Zitat von »Bernigo«
Meine sechs Mieter und das Treppenhaus verbrauchen rund 12.000 kW/h Strom. Wenn diese vom BHKW oder Batteriespeicher versorgt werden, fällt dann EEG-Unlage an? Habe ich nicht Bestandsschutz als Altanlage?
Ja.
Vorsicht, Gunnar und Bernigo!
Der Stromverbrauch für das Treppenhaus oder andere gemeinsame Verbraucher im Haus ist ohne jeden Zweifel Eigenverbrauch und daher für Altanlagen von der EEG-Umlage befreit.
Aber zum Stromverkauf an die Mieter solltet Ihr Euch besser nochmal § 60 (1) und § 61 (1) EEG sowie den Thread Hintergründe der EEG-Umlage für BHKW-Betreiber ansehen, der jetzt gerade wieder hochgekommen ist. Der Threadstart ist zwar schon vier Jahre her, aber m.E. hat sich die Rechtslage seither nicht geändert, bzw. jedenfalls ganz bestimmt nicht verbessert. Demnach wäre der Weiterverkauf von Strom an Mieter schon seit 2004 EEG-Umlagepflichtig, und zwar auch dann, wenn der Strom nicht über ein öffentliches Netz fließt: Der BHKW-Betreiber liefert Strom an (dritte) Letztverbraucher, und gemäß § 60 (1) EEG ist dieser Verbrauch umlagepflichtig. Eine Ausnahme für nichtöffentliche Netze wird hier nicht erwähnt. Das Ganze wird durch den letzten Satz in § 61 (1) EEG nochmal bekräftigt. Die in den folgenden Absätzen genannten Ausnahmen einschl. des von Gunnar zitierten Absatzes (3) treffen m.E. allesamt auf die Mieter nicht zu, weil diese zwar Letztverbraucher sind, aber die Anlage nicht selbst als Eigenversorger betreiben.
De facto bedeutet das eine massive Benachteiligung von Mietern gegenüber Eigentümern und ist insofern aus meiner Sicht eine große Schweinerei , aber so sind nun mal die Vorschriften.
Eine denkbare Abhilfe wäre, dass der Vermieter entweder den Strom verschenkt (und dafür die Miete oder den Wärmepreis entsprechend erhöht) oder das BHKW gemeinsam mit den Mietern z.B. als GbR betreibt. In beiden Fällen gilt: "Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt".