Hallo wer darf den Einspeisezähler für das BHKW stellen ?
Der Netzbetreiber oder der BHKW Betreiber ?
Unserer Energieversorger meint das die Betreiber eines BHKW oder einer PV Anlage den Einspeisezähler nicht mehr selber stellen bzw.Einbauen dürfen
Hallo wer darf den Einspeisezähler für das BHKW stellen ?
Der Netzbetreiber oder der BHKW Betreiber ?
Unserer Energieversorger meint das die Betreiber eines BHKW oder einer PV Anlage den Einspeisezähler nicht mehr selber stellen bzw.Einbauen dürfen
Ist zwar schön das er das meint, aber mit welchem Recht begründet er das ??
mfg
Ein Privatmann wäre kein Messstellenbetreiber....
Mein Senerteccenter sagt auch das es von Netzbetreiber zu Netzbetreiber unterschiedlich gehandhabt würde...Die Zählergebühren könnte man aber durch den Einsatz eines externen Messstellenbetreibers evtl. etwas drücken...
Bei der PV Anlage haben wir einen eigenen Einspeisezähler...diesen darf ich nach Ablauf der Eichfrisst nicht mehr durch einen eigenen Zähler ersetzen ..so unsere Stadtwerke...
Lass Dich nicht verarschen !!
Die sollen Dir schriftlich das Gesetz, Absatz und Paragraph nennen - ggf. ein Urteil o.ä. - aus dem sich Ihrer Meinung nach diese Änderung ableitet!!
Wenn Du das hast bitte hier einstellen wir werden das dann prüfen.
Fakt ist das es im Entwurf des neuen ENWG solche Ideen gab, aber ich konnte keine Fassung des ENWG von Ende 2015 im Netz finden, kann also sein das es noch nicht durch ist.
Grüße
Alles wird gut....
Wer Interesse an einer entsprechenden 'Argumentation' eines Netzbetreibers hat, kann sich den Anhang mal anschauen.
Dazu gab es aber hier auch schon Diskussionen und die EEG Clearingstelle hat das auch richtiggestellt, wenn ich mich nicht täusche. Den entsprechenden Link habe ich aber nicht parat.
Denkmaler
Hier gibt es entsprechendes Futter: https://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/2163 Allerdings gilt für BHKW das KWKG und da war es in § 8 Abs. 1 für Anlagen mit Inbetriebnahme bis vor wenigen Tagen so geregelt, dass der Anlagenbetreiber eines BHKW bis 100 kW selbst messen kann - ohne MSB zu sein. Da habe ich schon viel drüber im Forum geschrieben (Suchfunktion). Beispiel: Zuständigkeit für die Messung und den Messstellenbetrieb
Moin,
richtig Interessant wird es wenn die im §21 ENWG erwähnten "Messsysteme" nach dem scharf schalten des „Verordnungspaketes Intelligente Netze“ Einzug halten.
Dann gibt es zwei Fronten :
1. gilt es durchzusetzen das ungeachtet der 7KW/6000kWh Grenze ein "Messsystem" als Erzeugungszähler an nem Micro-BHKW NULL Sinn macht, also Unverhältnismäßig ist
2. muß die Altregelung "Zähler kann jeder Ablesen" unbedingt weiter Bestand haben
Grüße
PS: wo liegt eigentlich der Unterschied zwischen Smartmeter und Messsystem? Und gelten die Ausführungen der Clearingstelle auch für Smartmeter ??
Tja der Energieversorger konnte mir den entsprechenden Gesetzestext immer noch nicht vorlegen...allerdings ist er jetzt der Meinung das bei einem Mini BHKW auch ein normaler Zweirichtungszähler reichen würde....
Diesen muß ich natürlich mieten weil auch der Strombezug damit gemessen wird....aber ok...
Moin
Diesen muß ich natürlich mieten weil auch der Strombezug damit gemessen wird....aber ok...
welcher Strombezug?? Wir sprechen doch hier über den Erzeuger- bzw. Abgrenzungszähler oder hattest Du bislang Zwei gegenläufig gesperrte Ferrariszähler??
Grüße
Der neue Zähler misst den Strombezug vom EVU und die Einspeisung vom BHKW ins Netz.
Moin
Der neue Zähler misst den Strombezug vom EVU und die Einspeisung vom BHKW ins Netz.
Dieser Zweirichtungszähler durfte noch nie vom Betreiber gestellt werden er war immer im Besitz des VNB bzw. eines gewerblichen Messstellenbetreibers !!
Hier gibt es entsprechendes Futter: https://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/2163 Allerdings gilt für BHKW das KWKG und da war es in § 8 Abs. 1 für Anlagen mit Inbetriebnahme bis vor wenigen Tagen so geregelt, dass der Anlagenbetreiber eines BHKW bis 100 kW selbst messen kann - ohne MSB zu sein.
Im neuen KWKG 2016 steht in §14 Messung von KWK-Strom und Nutzwärme: "Für den Messstellenbetrieb sind die Vorschriften der §§ 21b bis 21h des Energiewirtschaftsgesetzes und der auf Grund von § 21i des Energiewirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
§ 21b Messstellenbetrieb
§ 21c Einbau von Messsystemen
§ 21d Messsysteme
§ 21e Allgemeine Anforderungen an Messsysteme zur Erfassung elektrischer Energie
§ 21f Messeinrichtungen für Gas
§ 21g Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
§ 21h Informationspflichten
Neben der Frage, wie das Digitalisierungsgesetz (-> Messstellenbetriebsgesetz) die Regelungen abändern wird, stellt sich die Frage, ob man selbst noch den Messstellenbetrieb übernehmen kann, insbesondere wenn ab Anlagengrößen > 7 kW ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) gefordert wird.
Gruß,
Gunnar