Versorgung von Mietern im MFH mit Strom und Wärme

  • Hallo,


    letztens bin ich auf ein interessantes Konzept gestoßen, wie man in Mehrfamilienhäusern den Strom auch intern vermarkten kann. Bisher ist das eine recht mühselige Sache, auch aus rechtlichen Gründen, selbst wenn der örtliche Netzbetreiber mitspielt.


    Die Elektroverteilung eines Mehrparteienobjektes ist durchweg als Kundenanlage zu sehen und ist kein Netz der öffentlichen Versorgung. Allerdings wird ein Betreiber eines BHKWs, der die Hausbewohner mit Strom versorgt, zusätzlich Reststrom einkaufen müssen und diese an die Nutzer weitergeben. Damit ist er streng genommen ein Energieversorger (keine Eigenversorgung) mit allen Auflagen des Energiewirtschaftsgesetzes.


    Der Trick in dem vorgestellten Vertragskonzept besteht darin, dass der Vermieter / Contractor / Betreiber einer Mieter GbR ein Nutzungsrecht an der Anlage zusteht, welches mit Nutzungsgebühren gemäß der in Anspruch genommenen Wärme- und Stromerzeugungskapazität abgegolten wird. Diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann dann auch über einen Gemeinschaftszähler vom EVU den restlichen Strom zukaufen bzw. Überschüsse einspeisen. Da die GbR eine Eigenversorgung betreibt ist auch der Ergänzungsstrombezug rechtlich gesehen viel unproblematischer.


    Referenzen

    Ist die Wärme kraftgekoppelt, wird die Energie gedoppelt. (Ulli Brosziewski)

  • Hallo Gunnar,


    für mich würde ich das Konzept nicht machen, da muss man sich mit den Mietern wirklich grün sein, und das ist ja für die Zukunft nicht immer bei allen Mietern gewährleisten. Ausserdem hat man bei Fluktuation der Mieter sicher einen erheblichen Verwaltungsaufwand.


    Grüße


    Bruno

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  • [quote]Damit ist er streng genommen ein Energieversorger (keine Eigenversorgung) mit allen Auflagen des Energiewirtschaftsgesetzes.
    quote]


    Also ich habe mir Deinen Beitrag mehrfach durchgelesen, aber verstehen kann ich ihn nicht so richtig.


    Ich habe schon ewig geschrieben, das man eine "Summemessung" wenn man eine Eigenerzeugungsanlage besitzt machen darf.


    Man wird eben nicht zum Energieversorger mit allen Auflagen des Energiewirtschaftsgesetzes. @:pille


    Vieleicht kannst Du mehr dazu erklären ?? Wenn ja sage ich bereits im Namen aller - vielen Dank ^^

  • Hi Fan,


    meine Meinung dazu kennst Du, ein paar neue User vielleicht noch nicht: Ich stimme Gunnar zu, man wird EVU , evtl. als Objektnetzbetreiber, in jedem Fall so wie Gunnar es schreibt als Energiehändler.


    Im weiteren halte ich mich diesmal aus der Diskussion raus, Gunnar wird das sicher der versammelten User-Gemeinschaft ordentlich beibringen. Wenn ich mich da einmische wird es von den anderen vielleicht wieder als persönliche Fede angesehen. ^^


    Grüße


    Bruno

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  • Das wäre toll @:-


    Mein letzter Stand ist:
    http://kwk-infozentrum.info/html/der_einspeisepunkt.html


    Wie hier berichtet, wurde ausdrücklich und mehrfach von der Bundesnetzagentur festgelegt das eine Betreibergemeinschaft mit KWK Anlage ( unter 50 kW Leistung) "Letztverbraucher" ist und bleibt.


    Erst wenn ich Strom "verkaufe" sieht die Sache anders aus, bzw. kann sie anders aussehen, wobei es hier sehr unterschiedliche Rechtsansichten gibt.


    Wie gesagt, wenn hier lediglich eine Nebenkostenabrechnung
    ( http://kwk-infozentrum.info/ht…romlieferungsvertrag.html )
    gemacht wird, hat dies nichts mit verkaufen zu tun.


    Natürlich dürfen auch "Gewinne" bzw. Kostenersatz für den Aufsteller der KWK Anlage übrigbleiben.

    Einmal editiert, zuletzt von Dachsfan ()

  • Hi Dachsfan,


    danke noch mal für den Hinweis auf die Entscheidung der Bundesnetzagentur. Das ist genau der Angelpunkt, mit dem man den mKWK-Versorgungsfall im Mehrfamilienhaus heben kann.


    Eine kleine Feinheit ist aber nach wie vor zu beachten. Wenn die BHKW-Betreiber-Gesellschaft die Mieter versorgt und dazu noch Ersatzstrom einkauft, der dann weiterverteilt wird, ist der Tatbestand des Energiehandels erfüllt. Deswegen gibt es diesen vertragsrechtlichen Kunstgriff, dass die Mieter-GbR sich selbst versorgt (über den Summenzähler und das Nutzungsrecht am BHKW). Praktisch gesehen ist es genau dasselbe, aber die Juristerei verlangt nach dieser etwas umständlichen Konstruktion, will man nicht als Energiehändler unter die Auflagen des EnWG kommen.


    Genaueres zur Objektversorgung kann dazu Herr Meyer erzählen, das scheint aus seiner Feder gekommen zu sein. Für ein kleines MFH seien Kosten von knapp 1000 Euro anzusetzen, um das Vertrags- & Messmodell umzusetzen. Das entspricht ca. 10.000 kWh, die man nicht einspeisen muss, sondern im Objekt verbrauchen kann. Kontakt:
    Energy Consulting
    Christian Meyer
    Tel. 07665 / 94754-53
    Email: info@energy-consulting-meyer.de


    Bruno stimme ich vollkommen zu, wenn er meint, dass der Verwaltungsaufwand nicht unerheblich ist. Gerade bei hoher Fluktuation sind die zusätzlichen Vereinbarungen bzgl. der Mieter-GbR arbeitsaufwendig. Die Abrechnung selbst könnte im Rahmen der Nebenkostenabrechnung erfolgen, ähnlich wie jetzt schon Zentralheizungswärme und Wasser auf die Wohnungen verteilt werden.


    Daher kann ich nur plädieren: Macht die Volleinspeisung aus stromerzeugenden Heizungen wirtschaftlich! Dem BHKW-Betreiber ist gedient, weil er sich den juristischen Heckmeck und den Kunstgriff einer selbstversorgenden BGB-Gesellschaft sparen kann. Das EVU verliert keinen Absatz und kann nach wie vor die gleichen Netzentgelte abrechnen (die es im übrigen auch braucht, um die Infrastruktur aufrechtzuerhalten). Dem Versorger kann es prinzipiell egal sein, ob er den zu verteilenden Stom zu EEX_base aus dem Groß- oder Kleinkraftwerk bezieht. Volkswirtschaftlich gesehen könnte man einen gewaltigen Teil der Transaktionskosten einsparen und die KWK-Umlage flösse in den Netzbetrieb, da der Betreiber den KWK-Zuschuss erhält und die Mieter billigen Netzstrom + NNE bezahlen.


    Gruß
    Gunnar

    Ist die Wärme kraftgekoppelt, wird die Energie gedoppelt. (Ulli Brosziewski)

  • Zitat

    danke noch mal für den Hinweis auf die Entscheidung der Bundesnetzagentur. Das ist genau der Angelpunkt, mit dem man den mKWK-Versorgungsfall im Mehrfamilienhaus heben kann.


    Bitte bitte - gern geschehen. ^^


    Ihr beißt Euch daran fest, das es unbedingt z.B. so eine GbR sein muss.


    Ich bin da anderer Meinung, aus meiner Sicht reicht auch eine normale Mietergemeinschaft mit Vermieter der Abrechnet. @:-


    Meine Meinung wird von mehreren Juristen geteilt.


    Die Spruchkammer hat auch ausdrücklich bzw. deutlich gemacht( fast am Ende ), das es nur bei Gemeinschaften ohne KWK Anlage anders aussieht.


    Mittlerweile reicht es mir mit dem einen und anderen Stromversorger und ich werde in Zukunft, den einen und anderen schärfer Kontern.


    An dieser Stelle möchte ich alle KWK Betreiber auf die Möglichkeit auch einen "privaten" Bezugszähler einbauen zu lassen, hinweisen. Allerdings ist hier auch ein kleiner "Kunstgroff" notwendig.


    Etwas mehr hier:
    http://www.kwk-infozentrum.inf…ssstellenbetreiber_1.html


    und mehr in Kürze. :D


    Die Klagen über unverschämte Hindernisse die eitens einiger Netzbetreiber weiterhin aufgebaut werden, um KWK Anlagen zu verhindern, sind eine Bodenlose Frechheit.


    Nochmal: Gebühren für private Einspeisezähler sind nur insofern berechtigt, wenn der KWK Betreiber den Versorger ablesen und/oder berechnen lässt.
    mehr:
    http://www.kwk-infozentrum.inf…speisezahler__gebuhr.html

  • Zitat

    Original von Dachsfan
    Ich bin da anderer Meinung, aus meiner Sicht reicht auch eine normale Mietergemeinschaft mit Vermieter der Abrechnet. [..]
    Die Klagen über unverschämte Hindernisse die eitens einiger Netzbetreiber weiterhin aufgebaut werden, um KWK Anlagen zu verhindern, sind eine Bodenlose Frechheit.


    Der Vermieter kann ja als Abnehmer des Allgemeinstromanteils Gesellschafter der GbR sein und die Geschäfte führen. Dies sollte im Rahmen der sowieso stattfindenden Nebenkostenabrechnung keinen großen Mehraufwand darstellen.


    Dass die Netzbetreiber gegen dieses Modell Sturm laufen, ist aber auch zu verstehen. Ihnen wird durch die interne Verrechnung die Basis entzogen, die Fixkosten des Netzbetriebes auf die Arbeitspreise umzurechnen. Sofern hier ein Rosinen-Picken um sich greift, werden die Netzkosten auf immer weniger Schultern abgeladen. Das kann auf lange Sicht auch nicht zielführend sein, da das Netz in gleicher Stärke weiter bestehen muss, falls die Anlage ausfällt bzw. Störungen in der Gasversorgung auftreten.


    Die Netzgesellschaft zu verstaatlichen bzw. in eine Genossenschaft umzufirmieren mit den Kunden als Eignern wäre wie bei den Volksbanken eine denkbare Alternative. Prinzipiell sollte man auch überlegen, den Arbeitspreis zu reduzieren und eine Flatrate für die Netznutzung je nach Kabeldicke / Hausanschlussgröße / I_max der Panzersicherung einzuführen. Das müsste dann aber von Seiten der Bundesnetzagentur initiiert werden.


    Gruß
    Gunnar

    Ist die Wärme kraftgekoppelt, wird die Energie gedoppelt. (Ulli Brosziewski)

  • Ich sehe das nur Teilweise so wie Du.


    KWK Betreiber müssen, wie von der Kammer auch korrekt festgestellt, Bedingungen herstellen können, die geeignet ist Ihre KWK Anlage wirtschaftlich zu betreiben.


    Dies ist natürlich nu möglich wenn in dem Haus, in dem die KWK Anlage von der Hausgemeinschaft betrieben wird, auch der Strom verbraucht werden darf.


    Da die Stromversorger sind die die hier Rosinenpickerei betreiben wollen. Möglichst alles einspeisen und teuer zurückkaufen. ))))


    Die Stromversorger sind doch unwiderlegbar diejenigen die gern in Zukunft mit uns KWK Betreibern ein bischen "joggen" wollen.


    Joggen ist für mich, der ständige Kampf um Recht und Gesetz.


    Die Stromversorger sind diejenigen die uns ständig seit Jahren Knüppel zwischen die Beine werfen wollen. Aber wir spielen gern jetzt mit ihnen, ob sie aber auch in Zukunft daran ihren Spaß haben werden, das wage ich sehr zu bezweifeln. ))))


    Warum einige behaupten das es notwendig sein sollte, das Netz zu verstaatlichen, erschließt sich mir nicht. Wichtig ist einfach nur, die Netzversorger zu kontrolieren, das diese sich
    e n d l i c h e i n m a l


    an geltende Gesetze halten.

    3 Mal editiert, zuletzt von Dachsfan ()

  • Hallo,


    anbei der dazu passende Newsletter vom B.KWK:


    Bundesnetzagentur: Anspruch auf Netzzugang für Mietergemeinschaft mit
    dezentraler Eigenversorgungsanlage


    Nachfolgend veröffentlichen wir eine Kurzdarstellung einer möglicherweise
    wegweisenden Entscheidung der Bundesnetzagentur:


    Von RA Annika von La Chevallerie und Christian Meyer


    Die für die Regulierung des Zugangs zu Stromversorgungsnetzen zuständige 6. Beschlusskammer der Bundesnetzagentur hat entschieden, dass Netzbetreiber verpflichtet sind, den Summenzähler einer Mietergemeinschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR), die über ein kleines BHKW eigenversorgt wird und aus dem Netz der allgemeinen Versorgung nur Zusatzstrom entnimmt, als abrechnungsrelevanten Zählpunkt anzuerkennen. Der Beschluss der Bundesnetzagentur ist bestandskräftig.


    Die Beschwerde führenden Mieter hatten sich in einer GbR zusammengeschlossen, um sich gemeinsam vorrangig über ein auf dem Hausgrundstück befindliches BHKW versorgen zu lassen. Die Einspeisung von Überschussstrom aus dem BHKW in das Netz der allgemeinen Versorgung und der Bezug von Zusatzstrom aus diesem Netz sollten über einen Zweirichtungssummenzähler, anstatt – wie bisher – über einzelne Zähler des BHKW und der einzelnen Mieter erfolgen. Der Netzbetreiber verweigerte die Anerkennung dieses Summenzählers als Zählpunkt.


    Die Bundesnetzagentur stellt in ihrem Beschluss zunächst fest, dass Messeinrichtungen der Organisation des Netzzugangs dienen, so dass die Weigerung des Netzbetreibers am Maßstab des § 20 EnWG sowie des § 19 Stromnetzzugangsverordnung zu messen ist. Im Rahmen dieser Prüfung knüpft die 6. Beschlusskammer ausdrücklich an die so genannte Mainova-Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 28. Juni 2005, Az. KVR 27/04) an und stellt im Übrigen insbesondere fest:


    * Der Netzbetreiber muss die vom Zugangspetenten geforderte Art des Netzzugangs ermöglichen und darf diesen nicht auf alternative Modelle des Netzzugangs und der Eigenversorgung verweisen.
    * Der Netzzugangsanspruch gemäß § 20 Abs. 1 EnWG ist nicht nur auf Konstellationen neu eingerichteter Entnahmestellen (z.B. Neubau eines Hauses) beschränkt. Deswegen ist eine Zusammenlegung von bestehenden Entnahmestellen grundsätzlich hinzunehmen.
    * Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Anerkennung eines Summenzählers muss vom Netzbetreiber nachvollziehbar dargelegt und notfalls bewiesen werden. Dabei genügt ein allgemeiner Verweis auf einen Massentrend ebenso wenig wie eine unerhebliche Verschlechterung der örtlichen Tarifstruktur.


    Ferner hat die Bundesnetzagentur, ohne in dieser Frage eine Entscheidung zu treffen, festgestellt, dass die Verweigerung des Netzbetreibers auch einen Eingriff in die Rechte des Messstellenbetreibers darstellt, da dieser gemäߧ 19 Abs. 1 Stromnetzzugangsverordnung berechtigt ist, die Art der Messeinrichtungen zu bestimmen. Der Netzbetreiber könne bei einem Jahresverbrauch von weniger als 100.000 kWh auch nicht die Installation einer registrierenden Lastgangsmessung verlangen.


    FAZIT: Mit dieser Entscheidung stärkt die Bundesnetzagentur die dezentrale Eigenversorgung mit KWK-Strom aus kleinen BHKWs. Hierbei handelt es sich um eine umweltfreundliche Form der Energieversorgung. Die Beschlusskammer stellt ausdrücklich darauf ab, dass der Netzbetreiber dem Netznutzer, also hier dem Lieferanten des Zusatzstroms und den Mietergemeinschaften, die den Überschussstrom einspeisen, einen effizienten Netzzugang gewähren muss. Dadurch wird der Wettbewerb weiter gestärkt.


    (BNetzA, Beschluss v. 19. März 2007, Az. BK6-06-071)


    Rechtsanwältin Annika v. La Chevallerie


    Schnutenhaus & Kollegen, Berlin
    http://www.schnutenhaus-kollegen.de



    Christian Meyer


    EnergyConsulting Dipl. Ing. (FH) Christian Meyer
    http://www.energy-consulting-meyer.de



    Zusatzbemerkung von Christian Meyer:


    In der Praxis bedeutet dies, dass sich die Mieter selbst versorgen müssen. Dies stellt zunächst eine größere Hürde dar. Die EnergyConsulting hat daher ein Vertragsmodell entwickelt, welches die negativen Begleiterscheinungen eliminiert und die Weiterleitung des Zusatzstrombezugs an die einzelnen Mieter bzw. Mitglieder der GbR ausdrücklich erlaubt. Die Verträge sind so ausgestaltet, dass die Mieter keine gefangenen Kunden und weiter am Netz anschlossen sind. Das bedeutet, dass die Schwierigkeiten mit §110 EnWG umgangen werden. Des Weiteren sind die negativen Begleiterscheinungen der GbR (z.B. Haftung) durch entsprechende Zusatzvereinbarungen praktisch auf Null reduziert.


    ---
    Hinweis: RA Annika von La Chevallerie und Christian Meyer haben die Mieter
    erfolgreich in diesem besonderen Missbrauchsverfahren bei der
    Bundesnetzagentur vertreten.


    Die Entscheidung der Bundesnetzagentur können Sie hier herunterladen:
    http://www.bundesnetzagentur.d…pdf#search=%22bk606071%22

    Ist die Wärme kraftgekoppelt, wird die Energie gedoppelt. (Ulli Brosziewski)

  • Dieses Thema wird hauptthema des 3. BHKW-Forentreffens am 13.10. sein


    Mehr zum 3. Forentreff gibts hier


    Grüße


    Bruno

    Ich bemühe mich, garantiere aber keine Vollständigkeit und Richtigkeit, Beiträge ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung!
    Ich Unterstütze den gemeinnützigen Gedanken dieses Forums und dessen gemeinnützigen Verein, der sicher nix gegen eine Spende hat, wenn ihm hier geholfen wurde.

  • Zitat

    Original von Bruno44
    Dieses Thema wird Hauptthema des 3. BHKW-Forentreffens am 13.10. sein. Mehr zum 3. Forentreff gibts hier


    Das freut mich. Im Prinzip wäre ein BHKW der 5-kW-Klasse, sei es Dachs oder Ecopower, ein Goldesel, wenn man nur den Strom nahe dem Endkundenpreis verkaufen kann. Und je mehr die KWK-Technik nicht nur von Life-Style-Ökos benutzt wird, sondern von jederman, weil sie deutlich sichtbare wirtschaftliche Vorteile hat, desto stärker freut sich auch die Umwelt.


    Gruß
    Gunnar

    Ist die Wärme kraftgekoppelt, wird die Energie gedoppelt. (Ulli Brosziewski)

  • Naja ... und wenn man seine Mieter persönlich kennt geht's auch einfach so ... das eine Ecopower ist in einem vier Parteienhaus untergebracht ... der Strom wird natürlich vorerst im Haus genutzt (und ist für die Mieter günstiger als der EVU-Strom) ...


    So haben alle 'was davon :)


    ciao me. Ahrendt

  • Zitat

    Original von gunnar.kaestle


    Das freut mich. Im Prinzip wäre ein BHKW der 5-kW-Klasse, sei es Dachs oder Ecopower, ein Goldesel, wenn man nur den Strom nahe dem Endkundenpreis verkaufen kann. Und je mehr die KWK-Technik nicht nur von Life-Style-Ökos benutzt wird, sondern von jederman, weil sie deutlich sichtbare wirtschaftliche Vorteile hat, desto stärker freut sich auch die Umwelt.


    ^^ Das ist absolut auch unsere Meinung und dafür kämpfen wir.