Totalgewinn erzielt werden kann.


    Bei PV-Anlagen ist ein Totalverlust über 20 Jahre m.E. fast nicht zu schaffen, nicht mal bei einer KfW-finanzierten Nordanlage - vorausgesetzt natürlich, der Eigenverbrauch wird korrekt gemessen (kWh aus Erzeugungszähler - z.B. im WR - minus Einspeisung, ohne Erzeugungszähler schätzt das FA einen Jahresertrag von 1000 kWh/kWp) und steuerlich bewertet (Herstellkosten einschl. AfA + Verwaltungskosten einschl. Versicherung, alternativ Marktpreis minus X).


    Beim BHKW wird einkommensteuerlich die selbst verbrauchte Energie (Wärme und Strom) nach Herstellkosten (einschl. AfA) bewertet. Insoweit ist es also gar nicht möglich, Verluste zu machen. Angenommen Du verbrauchst 70% Deines Ecopower-Stroms selbst, so wären das ((2,5+0,7)/3,5=) 91% der gesamten Herstellkosten, aus denen schon mal kein Verlust entstehen kann.


    Verluste können nur aus der Stromeinspeisung entstehen, und insgesamt für das BHKW nur, wenn die Summe aus (Einspeisevergütung plus gesamter KWK-Zulage) unter den Herstellkosten für den eingespeisten Strom liegt. Das dürfte nur in extremen Fällen vorkommen, und kaum ein FA wird deswegen so einen Aufstand machen. Und wenn, kann es Dir egal sein, denn es geht wirklich nur um ein paar Euro. Nennenswerte Verluste können bei einem BHKW eigentlich nur auftreten, wenn Zinsen aus einer Finanzierung abgerechnet werden. Dann allerdings könnte tatsächlich Liebhaberei vorliegen. Ist das bei Dir der Fall? Ansonsten kann ich mir kaum vorstellen, dass bei Dir auf Liebhaberei erkannt wird.


    Ein paar technische Fragen stellen sich aus Deinen Angaben übrigens auch.

    Alle Teilanlagen sind in getrennten Jahren installiert worden, aber am gleichen Ort und hängen technisch auch zusammen/haben eine gemeinsame Steuerung.

    Was für eine gemeinsame Steuerung? PV-Anlagen werden doch nur über den Wechselrichter gesteuert, und bei drei in verschiedenen Jahren errichteten Anlagen hast Du bestimmt für jede Anlage (mindestens) einen WR. Ein BHKW und eine PV über eine "gemeinsame Steuerung" laufen zu lassen, geht schon gar nicht. Was verbirgt sich also hinter dieser Angabe? Der SHM? Der steuert doch nur den Eigenverbrauch, aber nicht die Anlagenleistung an sich - weder bei der PV noch beim BHKW. Deswegen dürfte er für die Steuer unbeachtlich sein.

    kann das FA verlangen die PV Anlagen getrennt zu betrachten? Da alle über einen Zähler laufen und dann nur nach kWp die kWh verteilt werden und auch der SHM für alle WR dient kann ich mir das hier nun wirklich nicht vorstellen.

    Wenn Deine Anlagen in verschiedenen Jahren errichtet wurden, bekommst Du unterschiedliche EEG-Vergütungssätze (deshalb ja auch die getrennten Abrechnungen vom VNB). Also musst Du doch den eingespeisten Strom für jede Anlage separat messen und dem VNB melden. Dass der VNB eine Messung über einen Zähler mit Aufteilung nach kWp akzeptiert, ist jedenfalls dann kaum vorstellbar, wenn die Anlagen wie bei Dir unterschiedlich ausgerichtet sind und daher deutlich unterschiedliche Jahreserträge pro kWp erbringen. Wenn Du das aber trotzdem so durchgebracht hast, bedeutet diese Abrechnungsweise, dass die Erträge der Nordanlage tendenziell zu hoch und die der anderen Anlagen zu niedrig ausgewiesen werden. Ob das ggf. für die steuerliche Rechnung wichtig ist, kannst nur Du beurteilen.


    Gruß, Sailor

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Erstmal vielen Dank für Deine ausführlich Antwort - ich fange mal von hinten an:
    Der SHM steuert die 70% Soft Regel - und zwar über die gesamte Anlage - Einzelne WR werden da nicht betrachtet. Von daher ja, die WR laufen auch ohne die Abregelung/bzw. könnte man 70% fest einstellen, bei Berücksichtung des EV muss aber der SHM ran.


    Bzgl. messen des eingespeisten Stroms - nein man muss nicht getrennt messen - das wäre auch ein unangemessen hoher Aufwand mit Abgrenzungszählern (dafür ist gar kein standard messmodell vorgesehen). Es reicht die Gesamteinspeisung per Dreisatz anhand der jeweilen kWp aufzuschlüsseln. Und sicher akzeptiert der VNB das, sonst hätte ich das ja nicht so in den Abrechnungen des VNB drin stehen. Mir entstehen dadurch eher finanziellen Nachteile, da die Nordanlage als letzte (mit niedrigstem Einspeisesatz) nat. gewichtungstechnisch (größte peakleistung) am meisten durchschlägt. Aber so what wir reden von ein paar Euros - ich glaube aber auch andersrum wäre das mit dem VNB pragmatisch abgelaufen (die müssen den Zählerkram ja auch verwalten).


    Nun zur EÜR: das FA hat eine getrennte EÜR für das BHKW verlangt. UND was mich irritiert ich soll in der EÜR nur den Stromanteil berücksichtigen dürfen (wärme wäre außen vor weil "Gewerbe" sich nur auf den Stromanteil bezieht) - UST steuermäßig jedoch auch Wärme, da ich die UST auf die Gesamtanlage in der Vorsteuer hatte und das aktzeptiert wurde. Dann soll ich auch noch nur den Gewerbanteil des Stroms als Bezugsgröße nehmen um die EÜR entsprechend anzupassen (also bei 90% EV nur 10% in der EÜR).
    Durch die Nichtberücksichtung der Wärmenutzung entsteht nat. immer ein Verlust, da dies ja ein essentieller Anteil ist. Den Verlust rechnet sich das FA dann wieder klein, indem es nur den Anteil aktzeptiert der nicht EV (also im Beispiel 10%) ist. Das ganze erscheint mir schon deshlab zweifelhaft, da bei der PV ja auch der EV in die EÜR einflliesst. Aber FA sagt KWK != PV.


    Nun zu den EÜRs der PVs: nehme ich mal an für die EÜR gilt sowohl für EV als auch Einspeisung der gleiche Kostensatz komme ich je nahe an eine NULL. Hauptgrund ist nicht die Nordanlage sondern die Carportanlage, da die GlasinGlas Module sauteuer waren. Sprich die Abschreibung der einen Anlage frisst den Gewinn der anderen auf und die Nordanlage ist bei ca. +-0 (je nach Annahmen der Erzeung).


    ich hätte kein Problem damit wenn das Gesamtkonstrukt als Liebhaberrei eingestuft wird, dann wäre ich den EÜR kram los. Der Aufwand ist den gewinn kaum wert. Aus meiner Sicht auch für das FA (eher für den Steuerzahler) von Vorteil, die blicken da nämlich auch nur nach Stunden (wenn überhaupt durch), sprich die Bearbeitungskosten liegen über den Steuereinnahmen (auf die EÜR bezogen).
    Aber das Cherrypicking einzelner ANlagen und das Vorgehen bei der KWK scheint mir doch zumindest fragwürdig. Wenn mein Bescheid so aussehen wird, werde ich wohl einspruch einlegen/zum Steuerberater gehen müssen.

  • Moin @endurance,

    UND was mich irritiert ich soll in der EÜR nur den Stromanteil berücksichtigen dürfen (wärme wäre außen vor weil "Gewerbe" sich nur auf den Stromanteil bezieht)

    Frage: Wann wurde das BHKW fest bestellt bzw. in Betrieb genommen? Wenn ab 01.01.2016, hätte das FA Recht, dann gilt nach einer Ende 2015 beschlossenen Neuregelung das BHKW ab dem Steuerjahr 2015 als Gebäudebestandteil mit der Folge, dass nur der Stromanteil gewerblich ist. Wenn aber bis zum 31.12.15, so hast Du die Wahl, ob Du bei der Altregelung (Strom und Wärme gewerblich) bleiben oder die Neuregelung (nur Strom gewerblich, Wärme privat) anwenden willst. Auch dann bleibt aber der Strom-Eigenverbrauch als Sachentnahme einkommensteuerpflichtig, d.h. er gehört zu den Einnahmen im "gewerblichen" Teil - ebenso wie die gesamte Mineralölsteuer-Vergütung.


    Auch nach der Neuregelung entsteht aber kein größerer Verlust als zuvor, da die Kosten für das BHKW einschl. AfA nach den abgegebenen Strom- und Wärmemengen aufzuteilen sind. Wenn kein Wärmezähler vorhanden ist, reicht für die Aufteilung wahrscheinlich die vom Hersteller angegebene Nennleistung: Das wären beim Ecopower dann (1/(1+2,5)=) 28,6% gewerblicher Anteil.


    Zu dem Thema gibt es hier im Forum einen eigenen Thread, aber der Einfachheit halber habe ich hier noch einmal die entsprechende Verfügung angehängt. Daraus kannst Du genau errechnen, wie sich die Neuregelung steuerlich auswirkt.


    Mir scheint übrigens aus den Formulierungen des FA herauslesbar, dass es denen nicht um Liebhaberei geht, sondern um die o.g. Neuregelung. Falls Du wegen früherer Bestellung oder Inbetriebnahme ein Wahlrecht zur Altregelung hast und dieses nutzen willst, musst Du das dem FA mitteilen.


    Gruß, Sailor

    Dateien

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

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    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • thx das BHKW ist von 2012, aber doch das FA hat mehrfach das Wort Liebhaberei verwendet.
    Anmerkung: Die Abschreibung verursacht einen jährlichen Verlust.

  • Die Abschreibung verursacht einen jährlichen Verlust.

    Von der Aufwandsseite kann es normalerweise nicht kommen (es sei denn es fallen Finanzierungskosten an), sondern nur von der Einnahmenseite: Und da im Grunde nur, wenn der Eigenverbrauchsanteil beim Strom nicht mit den Herstellkosten oder dem Marktpreis bewertet wird, sondern mit dem Wert der umsatzsteuerlichen (virtuellen) Rücklieferung. Wenn das FA diese - derzeit extrem niedrige - Bewertung akzeptiert, kann unterm Strich ein Verlust entstehen. Der würde dann tatsächlich zur Liebhaberei führen, weil er nachhaltig ist: d.h. mit dieser "Preisgestaltung" ist es voraussichtlich nicht möglich, aus dem BHKW Gewinne zu erzielen, es sei denn die Börsenstrompreise würden auf 15 ct/kWh steigen... :/ .


    Aber das ist jedenfalls besser als wenn das FA versucht, eine höhere Bewertung des eigenverbrauchten Stroms durchzusetzen. Dann müsstest Du Dich entweder mit dem FA streiten (Kosten und Ausgang offen) oder auf den dadurch anfallenden Gewinn Steuern zahlen - wobei es selbst dann bei einem Nano-BHKW kaum um mehr als 100 EUR oder so gehen dürfte.


    Fazit: Ich würde das einfach durchlaufen lassen und sehen was passiert. Achtung: Ob aus einer denkbaren Einstufung als Liebhaberei auch irgendwelche Probleme mit der Umsatzsteuer entstehen können, vermag ich nicht zu beurteilen, da müsste ggf. wirklich der Steuerberater ran.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

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  • Genau so ist es - auf der EV seite sind aktuell 3,8Cent/kWh angesetzt, da ist aber eigentlich das FA dran schuld, da die unbedingt möglichst viele Werte von der EVU Rechnung wieder sehen wollten. Meiner eigenen Berechnung (war wohl overengineered was die Selbstkosten anging) konnten Sie nicht folgen und das Stück Rechnung vom EVU schien wohl vertrauenswürdiger. Die Bearbeiter vom FA wollten die UST nicht anfassen, sondern nur die EÜR prüfen - aber die Meinung kann sich ja auch ändern.


    Stimme zu: abwarten und entsprechend reagieren.

  • Moin,


    also wirst Du Dich beugen und die EÜR ab sofort getrennt nach PV und BHKW machen??
    Ich hoffe das macht keine Schule bei den FA denn für einen Betreiber ist es sehr "Günstig" das BHKW von der PV quer subventionieren zu lassen - das läuft in der Wirtschaft nicht anders!


    Grüße

  • also wirst Du Dich beugen und die EÜR ab sofort getrennt nach PV und BHKW machen??

    Ist doch alles egal. Zum Schluss werden die Gewinne und Verluste aus den verschiedene Rechnungen miteinander verrechnet. Ein Problem hat man nur, wenn der eine Teilbetrieb nur Verluste macht und da will der im FA wohl drauf hinaus. Daher würde ich mich auf die getrennte Berechnung nicht einlassen. Ich bin der Meinung, die beim FA rechnen alles zu unseren Ungunsten obwohl die per Gesetz zum Gegenteil verpflichtet sind. Aber wir sind alle erst mal Steuerhinterzieher und Straftäter und müssen mühsam das Gegenteil beweisen.

    Rechnen hilft. Bleistift, Stück Papier und ein Taschenrechner und man wird sich über einige Ergebnisse wundern. ?(
    http://perdok.info/
    Oscar Perdok GmbH
    Gildeweg 14, 46562 Voerde
    Beratung, Planung und Installation von: KWK-Anlagen, PV-Anlagen, Stromspeicher mit Notstromfunktion, Eigene Herstellung von Ladestationen für E-Mobile, Energie-Effizienz incl. Kosten/Nutzen-Betrachtung, Ladestation für E-Mobile (kostenlos)

  • Also ich habe eine auch diesmal eine gemeinsame EÜR abgegeben, aber das FA wollte die Auflistung der "TeilEÜR" um die Rechnungen nahvollziehen zu können. Bisher habe ich leider keine Informationen gefunden die dies verbieten. De Fakto kann man eben alle Anlagen einzeln abrechnen - kommt mir aber ein wenig so vor als wenn man beim Bäcker verlangen würde seine Brötchen vom Kuchen zu trennen, weil der Kuchen verlust macht und man dies dann zur Liebhaberei erklärt. Der bäcker kann nat. argumentieren, das er den Kuchen als Lockmittel nutzt und somit nicht vom Brötchen zu trennen ist (beide beieinflussen einander). Diese Beinflussung ist ja bei PV und BHKW erstmal nicht gegeben oder doch?

  • Danke Dir - hatte ich auch schon gelesen.Richtig klar wird es aber nicht - letztendlich kann man die Anlagen oberflächlich betrachtet einzeln abrechnen


    Code
    Folgende Aspekte können auf einen Teilbetrieb schließen: eigenes Rechnungswesen, eigener Kundenstamm, eigene Preisgestaltung, eigenes Anlagevermögen,

    und hier im Haus auch einzeln betreiben (wenn man etwas umbaut).


    Meine Argumentation gegenüber dem FA wird sein, das die Anlagen sich gegenseitig beeinflussen und somit zwar einzeln berechnet werden können der Berechnugnsergebnis einer Anlage jedoch von der anderen abhängt.
    E.g. Steuert die PV eine WP welche Wärme erzeugt und somit den Lauf des BHKWs beinflusst.... das ist einfach mal ein Fakt. Genauso beinflussen sich die PVs gegeneinander, da z.B. die 70% abregelung gemeinsam geschieht und nicht auf Einzelanlagenbasis.


    -> damit sollte ich eigentlich zumindest mal ein Argument haben, das nicht auseinandernehmen zu dürfen. Kann nat. immer noch sein, dass es als Gesamtheit als Liebhaberrei eingestuft wird. Ich schrieb aber schon, wenn mir dadurch dann in Zuküft die EÜR erspart bleibt, kann ich damit leben. Wenn ich aber die UST in einem Betrag zurückzahlen soll wird es weniger lustig (ist aber aktuell nicht im Gespräch).

    PV 18,2kWp - BHKW EcoPower 1.0, 30kWh LiON Sunny Island System
    BMW i3 60Ah (Verbrauch ca. 13,8kWh/100km; SW: I001-16-07-506) - Familyblog: https://okedv.dyndns.org/wbb/blog

    Einmal editiert, zuletzt von endurance () aus folgendem Grund: Tippfehler

  • jo, ich würde sogar soweit gehen zu sagen die Anlagen ergänzen sich.


    Das BMF hat gewisse Anhaltspunkte für die existenz von "Teilbetrieben" aufgestellt - zwar im Hinblick auf Gewerbesteuer aber für die EÜR sicherlich genauso zutreffend.


    In Deinem Fall wird "ein und dasselbe" Wirtschaftsgut (Strom) an "ein und denselben" Kunde ( VNB ) geliefert nur eben mit verschiedenen "Produktionsmaschinen bzw. Produkltionsprozessen".


    Man könnte auch ein Beispiel benutzen:


    Ein Bäcker hat 3 Backöfen 1. Holzofen 2. Gasofen 3. Elektroofen es backt mit allen Drei Öfen Brötchen und verkauft diese an die selben Kunden. Wird das FA diese Drei Öfen ebenfalls als 3 Teilbetriebe mit 3 eigenen EÜR bewerten??? Oder sind es eher nur 3. verschiedene Wirtschaftsgüter in ein und demselben Unternehmen mit einer EÜR ????

  • Ich würde das Bäckerargument raus holen und zwar wie folgt:


    Der Bäcker backt Brot und Brötchen im Ofen = Wirtschaftsgut 1. Den Kuchen lagert er in dem Kühlraum = Wirtschaftsgut 2. Beides verkauft er im Laden zu unterschiedlichen Preisen


    Bei der privaten Stromerzeugung entspricht der Laden den Hausanschlusskasten. Dort wird sowohl der PV-Strom als auch der BHKW-Strom auch zu unterschiedlichen Preisen verkauft.


    Bei der Stromerzeugung kann man die Sachen genauso wenig einzeln betrachten wie beim Bäcker.


    Und mit der Argumentation würde ich die Aufteilung verweigern.

    Rechnen hilft. Bleistift, Stück Papier und ein Taschenrechner und man wird sich über einige Ergebnisse wundern. ?(
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