Hallo zusammen,
da diese Info bestimmt auch für andere Forumsteilnehmer interssant sein kann möchte ich die Rückmeldung vom Umweltbundesamt einfach mal mit euch teilen.
Gruss.
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vielen Dank für Ihre Anfrage zur Ableitung von BHKW-Abgasen.
Wir müssen Sie zunächst darauf hinweisen, dass das Umweltbundesamt als obere Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundesumweltministeriums für die Erfüllung besonderer Sachaufgaben von bundesweiter Bedeutung zuständig ist. Daraus und aus dem UBA-Errichtungsgesetz ergibt sich, dass wir keinerlei Befugnisse im Bereich des Vollzugs (insbesondere im Zuständigkeitsbereich der Bundesländer und Kommunen) und der Rechtsprechung haben. Eine konkrete Rechtsberatung zu dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt können und dürfen wir somit nicht vornehmen, zumal die uns im Einzelfall vorliegenden Informationen auch zumeist kein vollständiges und vor allem objektives Bild vermitteln. Für eine konkrete Auskunft wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde. Dies ist vermutlich die Bauaufsichtsbehörde (ggf. in Verbindung mit der unteren Immissionsschutzbehörde) in Ihrer Kommune oder in Ihrem Kreis.
Da der von Ihnen mitgeteilte Sachverhalt aber auch grundsätzliche umweltrelevante Fragen aufwirft, geben wir folgende generelle Kriterien zu bedenken, die zu beachten sind. Wir möchten die folgenden Anmerkungen als eine Art Hilfestellung für Sie verstanden wissen, die es ermöglichen Sachzusammenhänge, fachliche Referenzen und andere Hinweise zu erhalten.
An die Ableitung von Abgasen können aus verschiedenen Gründen Anforderungen gestellt werden, etwa zur Gewährleistung der Betriebssicherheit, des Brandschutzes und des Immissionsschutzes. Maßgeblich für den Immissionsschutz ist zunächst das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG, http://www.gesetze-im-internet…srecht/bimschg/gesamt.pdf), das zwischen genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen unterscheidet. Gemäß der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (http://www.gesetze-im-internet…bimschv_4_2013/gesamt.pdf) sind in BHKW verwendete „Verbrennungsmotoranlagen“ erst ab einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt genehmigungsbedürftig im Sinne des BImSchG. Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage sind nach § 22 BImSchG u.a. verpflichtet, die Anlage „so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind“. Unter schädlichen Umwelteinwirkungen versteht das BImSchG gemäß § 3 u.a. Gefahren (insbesondere Immissionen, die Grenzwerte überschreiten) und (nach Art, Ausmaß oder Dauer) erheblicheBelästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft.
Eine bundeseinheitliche Konkretisierung dieser Anforderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Ableitung von BHKW-Abgasen gibt es nicht. Der Anwendungsbereich der 1. BImSchV (http://www.gesetze-im-internet…bimschv_1_2010/gesamt.pdf) umfasst Feuerstätten wie Öfen und Heizkessel, ggf. einschließlich ihrer Abgasanlagen, nicht jedoch Verbrennungsmotoranlagen.
Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft, www.bmub.bund.de/N49587/) bindet als Verwaltungsvorschrift zunächst die Immissionsschutzbehörden bei der Genehmigung und Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen. Aber auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen können die Vorsorgeanforderungen der Nummer 5 TA Luft „als Erkenntnisquelle“ herangezogen werden, um zu untersuchen, was die Pflichten des oben erwähnten § 22 BImSchG bedeuten. In diesem Zusammenhang enthält Absatz 5 der Nummer 5.5.2 TA Luft einen wichtigen Hinweis für die Ableitung von Abgasen. Er fordert in bestimmten Fällen, „die in der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe November 1980) oder in der Richtlinie VDI 2280 Abschnitt 3 (Ausgabe August 1977) angegebenen Anforderungen sinngemäß so anzuwenden, dass eine ausreichende Verdünnung und ein ungestörter Abtransport der Abgase mit der freien Luftströmung sichergestellt sind.“
· Ungestörter Abtransport der Abgase mit der freien Luftströmung: Im Schutz von Gebäuden entsteht ein Windschatten. Beispielsweise lässt sich im Herbst manchmal beobachten, wie der Wind in Winkeln hinter Gebäuden Laub im Kreis herum wirbelt. Derartige „Rezirkulationszonen“ bilden sich auch im Dachbereich. Mündet eine Abgasanlage in eine solche Rezirkulationszone, dann werden die Abgase nicht „ungestört“ und nicht „mit der freien Luftströmung“ abtransportiert. In der Konsequenz muss daher gemäß der TA Luft die Mündung der Abgasanlage außerhalb derartiger „Stör-“, „Nachlauf-“, „Rückström-“ oder „Rezirkulationszonen“ liegen. Die Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 wird derzeit überarbeitet mit dem Ziel, die zu vermeidenden Rezirkulationszonen klar zu beschreiben. Im einfachsten Fall wird die Mündung der Abgasanlage oberhalb des Dachfirsts angeordnet. Falls Sie vorab an entsprechenden Kriterien interessiert sind, können Sie sich gerne wieder an uns wenden. Die Kriterien wurden durch Experimente in speziellen Windkanälen, sogenannten Grenzschichtwindkanälen abgeleitet.
· Ausreichende Verdünnung der Abgase: Welche Verdünnung als ausreichend betrachtet wird, hängt von den Schadstoffen im Abgas und von ihren Emissionsmassenströmen ab. Die von Ihrem Schornsteinfeger genannte Anforderung der 1. BImSchV beruht auf einer bewährten Konvention für die Verdünnung von Abgasen aus der Verfeuerung fester Brennstoffe in Anlagen der 1. BImSchV. Sie kann durchaus auch für die Ableitung von BHKW-Abgasen angemessen sein, da z.B. die instationäre Verbrennung in einem Dieselmotor bei gleicher Wärmeleistung systematisch höhere Emissionsmassenströme verursacht als die stationäre Verbrennung in einem Ölgebläsebrenner.
Bei Rückfragen können Sie sich gerne wieder an uns wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Umweltbundesamt
Fachgebiet II 4.1 "Grundsatzfragen der Luftreinhaltung"
Wörlitzer Platz 1, 06844 Dessau-Roßlau
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