Stromsteuerberfreiung auch für bezogenen Strom?

  • zum Thema Stromsteuerbefreiung:


    §1(4) StromStv : für den Strom, den man anderen (einschl. Netz)
    verkauft ist man "Versorger", der aber nach § 9(1)3 stromsteuerbefreit
    ist, wenn man weniger als 2 MW hat.


    § 1(3) StromStV : man ist "Letztverbraucher", wenn man vom Versorger
    Strom bekommt auch wenn man selbst Versorger ist.


    § 12 StromSTV: der Strom zum Betrieb des BHKW (insbesondere Pumpen usw.) ist gem. § 9(1)2 StromStG steuerbefreit.
    (Antrag beim HZA stellen). Die Menge kann sachgerecht geschätzt werden.


    Deswegen zum letzten Punkt: Was können wir bei einem
    Dachs pro Jahr für die Ölpumpe usw. an Strom realistischerweise
    ansetzen (eigentlich müßte das doch der Hersteller wissen)???????

  • nun sind wir an dem strittigen Punkt!!! )))) ))))



    Was ist für den Betrieb des BHKW notwendig und damit Steuerfrei??


    - beim MSR1 ist es recht einfach -> pauschale Herstellerangabe zb. 50Watt
    - der MSR2 steuert die Heizungspumpen mit -> ????


    Wenn beim MSR2 die Pumpen der Heizung mit unter "Notwendig" fallen dann muß das auch beim MSR1 so sein.


    An dieser Stelle ist aber weder eine direkte Strommessung möglich - Zähler vor jeder Pumpe ist nicht realisierbar - aber auch eine pauschale Berechnung geht nicht da jede Anlage "einzigartig" ist


    ERGO -> ich weiß es nicht @:pille :-)@@(-:

  • Darf ich noch ergänzen, das nur der gekaufte Strom des Versorger stromsteuerfrei ist, denn für den selbstverbraquchten selbstproduzierten, der wird nicht gezählt und wird deshalb nicht extra Stromsteuer befreit.


    Die weitere Frage ist, das Teile des Reglers der Versorgung einer ganz normalen Heizungsanlage dienen und nichts mit der KWK Anlage selbst zu tun hat.


    Messen ist unmöglich, selbst Schätzen ist schwer.

  • Das sehe ich ganz pragmatisch: eine Behörde will eigentlich nur
    was s/w zum Abhaken. Deshalb habe ich heute Senertec gebeten,
    mir eine Bescheinigung/Gutachten zu erstellen, dass der
    Dachs min 50 w/Betriebsstunde als Energie aufnimmt zum Betrieb.
    Das sind dann 5.500 h*0,05 kwh= 275 kwh * 0,0205€/kwh= 5,64.
    Natürlich eine lächerliche Summe- aber ich werde sie beim nächsten
    Antrag auf Mineralölbefreiung zum HZA senden.
    Kleinvieh.......

  • Hi,


    Zitat

    wieso 5500h das Jahr hat doch 8760h ???????????


    stimmt, aber der Dachs wird wohl nur den Rest laufen, also 8760-5500= 3260h.
    Da machst du den Strom ja selbst oder ?( ;)


    Gruß
    Tom

  • Dann nehmen wir mal an der Dachs ist als Überschusseinspeiser am Netz.
    in Wievielen der 3260h wird weniger Erzeugt als selbst Verbraucht???
    Nutzt der Dachs in dieser Zeit seinen eigenen Strom oder zieht er aus dem Netz?? Wer will behaupten das er den Weg der "elektrischen Ladungsträger" genau nachweisen kann!! (Eddison, Watt und Einstein sind tot :D)



    Ich hoffe Ihr versteht das Problem welches sich hinter dieser "Erbsenzählerei" verbirgt!!!


    Entweder 8760h*Standbyverbrauch oder Garnüscht!!!


    MfG

  • Stimmt fast Tom,


    in der Zeit, in der man keinen Strom bezieht sondern ihn selbst herstellt ist dieser ja Energiesteuerbefreit. Nun muss man nur noch rausfinden, wieviele Betriebsstunden das BHKW läuft und nicht genügend Energie für das Haus herstellt, denn auch dann bezieht man ja Strom im Zweifel für die Steuerung des BHKWs.


    Alles nicht ganz Trivial :)


    Grüße


    Bruno

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  • Liebe Freunde
    macht die Sache doch nicht so kompliziert.
    Wenn Senertec bestätigt, dass die
    "durchschnittlich zu erwartende Stromaufnahme des
    BHKW einschließlich Ölpumpe usw. im Jahr 300 kwh beträgt
    (die Zahl habe ich mal so "gegriffen") dann ist doch alles
    palletti. Dem HZA langt doch so eine "Bestägtigung".


    Wie gesagt, ich habe Senertec Mittefranken (bisher telefonisch ) gebeten, eine solche Bestätigung auszustellen. Mal sehen, ob was
    kommt.

  • Hallo,
    gerade bekam ich Antwort vom zuständigen HZA aufgrund meiner Anfrage nach Stromsteuerbefreiung. Lt. Stromsteuergesetz ist eine Saldierung des eingespeisten mit dem bezogen Strom nicht zulässig. Kann man wohl bis auf den Eigenverbrauch des Dachs nichts geltend machen; und ob sich dafür der Aufwand lohnt?
    Grüße an alle
    freshpaint

  • Hallo Mitstreiter,


    habe ebenfalls in o.g. Angelegenheit Antwort von meinem HZA bekommen.
    Man teilt mir darin mit das ich unter Berufung auf §9 Abs.4i.V.m. Abs.1 Nr.2 StromStG eine Stromsteuerbefreiung beantragen kann.


    Außerdem erhielt ich ein Merkblatt wie dieser Antrag auszusehen hat!

  • Das läuft aber doch auch nur auf eine steuerfreie Entnahme des Stroms zur Stromerzeugung (Entnahme von Strom zur Stromerzeugung = Verbrauch des Dachs) hinaus und nicht auf den gesamten selbst verbrauchten Strom, oder sehe ich das falsch?
    freshpaint

  • Richtig- das habe ich ja weiter oben schon dargestellt: die Verordnung ist ja (fast überraschend) eindeutig.


    Übrigens warte ich immer noch auf die Antwort aus Schweinfurt.
    Leider sind dort mehr Techniker und Marketinger als Leute, die die
    wirtschaftlichen Voraussetzungen für das Betreiben einer Anlage
    ineressiert.


    Wer hat denn einen Draht zu Schweinfurt??
    Vielleicht merken die Marketinger, dass ihr Image Probleme bekommt, wenn sie nichts tun! Vielleicht sagen das die Marketinger ihren Oberen mal so, dass die das verstehen.


    Ich habe wegen der Stromsteuer-Frage bei Senertec angefragt, ob sie
    sich damit auseinandersetzen , eine Leistungsmessung als Sonder- Ausstattng
    anzhttp://www.bhkw-forum.de/forum/images/smilies/meinung.gif
    http://www.bhkw-forum.de/forum…ilies/meinung.gifubieten. Vielleicht kriege ich ja mal eine Eingangsbestätigung...........