Stromsteuerberfreiung auch für bezogenen Strom?

  • Also ich hab mal versucht das für mich verständlich zu machen, korrigiert mich wenn meine Denke hinkt.


    a) Strom aus erneuerbaren Energien ist steuerbefreit.
    b) Strom aus anderen Energien ist steuerbehaftet.
    Somit hätte Strom nach a) eine andere "Qualität" wie Strom aus nach b)
    und weil man Äpfel ned mit Birnen vergleichen soll (aber beides ist Most-Obst)
    muss auch der Strom differenziert betrachtet werden.


    Kraftwerk A stellt Atomstrom her. Diesen verkauft er an den Netzbetreiber N für 10ct und haut 2 ct Steuer druff. Also verlangt Kraftwerk A vom Netzbetreiber N 12 ct alles zusammen. Die vereinnahmten 2 ct führt Kraftwerk A an den Zoll ab.


    Netzbetreiber N verkauft Kunde K Atomstrom für insgesamt 15 ct. Darauf kommen noch 2 ct. Steuer also in Summe 17 ct. Für den Netzbetreiber ist die Stromsteuer wie ne MwSt für den Unternehmer, sie juckt ihn nicht weil durchlaufender Posten.


    Nun kommt Kraftwerk S ins Spiel. S generiert den Strom ausser Sonne. S verkauft den "schöneren" Strom auch an den Netzbetreiber N für 20ct. Weil steuerbefreit zahlt der Netzbetreiber auch nur 20ct im EK.


    Nun ruft Netzbetreiber N bei Kunde K an und bietet den schönen neuen Solarstrom feil. N will was an dem schönen Strom verdienen und haut 5ct auf den EK druff. Also hat N nun folgende Sorten im Angebot:
    Atomstrom für 15ct +2ct Steuer= 17ct
    Solarstrom für 25ct +0ct Steuer=25 ct


    Und Kunde K kann nun entscheiden ob er lieber Äpfel oder Birnen mag, bzw solar oder atom. Absolut transparent.
    Wenn nun Netzbetreiber N aber aus seinem Obst Most macht ähhh.. seinen Strom zusammenmischt dann bietet er noch an:
    Energiemix spezial 50/50 für 20ct+anteilige Stromsteuer 1ct= 21ct
    Bis dahin wärs für den Kunde auch noch schön transparent.


    Wenn nun der Chef von Kraftwerk A Strom zurückkauft weils ihm mal wieder die maroden Dübel ausser Wand gehauen hat oder Mitarbeiter Simpson aus Versehen die Brennstäbe in die Wertstofftonne geworfen hat und nun sein Aggregat stillsteht, dan kann er zu den gleichen Konditionen beim Netzbetreiber N Strom kaufen. Und wenns bei Atomstrom mal Lieferschwierigkiten gibt, dann nimmt er eben Solarstrom für 25ct steuerfrei. Wer letztendlich den schönen teureren steuerfreien Solarstrom kauft und verbraucht ist ja auch letztendlich schnuppe.


    Wenn nun Kraftwerksbetreiber S etwas Strom kauft (wann ist eigentlich egal) so kauft er auch die Sorte seiner Wahl, entweder schönen steuerfreien oder günstigen besteuerten Strom, je nach Gusto. Den Strom darf er einsetzten wo, wie und wann er will. Weil, mit der steuerbefreiung sollte ja die naturverbundene HERSTELLUNG des Stromes begünstigt werden und nicht wie z.B. bei Heizöl und Diesel bestimmte Einsatzzwecke und somit der VERBRAUCH besteuert werden.


    Ich will damit sagen, wenn ich beim Laden nen Fisch kauf dann sind da 7% MwSt druff. Wenn ich den Fisch nächste Woche weiterverkauf, dann sinds immer noch 7%. Und zwar egal ob ich ihn an den Händler nebenan tagsüber zurückverkauf oder nachts an den Fischer 400km weiter. Fisch bleibt Fisch, und steuervergünstigter Fisch bleibt steuervergünstigter Fisch. Warum sollte er diesen Status auch verlieren? Oder ich verkauf Dir heute 1000 Liter steuervergünstigtes Heizöl zu 60ct/l und morgen brauch ich selber wieder was und kauf wieder 100l Heizöl zurück. Dann wird da ja auch nicht automatisch höherbesteuerter Diesel daraus?


    *grübel*

  • Zitat

    Original von euse
    ...könnte dies bedeuten, dass mir als KWK-Betreiber die Stromsteuer für den vom EVU bezogenen Strom erstattet werden müsste, sofern ich zumindest die gleiche Menge an Strom ins öffentliche Netz eingespeist habe, was bei den meisten Betreibern wohl der Fall sein dürfte.


    Diese Einschätzung wird gestützt vom HZA Magdeburg, nach dessen Aussage es dabei (bei der Stromsteuerbefreiung; Anm. d. Verf.) unerheblich ist, ob der selbst erzeugte Strom zwischenzeitlich an den Stromversorger verkauft und danach wieder zurückgekauft oder direkt vor der Einspeisung selbst verbraucht wurde.


    Hallo euse,


    habe die gleichen Runden gedreht, wie so viele Forums-Mitglieder "weiter oben": HZA Darmstadt sagt, Einzelerlaubnis nicht erforderlich, weil bereits allgemein per Gesetz geregelt. EVU sagt, ohne Einzelerlaubnis wird mir die Stromsteuer weiter in Rechnung gestellt. Und betont dabei, dass ein "räumlicher Zusammenhang" in der Form gegeben sein muss, dass der Strom, den ich produziere, im selben Moment von einer anderen in meinem Besitz befindlichen Liegenschaft "in räumlicher Nähe" verbraucht wird. Eine Art "Zwischenspeicherung" des von mir produzierten und ins Netz des EVU eingespeisten Stroms und dessen zeitlich nachgelagerte Entnahme würde nicht den Tatbestand des vom Gesetzgeber formulierten "räumlichen Zusammenhangs" erfüllen.


    Insofern bin ich sehr an einer Kopie des Schreibens vom HZA Magdeburg interessiert, wo man den räumlichen Zusammenhang in Verbindung mit einer zeitlich nachgelagerten Entnahme sieht und das EVU gewissermaßen als Stromspeicher fungiert. Wäre es Dir möglich, eine eingescannte Version jenes Dokuments in's Netz zu stellen? Die Community dankt Dir...


    Gruss


    maxnicks

  • [quote]Original von Hanswurst
    Kraftwerk A stellt Atomstrom her. Diesen verkauft er an den Netzbetreiber N für 10ct und haut 2 ct Steuer druff. Also verlangt Kraftwerk A vom Netzbetreiber N 12 ct alles zusammen. Die vereinnahmten 2 ct führt Kraftwerk A an den Zoll ab.


    Antwort:
    Ein Blick in das Gesetz hilft Wunder:
    die Stromsteuer wird fällig, wenn ein Letzverbraucher(!) aus dem
    Versorgungsnetz(allgmeines) Strom entnimmt. Also die
    Annahme (Prämisse) stimmt schon leider nicht.


    P.S.Leider habe ich immer noch keine Antwort von meinem HZA Nürnberg erhalten, was wohl bei der obersten Finanzverwaltung nachfragen will. Meine Argumentation basierte auf den Leitsätzen des
    BFH - Urteils aus 2004 zum "räumlichen Zusammenhang".


    (Danach ist stromsteuerbefreit, wenn man im Niederspannungsnetz an einen Dritten Strom liefert- nur mein HZA meint liefern heißt verkaufen auf der Basis des EnWG und nicht "Nachweisen" auf der Grundlage des KWKG.)

  • Hallo zusammen,


    seit der letzte Beitrag zu diesem Thema eingegangen ist, ist eine gewisse Zeit vergangen.


    Wie ist nun der aktuelle Stand ??


    Hat schon jemand den eingespeisten BHKW Strom vom Dachs, stromsteuerbefreit wieder kaufen können.


    Das Jahr geht zu Ende und die Stromabrechnungen vom EVU werden vorgenommen, eine stromsteuerbefreiter wiedergekaufter Strom wäre eine schöne Sache.


    Gruß an alle,


    Schöne Weihnachten und guter Rutsch ins neue Jahr

  • Hallo zusammen,


    nochmals ein Aufruf an alle, zu dem Thema Stromsteuer (2,05 C/kWh) für wieder gekauften Strom.
    Wer hat es geschafft, seinen eingespeisten und wieder gekauften Strom von der Stromsteuer befreit zurück zu kaufen ??
    Folgende Situation:
    Stromabschlussrechnung für 2007 erhalten.
    5.835 kWh eingespeister KWK Strom (Erdgas Dachs) an EVU
    4.646 kWh wieder gekaufter Strom vom EVU


    Nun berechnet das EVU die Stomsteuer für den wieder gekauften Strom.
    Begründung: Da die Steuerfreuheit nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG nur insoweit gegeben ist als der mit der Anlage erzeugte Strom im wesentlichen "zeitgleich" mit der Erzeugung in räumlichen Zusammenhang entnommen wird.
    Da ich einen Zweirichtungszähler besitze ist dies ausgeschlossen.


    Antwort vom Zollamt zur Stromsteuerbefreiung:
    Kommt nicht in Betracht, wenn aufgrund einer vertraglichen Beziehung zwischen dem Betreiber einer Stromerzeugungsanlage und dem Versorger oder Netzbetreiber eien Rechteübertragung an selbst erzeugten Strom stattfindet. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn dem Betreiber eien Einspeisevergütung aufgrund der Bestimmungen des EEG gewährt wird.
    Obwohl ich bei der Anfrage, KWK Strom geschrieben habe (Rückfrage beim Zollamt läuft noch).


    Also nochmals, wer bezahlt keine Stromsteuer für wieder gekauften Strom und unter welchen Vorraussetzungen.


    Jetzt bin ich aber gespannt ob eine Antwort folgt, denn das Thema ist alt und dürfte viele BHKW Betreiber interessieren.


    Viele Grüße und Danke für die Antworten

  • Stromsteuer-Befreiung:


    1.es ist völlig eindeutig und m.E. auch logisch, dass ich für den Reservestrom
    des Netzbetreibers Stromsteuer bezahlen muss.


    2. mir ging es um die Stromsteuer-Befreiung für den Falll, dass ich
    "im räumlichen Zusammenhang" einen Dritten beliefere.
    Hier gilt nach Meinung der HZA`s :
    Stromsteuer-Befreiung ja, wenn ein Lieferungsvertrag besteht und
    ich Stromlieferant werde (bisher habe ich ja nur die Möglichkeit genutzt,
    einen Dritten nachzuweisen, der meinen eingespeisten Strom vom Netzbetreiber abnimmt).


    Zentraler Satz meines HZA: Strom leisten i.s. von § 2(1) StromSTG heißt,dem
    Letztverbraucher Strom aufgrund vertraglicher Verpflichtung zu verschaffen.
    In der Regel liegt dabei ein Kauf als Rechtsgeschäft zu Grunde (Zitat Ende)


    Jetzt wäre es wohl meine Sache , einen Rechtsanwalt zu finden, der
    juristisch besser belegt, dass mein "Dreiecks-Vertrag (Netzbetreiber- BHKW-Betreiber und Stromkunde) doch diese "vertragliche verpflichtung" ist.


    Immerhin geht es um 7.200 kwh*2,o5 ct/kwh= 147,60 € p.a............
    Bei dem "Streitwert" wird es wohl schwer.

  • Durchleuchtung ist gut ))))


    Kontakt habe ich aufgenommen und auch ein paar Antworten erhalten.


    Aktuelle Fakten:


    -die Firma will Betreibern, welche nach EEG einspeisen die Rückerstattung ermöglichen.
    -Kooperationspartner und Rechtsanwalt desselben scheinen sich der Sache relativ sicher zu sein, dass es funktioniert
    -soweit ich das verstanden habe, gibt es derzeit keinen einzigen Fall, wo sie dies getan haben, es handelt sich deshalb m. E. um reines Theoriewissen
    -sie suchen m. E. ein Versuchskaninchen, bei dem sie einen Präzendenzfall durchfechten können.


    Wir bleiben am Ball und hoffen, Kontakt direkt zu dem Rechtsanwalt zu erhalten um die Chancen und Risiken für dieses Versuchskaninchen weiter ausloten zu können. Vorher möchten wir dieses Vorgehen nicht propagieren, auch wenn versprochen wird, dass es nix kostet. Sollte ein EEG-User jedoch den unbändigen Drang verspüren, koste es was es wolle, hier unbedingt eine Lösung herbeizuführen so stelle ich gerne den Kontakt her.


    Grüße


    Bruno

    Ich bemühe mich, garantiere aber keine Vollständigkeit und Richtigkeit, Beiträge ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung!
    Ich Unterstütze den gemeinnützigen Gedanken dieses Forums und dessen gemeinnützigen Verein, der sicher nix gegen eine Spende hat, wenn ihm hier geholfen wurde.

  • Hallo zusammen,


    wenn ich das so richtig sehe, sagt keiner ich habe den wieder gekauften Strom steuerbefreit zurück gekauft.
    Entweder ist es noch keinem gelungen oder es wagt sich keiner dies hier zu veröffentlchen.
    Eventuell per P.N


    Aber trotzdem vielen Dank

  • Hallo!


    Ich habe eine vermutlich schon sehr häufig gestellte, dumme Frage!


    Ich habe den Antrag auf Stromsteuerbefreiung an die RWE gesandt.


    @:pille Die wollen jetzt von mir (Zitat) "..... das Schreiben vom Hauptzollamt in Original..." haben.


    Was für ein Schreiben könnte das sein? Was muß ich beim Hauptzollamt beantragen?


    Grüße


    Willlllli

  • Hallo,


    dies hier ist mein erste beitrag, aber bitte achtet nicht auf mein Recht und Grammatik schreiben.
    Ich habe vor, die Strom Steuerbefreiung zu beantragen
    Ich habe mit der Hauptzollamt, Kontakt aufgenommen und gefragt ob es da wirklich so etwas geben würde § 9 Strom Steuerbefreiung. Die sagen ja, das gibt es, man müsse einen Antrag ausfühlen was man von der Hauptzollamt geschickt bekommt. Darauf hin entscheidet der Hauptzollamt, ob hier für den Person (Betreiber) eine Strom Steuerbefreiung zu steht.
    Das würde dann so zu handgehabt wie bei der Mineralölsteuer . Hier bei ist natürlich der Preis schon festgesetzt 2,05 cent Pro Kwh.
    Hier ist aber zu beachten, die angebender verbrauchten Kwh für 1 Jahr werden auf den weiteren Jahren festgelegt. Muss nicht jedes Jahr neu beantragt werden.
    Es wird nur die Strommenge, von der Steuerfrei was im Keller benötigt wird, wie zbs. BHKW – Raumbeleuchtung von der BHKW – Warmwasser und die Zirkulation pumpe + der zusätzliche Heizstab an der Pufferspeicher. der Strom menge was im Haushalt verwendet wird wie Treppenbeleuchtung oder Bewegungsmelder oder Eigennutzung ist nicht steuerfrei.
    So, jetzt brauche ich euere Hilfe. Ich kann nicht ausrechnen oder ich komme hier nicht klar wie viel Strom die o.g Geräte brauchen.
    Strom bedarf der einzelnen Geräte lt. Hersteller. Und meine Jahres Berechnung
    Fa. Dachs Bhkw: im stillstand 15 watt Std. im Betrieb 140 bis 160 watt std. 175 w x Betriebsstunden 3833=160 kwh
    Fa. Helios Heizstab: 5500 watt std. hier kann man nur schätzen wie viel stunden man im Jahr ihm eingesetzt hat.
    5,5 kwh x ca 35 std.im jahr = 192 kwh
    Fa. Artiga: Warmwasser und die Zirkulation +Heizung pumpe je. 50 watt std. 150w x 24 std =ist x 360 tage =1296 Kwh
    Insgesamt Verbrauch im jahr 1648 Kwh ?? aber siehe unten mir fehlen 3591 Kwh im jahr
    Zu meine Daten für Jahr 2007: 4 Fam. Wohnhaus Strom verbraucht 13547 Kwh
    Zu kauf von der der Strom Lieferant: 7594 Kwh
    Eingespeist in die Netz : 12527 Kwh
    Laufzeit BHKW : 3833 Std. Erzeugten Strom Lt. Datenblatt 16723 Kwh !? BHKW 3833 x 5,3kwh std = 20314Kwh ???
    20314 – 16723 =3591 Kwh die verloren gehen
    Bitte, um euren Meinungen zu der o.g zahlen ob die auch so ihren Richtigkeit haben.
    Gruß Mustermann

  • Hallo alle zusammen,


    da ich so fast jungfreulich im Forum bin, hier ein erster schüchterner Beitrag zu der Problematik Stromsteuererstattung.


    Ich habe heute mit dem Hauptzollamt Magdeburg telefoniert und nach den Möglichkeiten einer Stromsteuererstattung nachgefragt, gemäß §9 Abs 1 Nr. 3a Stromsteuergesetz. Die Sachbearbeiterin machte mir deutlich, dass nur der Strom zum Betreiben eines BHKW Steuerbefreit ist. ( welcher separat zum Nachweis gemessen werden muß ) Der Strom der dem EVU verkauft wurde und teilweise innerhalb eines Jahres im Abrechnungszeitraum zurückgekauft wird, ist nicht steuerbefreit!!!, da man an das EVU vertraglich den Strom abgetreten hat d.h. er einem nicht mehr gehört. Auch ließ sie den räumlichen Zusammenhang nicht gelten. danach muß jeder seinen wieder vom EVU bezogenen Strom mit Stromsteuer zurückkaufen. Klingt leider irgentwie logisch.


    Hat eigentlich jemand aus unserer BHKW-Gemeinde eine Interpretation des StromStG d.h eine für Leien verständliche Auslegung vom Gesetzgeber?


    Grüße an alle Ostdachs