Biodieselbetriebenes BHKW

  • Hallo bhkw-forum,


    ich bin nach einiger Recherche im Netz auf Sie/Euch gestoßen und hoffe hier auf ein wenig Hilfe, da ich zur Zeit noch Laie auf dem Gebiet der BHKW bin.
    Ich suche Anbieter für BHKW die mit Biodiesel betrieben werden können, in einer Größenordnung von 2-2,5 MW el. Der Strom, sowie die Wärme werden quasi 365 Tage 24 Stunden genutzt, das BHKW würde also komplett der Eigenversorgung dienen.
    Vor ein weiteres Problem stellen mich die Gesetze zur Kraft-Wärme-Kopplung und Erneuerbaren Energie, wie finde ich heraus, welches der beiden Anwendung findet. Bezüglich des KWKG kann ich mir nicht vorstellen, dass ein Netzbetreiber einen KWK-Zuschlag zahlt, obwohl der Strom sein Netz nicht durchfließt, d.h. er den Strom weder kaufen noch verkaufen kann.
    Ich hoffe, dass meine Fragen verständlich gestellt sind und freue mich auf Ihre/Eure Antworten!


    Mit den besten Grüßen und Wünschen
    P. Kiehn

  • Moin,


    bin kurz angebunden deshalb nur steno :


    - BioDiesel = RME = Diesel = Heizöl Du suchst also ein Heizöl/Diesel BHKW
    - das EEG scheidet für eine solche Anlage aus da BioDiesel nicht unter EE fällt
    - KWKG Zuschlag gibts für jede kWh produzierten Strom, egal ob eingespeist oder selbst verbraucht
    - ABER bei 2MW gibts keinen/nur sehr geringen Zuschlag ( bitte selbst mal im KWKG schmökern )


    ich muß weg :hutab:

  • Moin Moin,




    vielen Dank erst einmal für die schnelle und hilfreiche Antwort!


    Habe mir sowohl das EEG, als auch das KWKG durchgelesen und bin bei folgenden
    Paragraphen hängen geblieben:





    EEG § 44 Biomasse



    Für Strom
    aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung beträgt der anzulegende Wert



    1. bis
    einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt 13,66 Cent pro
    Kilowattstunde,



    2. bis
    einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 11,78 Cent pro
    Kilowattstunde,



    3. bis
    einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 10,55 Cent pro
    Kilowattstunde und



    4. bis
    einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 5,85 Cent pro
    Kilowattstunde.





    Biomasseverordnung



    § 2Anerkannte
    Biomasse



    (1) Biomasse
    im Sinne dieser Verordnung sind Energieträger aus Phyto- und Zoomasse. Hierzu
    gehören auch aus Phyto- und Zoomasse resultierende Folge- und Nebenprodukte,
    Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus Phyto- und Zoomasse stammt.



    (2) Biomasse
    im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:



    1. Pflanzen
    und Pflanzenbestandteile,



    2. aus
    Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen hergestellte Energieträger, deren sämtliche
    Bestandteile und



    Zwischenprodukte
    aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 erzeugt wurden,



    3. Abfälle
    und Nebenprodukte pflanzlicher und tierischer Herkunft aus der Land-, Forst-
    und Fischwirtschaft,



    4. Bioabfälle
    im Sinne von § 2 Nr. 1 der Bioabfallverordnung,



    5. aus
    Biomasse im Sinne des Absatzes 1 durch Vergasung oder Pyrolyse erzeugtes Gas
    und daraus



    resultierende
    Folge- und Nebenprodukte,



    6. aus
    Biomasse im Sinne des Absatzes 1 erzeugte Alkohole, deren Bestandteile,
    Zwischen-, Folge- und



    Nebenprodukte
    aus Biomasse erzeugt wurden.



    Müsste
    danach der Biodiesel nicht unter Erneuerbare Energien fallen?



    Zu den KWK
    Zuschlägen habe ich folgendes gefunden:





    KWKGesetz §
    7 Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung, Verordnungsermächtigung



    (4)
    Betreiber von hocheffizienten Neuanlagen nach § 5 Absatz 2, die nach dem 19.
    Juli 2012 und bis zum 31.



    Dezember
    2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs
    einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom für 30 000
    Vollbenutzungsstunden. Der Zuschlag beträgt für den Leistungsanteil bis 50
    Kilowatt 5,41 Cent pro Kilowattstunde, für den Leistungsanteil zwischen 50 und
    250



    Kilowatt 4
    Cent pro Kilowattstunde, für den Leistungsanteil von 250 Kilowatt bis 2
    Megawatt 2,4 Cent pro



    Kilowattstunde
    und für den Leistungsanteil über 2 Megawatt 1,8 Cent pro Kilowattstunde. Ab dem
    1. Januar 2013



    erhöht sich
    der Zuschlag für KWK-Anlagen im Anwendungsbereich des
    Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die ab diesem Datum in Dauerbetrieb
    genommen worden sind, um weitere 0,3 Cent pro Kilowattstunde.



    Wenn ich das
    richtig verstanden habe, wird anteilig gezahlt. Ich frage mich zudem, wieso
    der/die Netzbetreiber den Zuschlag zahlen müssen?



    KWKG § 4 Anschluss-, Abnahme- und
    Vergütungspflicht



    (3a) Ein
    Zuschlag ist auch für KWK-Strom zu entrichten, der nicht in ein Netz für die
    allgemeine Versorgung



    eingespeist
    wird. Die Verpflichtung zur Zahlung des Zuschlags trifft den Betreiber eines
    Netzes für die allgemeine



    Versorgung,
    mit dessen Netz die in Satz 1 genannte KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar
    verbunden ist.



    Absatz 1
    Satz 3 gilt entsprechend.



    Vielleicht findet das ja noch jemand interessant und könnte ihren/seinen Senf dazu geben, ich würde mich freuen!


    Mit den besten Grüßen und Wünschen
    PKiehn

  • Werter P. Kiehn,


    Du zitierst richtig:
    "aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen hergestellte Energieträger, deren sämtliche Bestandteile und Zwischenprodukte
    aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 erzeugt wurden,".


    Zur Umesterung von Pflanzenölen(Fetten) wird Methanol eingesetzt, massebezogen gut 10%.
    Methanol ("Holzgeist") lässt sich bekanntlich durch Fermentierung von Holz herstellen, dann handelt es sich um ein Produkt aus Biomasse und die im Zitat genannte Bedingung wäre erfüllt.
    Ebenso könnte man statt Methanol "Kartoffelsprit" zur Umesterung einsetzen, dann wäre die im Zitat genannte Bedingung ebenfalls erfüllt.
    In der Praxis wird jedoch (aus Kostengründen) Methanol eingesetzt, das bei Raffinerieprozessen anfällt und somit als Erdölderivat anzusehen ist; damit ist die genannte Bedingung nicht erfüllt.


    Du müsstest also Deinen Biodiesel selbst herstellen, um "EE-Eigenschaft" für das Produkt reklamieren zu können.


    Der Aggregatzustand ist für die Biomassedefinition nicht relevant.


    mfg
    Valerian


    P.S.: Nichtsdestoweniger führen alle EU-Staaten in ihren "Erfolgsbilanzen" Biodiesel als EE, aber solche kleinen Betrügereien sind eben nur den Regierenden gestattet, nicht den Regierten.

  • Moin,


    nicht ganz bzw. nicht nur, denn bereits der Umesterungsprozess entspricht nicht der Vorgabe das ein EE Treibstoff "Naturbelassen" sein muß um als solcher anerkannt zu werden. Rapsöl durfte zb. nur entschleimt/entwässert und gefiltert werden sonst EE bzw. NaWaRo (je nach EEG Ausgabe) pfutsch.


    mfg

  • Dem Interessenten, Herrn Kiehn, ging es im Beitrag 3 ausdrücklich um Stellungnahmen ("Senf") zur Einordnung von Biodiesel im Zusammenhang mit der von ihm teilweise zitierten Biomasseverordnung.


    Schon aus der Formulierung:
    "Bestandteile und Zwischenprodukte"


    ergibt sich zwingend, dass "Naturbelassenheit" in diesem Zusammenhang nicht gefordert wird.


    mfg
    Valerian

  • Moin,


    ich muß mich revidieren , und damit Valerien ungewollt widersprechen, denn PME stand in der Urfassung 2001 und auch noch 2005 in der BiomasseV ( ungeachtet der Herkunft des verwendeten Methanols ).


    Erst als der politische Wind sich drehte und mit dem EEG2009 der NaWaRo erfunden wurde war auch PME nur noch zur Zünd- und Stützfeuerung erlaubt ( wider ungeachtet der Herkunft des verwendeten Methanols )


    Aus diesem EEG Anlage2 stammt auch die Maßgabe das die Biomasse "keine weitere Bearbeitung, bis auf Ernte, Konservierung und Bioenergienutzung" erfahren darf. Also der Drops chemische "Veredelung" zu Biodiesel war spätestens damals gelutscht.


    Grüße

  • Guten Morgen,


    ich habe mich mit meiner Frage zum Biodiesel auch an die UFOP (Union zur Förderung von Oel- und Proteinpflanzen E.V.) gewandt und folgende Antwort bekommen:
    Sehr geehrter Herr Kiehn,



    ja,
    RME bzw. alle pflanzenölbasierten Biodiesel falle unter die Biomasse-VO
    – Voraussetzung: Zertifizierung gemäß Biostrom-Nach-VO.


    Infos: http://www.bmel.de/DE/Landwirtschaft/Nachwachsende-Rohstoffe/Bioenergie/e10/_texte/Biomasse-Nachhaltigkeitsverordnung.html




    Beste Grüße
    Auf eine offizielle Antwort seitens des BMWi warte ich schon länger, wenn sich da etwas ergibt werde ich das nachreichen.
    Einen angenehmen Tag
    Philipp Kiehn

  • Moin,


    Du kannst gern von Pontius zu Pilatus laufen und die Informationen Scheibchenweise einholen, das ändert nichts an der Tatsache das es für Neuanlagen keine EEG Vergütung bei Einsatz flüssiger Treibstoffe gibt und für RME nicht gab.


    Grüße

  • Werter Phillip Kien,


    mir sind Personen die sich ihre Informationen "scheibchenweise" zusammensuchen und dann zu einem korrekten Resultat gelangen allemal lieber, als diejenigen die undokumetierte Axiome in die Luft stellen.
    Die gebratenen Tauben fliegen bekanntlich selten in den Mund und wer der das Recherchieren im technisch-wissenschaftlichen oder auch juristischen Bereich gewöhnt ist freut sich über jedes Scheibchen, oft geht es nicht anders.


    QUELLE:
    RADOST-Berichtsreihe
    Bericht Nr: 2
    ISSN: 2192-3140


    "Biomasse im Sinne des EEG 2009
    Die Biomasseverordnung (BiomasseV) [39] definiert Biomasse als Energieträger aus Phyto- oder Zoomasse und unterscheidet dabei in für den Anwendungsbereich des EEG anerkannte und nicht anerkannte Biomasse (s. Tabelle 10).


    Tabelle 10: Für den Anwendungsbereich des EEG anerkannte bzw. nicht anerkannte Biomasse gem. BiomasseV


    anerkannte Biomasse (§ 2 BiomasseV)
    Pflanzen und Pflanzenbestandteile sowie aus ihnen hergestellte Energieträger
    · Abfälle und Nebenprodukte pflanzlicher und tierischer Herkunft aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft
    · Bioabfälle
    · aus Biomasse durch Vergasung oder Pyrolyse erzeugtes Gas und daraus resultierende Folge- und Nebenprodukte
    · aus Biomasse erzeugte Alkohole
    · Altholz, sofern nicht durch § 3 BiomasseV ausgeschlossen
    · aus Altholz i.S. der BiomasseV erzeugtes Gas
    · Pflanzenölmethylester
    · Treibsel aus Gewässerpflege, Uferpflege und –reinhaltung
    · durch anaerobe Vergärung erzeugtes Biogas


    nicht anerkannte Biomasse (§ 3 BiomasseV)
     fossile Brennstoffe sowie daraus hergestellte Neben- und Folgeprodukte
    · Torf
    · gemischte Siedlungsabfälle
    · durch PCB, PCT oder Quecksilber belastetes Altholz
    · Papier, Pappe, Karton
    · Hafenschlick und sonstige Gewässerschlämme und –sedimente
    · Textilien
    · Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse, die nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz in Tierkörperbeseitigungsanstalten zu beseitigen sind und Stoffe, die aus deren Beseitigung entstanden sind
    · Deponiegas
    · Klärschlamm und -gas "


    Da manche Altmeister dieses Forums bekanntlich "prinzipiell" Recht haben, muss es sich bei den erwähnten "aus Biomasse erzeugten Alkoholen" im Übrigen wohl um feste Alkohole handeln.


    (Ironiemodus aus.)


    Wie Du siehst, liegt das Problem genau dort, wo ich es schon nach Lektüre der von Dir teilzitierten Biomasseverordnung gesehen habe - Pflanzenölmethylester nur mit aus Biomasse hergestellten Alkoholen!


    Viel Erfolg für Dein Projekt, im Bereich der Pflanzenölmethylester (Biodiesel) gibt es mittlerweile Überkapazitäten, folglich Preisverfall und das wird so eine Zeit lang bleiben. Die USA exportieren große Mengen an aus Bioabfällen (APÖL) hergestelltem Biodiesel, das summiert sich zur europäischen Produktion.
    Die Hoffnung macher BD Hersteller, den Dieselfahrern mehr als die derzeitigen 7% BD im Sprit aufzuzwingen ist am energischen Einspruch der KFZ-Hersteller gescheitert.
    Dies weil der chemische Agressivität von BD von den gebräuchlichen Elastomeren nur Viton widersteht, dessen Anwendungsgrenze jedoch bei -10°C liegt; bei KFZ ist das ein Problem, bei einem BHKW nicht (außer freilich es stünde in der Tundra bei -50°!)


    Falls Du "Größeres" vorhaben solltest, das Umestern im Batchverfahren ist kein hochtechnisches Problem und wird z.T. "im Hinterhof" praktiziert - dann kannst Du aus Biomasse hergestellte Alkohole verwenden - verwenden lassen.


    Zur Frage der mutmaßlichen Belehrungsresistenz mancher Personen habe ich mich schon im thread "Eigenbau-mini-bhkw-mit-farymann-15w-standzeit-farymann" geäussert, also keine Wiederholung.


    mfg
    Valerian


    P.S.: Wo wurde Pontius Pilatus eigentlich begraben? Selbst wenn der Ort bekannt wäre, könnte man wohl nur zu Pontius Pilatus laufen und nicht von Pontius zu Pilatus (-kopfkratz-) ??

  • Tja leider gilt das EEG 2009 nicht mehr, also viel Spaß dabei die Vergütung für ein überholtes Gesetz einfordern zu wollen - die Energie dafür kann man in andere wichtigere Projekte stecken.


    http://www.blueprints.de/worts…-zu-pilatus-schicken.html


    Wenn Du es genau wissen möchtes, den weg über zig Ämter aber nicht gehen willst ( und meine Aussage nicht ausreicht ) dann frage bitte bei der BLE nach. Dieses Amt verwaltet das EEG Anlageregister und hat die Hoheit über alle Zertifizierungssysteme für Biomasse.


    Ich würde Dir ja auch gern "Viel Erfolg" wünschen, aber wie ich schon im ersten Beitrag schrieb ist Dein Ansinnen mit der aktuellen Gesetzgebung ( EEG 2014 ) nicht kompatibel insofern empfinde ich diesen Wunsch als pure Häme.


    Grüße ;-_

  • Ich schalte mich an der Stelle mal mit ein.
    EEG 2014 §44 Biomasse nimmt noch immer Bezug auf die BiomasseV, die seit 2000 oder 2001 wohl nicht geändert wurde.


    allerdings lese ich in der BiomasseV §2 nur

    Zitat

    6.aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 erzeugte Alkohole, deren Bestandteile, Zwischen-, Folge- und Nebenprodukte aus Biomasse erzeugt wurden.


    Kein Hinweis auf Methylester.


    Problem das ich sehe: Für die Veresterung braucht es eine Carbonsäure zur Oxidation, die fällt da wohl nicht mehr drunter.



    mfg JAU