Stromsteuerberfreiung auch für bezogenen Strom?
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Der BGH hat diesen Sachverhalt mehrfach festgestellt. Sicherliich habe ich im Archiv mehrere Urteile die dies aussagen sollte Dein Energieversorger diesen Sachverhalt bestreiten.
Wie gross der räumliche Zusammenhang ist, ist nicht strittig, da Du ja nur wenige Meter wieder Strom entnimmst.
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Moin Moin,
habe von meinem Energieversorger eine Stellungnahme bekommen. Hier auszugsweise:
"bezüglich Ihrer Anfrage vom 2.07.07 zur Stromsteuerfreien Abrechnung Ihres Strombezuges habe ich Rücksprache mit unserer Abteilung Steuern genommen.
Wie ich Ihnen bereits telefonisch mitteilte, ist für die Umsetzung ein Nachweis der Stromsteuerfrei abgerechneten Verbrauchsmengen, die der Stromerzeugungsanlage zuzurechnen sind §9 Abs.1 Pkt.2 StromStG , erforderlich. Dieser Nachweis muss auch durch das die enviaM als Versorger prüfende Hauptzollamt akzeptiert werden.
Wir werden dazu kurzfristig eine Stellungnahme der prüfenden staaatlichen Stelle anfordern.
Bitte haben Sie Verständnis für dieses Vorgehen.Der Stromversorger ist an dieser Stelle vollziehendes Organ für die staatlichen Stellen und insoweit an deren Entscheidungen gebunden. Die gesamte durch den Stromversorger eingenommene Stromsteuer wird an die staatlichen Stellen abgeführt.
Der Umfang Steuerermäßigt bwz. Steuerfrei geleisteten Lieferungen ist konkret je Lieferstelle nachzuweisen.
In Zweifelsfällen stimmen wir daher Verfahrensfragen mit den die enviaM prüfenden staatlichen Stellen ab.Unabhängig der noch zu klärenden Fragen eines vereinfachten Verfahrens besteht die Möglichkeit, das Sie als Betreiber der Stromerzeugungsanlage einen Stromsteuererlaubnisschein für eine Stromsteuerfreie Abrechnung bei dem für Ihr Unternehmen zuständigen Hauptzollamt beantragen.
Alternativ können Sie den Nachweis der Voraussetzungen und des Umfangs Stromsteuerfreien Bezugs aus dem Netz der öffentlichen Versorgung gegenüber dem für Ihr Unternehmen zuständigen Hauptzollamt geltend machen.
Bei Nachweis der Versteuerung dieser Bezugsmengen (durch Vorlage unserer Originalrechnug) sollte Ihnen das Hauptzollamt den Differenzbetrag erstatten.
Nach Erhalt der Stellungnahme der staatlichen Stellen werden wir uns nochmals abschließend äußern und falls erforderlich mit Ihnen eine Veränderung der Abrechnung/Nachweisführung abstimmen."
Also entweder "Erlaubnissschein" beim HZA rausklingeln oder nach Ende der Abrechnungsperiode die Stromsteuer in Bar beim HZA abholen (mit vorgehaltener Waffe gehts warscheinlich schneller )
Beide Varianten wurden aber im Forum schon mehrmals kategorisch verneint - komisch. Naja werd mal nen Brief ans HZA Erfuhrt pinseln.
Mfg
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Hi alikante,
die selbe Antwort hatte ich von unserem EVU bekommen. Die Anfrage beim HZA viel daraufhin negativ aus
Ich denke bei dir wirds auch so ausgehen. Bin gespannt.
Gruß
Tom -
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Aha, du hast also keinen "Erlaubnisschein" bekommen??
Wie wurde das begründet?Mfg
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In der Debatte geht ja einiges - meines Erachtens - durcheinander.
1.das Schreiben vom 18.04.07 des HZA Dortmund sagt nur:
es steht alles im gesetz, wir sagen nichts.Inzwischen habe ich einen Zwischenbescheid des HZA Nürnberg erhalten,
dass sie den Vorgang/ Anfrage an eine höhere Instanz(? )abgegeben haben.2. Das wichtige Urteil zur Stromsteuerbefreiiung war vom BFH
(Bundesfinanzhof nicht BGH). Der Fall, der zu entscheiden war:
innerhalb einer Gemeinde (Netz) hat jemand für einen Dritten Strom
aus einer Erzeugungsanlage (leider im Urteil nicht bezeichnet)
eingespeist, den dieser entnommen hat. Die Frage bezog sich nur darauf,
was "räumlicher Zusammenhang"- das ist jetzt entgültig klar.3. Schon nicht mehr klar ist, ob ein KWK-Strom, der beim Netzbetreiber
eingespeist wird und der "im räimlichen Zusammenhang" übers Jahr (!)
entnommen wird stromsteuerbefreit ist. Angeblich sagte das HZA Nürnberg
dem hiesigen Netzbetreiber: nein, da kein Stromverkauf direkt an den
Dritten nach EnWg vorliegt. Es läge kein Vertrag zur Stromlieferung vor.
(Diese Auffassung teile ich nicht und habe das über 3 Seiten begründet)4. Wenn "wir" aber recht bekämen, dann müßte auch der Fall steuerbefreit sein, wenn der KWK-Betreiber einspeist und ein Dritter (Konstruktion offen)
im Haus den Zusatzstrom über den städt. Zähler entnimmt. -
Also in erster Linie geht es um den Strom der vom BHKW selbst verbraucht wird vornehmlich im "standby"
An zweiter Stelle steht die Frage - eigendlich wurde die Frage schon mit Ja beantwortet - ob ein KWK Betreiber für "Eigenverbrauch" Strom auch Steuerfrei zurückkaufen darf. Eigenverbrauch ist an dieser Stelle Haushaltsstrom.
Beim Punkt 2 stellen sich die EVU´s ganz klar quer, wohingegen zum Punkt 1 nur die Durchführung noch einiger Klärung bedarf.
Welche Stromaufnahme hat eigendlich ein Dachs im standby??
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Ich schätze so 50 W/ h also etwa 1 kW /Tag ( wie jede Heizung )
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der Gasdachs soll im Betrieb etwa 130W brauchen. Standby 50W finde ich enorm viel, wenn das stimmt, dann sollte da schleunigst an einer Optimierung gearbeitet werden ->ist vielleicht nicht grade vergleichbar aber mein neuer Fernseher braucht gerade noch 1W.
Grüße
Bruno
PS: da meine Nr. 2 fast volleinspeiser ist, werde ich demnächst mal, wenn ich längere Zeit vor Ort sein kann alle Verbraucher ausser den Dachs ausschalten und den Zähler beobachten.
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Das sind also schon mal 1KWh*365Tage=365kwh die per Gesetz Stromsteuerbefreit sein müssen!!!
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@Bruno
du kannst den Dachs aber nicht mit deinem Fernseher vergleichen, oder regelt der im Standby auch noch zwei Heizkreise und regelt die WW-Versorgung. Ich tippe auch eher auf einen Verbrauch von etwa 50 W pro Stunde im Schnitt.
Dachs
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Zitat
Original von alikante
Das sind also schon mal 1KWh*365Tage=365kwh die per Gesetz Stromsteuerbefreit sein müssen!!!Aber nur bei Dachsen die nie laufen !!!
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Hi Leute ...
Von EON Avacon gibt es auch was zu berichten. Auch wenn Ihr mich für Verrückt haltet, aber laut telefonischer Auskunft habe ich meine Steuerbefreiung durchdrücken können --- Allerdings warte ich erst auf das schriftliche OK. !!! bevor ich hier ganz hoch in die Luft springe. Das mit dem neuen Stromsteuergesetz die Lage eindeutig ist, damit wollte sich bei EON Avacon logischerweise auch niemand anfreunden. Deshalb wurde ich aufgefordert einen Erlaubnisschein vom Zoll einzureichen, um von der Stromsteuer befreit zu werden. Habe ich ja auch gemacht - und wie Ihr ( insofern Ihr einen erhalten habt ) wurde er lediglich für §9 Abs.1 Nr 2 StomStG. bewilligt. Auch mit meinem Laienhaften Verständniss weiß ich, das ich mit diesem Schein keine Steuerbefreiung auf meinen zurückgekauften Strom bekommen kann. Trotzdem schickte ich, wie gewünscht, den Erlaubnisschein an die von EON Avacon vorgegebene Adresse. Ebenfalls bekam eine Kopie mein "Ansprechpartner für vertragliche Belange" mit einem Schreiben von mir, mit der Bitte um Stellungnahme zur Steuerbefreiung.
Ich zeigte auch noch einmal ganz eindeutig auf, das der Erlaubnisschein vom Zoll keine Befreiung der Stromsteuer darstellt.
Ich habe mich also wieder an den Telefonhörer gehangen, um nicht schriftlich vertröstet zu werden. Auch wenn bei diesem Gespräch immer noch einige Sachen unklar erschienen, habe ich nach einem späteren Rückruf, das ok zur Steuerbefreiung erhalten. Da ich nur eine mündliche Zusage bekommen habe, habe ich noch auf eine Zusage in Schriftform bestanden! Also mal sehen, wann sie hier ankommt.
Was jetzt noch interressant ist: die Befreiung wurde ab Zeitpunkt der Beantragung des Erlaunisscheines vom HZA an genehmigt. (also nicht rückwirkend)
Also ich will mich jetzt hier nicht zu weit aus dem Fenster lehnen - wenn das Schreiben da ist, stelle ich es hier gerne zur Verfügung
Gruß vom Harz-Dachs