Wärmeliefervertrag

  • @ Bruno, da freue ich mich doch schon, auf Deinen Beweis, das eine Wohngemeinschaft - Also Mietshaus z.B. den eigenerzeugten Strom eines Kleinkraftwerkes mit dem Brennstoff der Hausgemeinschaft nicht z.B. für Allgemeinstrom nehmen darf.


    Bitte ebenfalls mit Quellenangabe usw. :D


    Also wir haben dies schon zig mal duchgekämpft das die Versorger sich einverstanden erklärten, das der Strom der Gemeinschaft gehört und somit von dieser auch verwendet werden darf. Eine Rechtsauffassung wie Du sie vorträgst, ist mir zwar Seitens der Stromversorger als Wunsch bekannt, aber es bleibt halt ein Wunsch. :D

  • Zitat

    Original von Dachsfan
    @ Bruno, da freue ich mich doch schon, auf Deinen Beweis, das eine Wohngemeinschaft - Also Mietshaus z.B. den eigenerzeugten Strom eines Kleinkraftwerkes mit dem Brennstoff der Hausgemeinschaft nicht z.B. für Allgemeinstrom nehmen darf.


    Bitte ebenfalls mit Quellenangabe usw. :D


    Du kommst jedes mal mit anderen Sachverhalten, der diskutierte Sachverhalt war der Verkauf von Strom an Mieter. Dein jetziges Beispiel ist ganz anders: Als Eigentümer eines Hauses betreibe ich dieses und dessen gemeinschaftlich genutzten Flächen. Ich bewirtschafte, also beleuchte usw. die gemeinschaftlichen Flächen. Ich bin Eigentümer des Hauses, der allgemeinen Flächen, welche ich betreibe und des Stromanschlusses hierfür. Wenn mir nun auch das BHKW gehört, darf ich ohne Zweifel für mein Haus diesen Strom verwenden. Kosten an gemeinschaftlichen genutzten Flächen darf ich als Vermieter gemäß Anlage 2 zu § 27 der Bundesmietenberechnungsverordnung den Mietern berechnen. Die Mieter sind weder Eigentümer, noch Betreiber des Anschlusses und damit läuft Deine Argumentation ins leer.


    Bin gespannt auf Deine nächsten Ausflüchte. Aber es bleibt immer noch der Beweis schuldig, dass ein BHKW-Betreiber mittels Zwischenzähler Strom direkt an einen Kunden (Mieter) ohne die Auflagen des Energiewirtschaftsgesetzes verkaufen darf.


    Bruno

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  • Was hat das damit zu tun. Wenn Du einen Wasseranschluß hast, bist Du auch Eigentümer des Wasseranschlusses. Du gibst das Wasser ungezählt oder gezählt weiter und auf die eine oder andere Art berechnest Du es.


    Jeder Richter wird Dir schon erzählen, das Dir ein "Vertragsgebilde" nicht nützt, da die tatsächlichen Verhältnisse zählen.


    Das erzählt Dir auch das "liebe" Finanzamt.


    Ich habe wie gesagt, nicht abschließendes negatives gehört, das die weiterberechnung bzw. Abrechnung in einem MFH zum Betrieb einer KWK Anlage nicht gestattet ist.


    Sollte ich so etwas hören, stelle ich mich gern fachlich auf die Betreiber Seite. Der Gesetzgeber hat die Verbreitung von KWK Anlagen explizite gewünscht und die rechtlichen Voraussetzungen im KWK Gesetz geschaffen.


    BASTA :tongue:

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  • Ich dachte mir, dass jetzt wieder etwas neues kommt. Das Energiewirtschaftsgesetz gilt nicht für Wasser sondern nur für Strom und Gas.


    Und wenn Du jetzt mit der Heizkostenabrechnung kommst, in der Gas enthalten ist, will ich Dir auch gleich den Wind aus den Segeln nehmen: Als Vermieter kaufe ich mehrere Dinge ein (Gas, Schornsteinfeger, Wartung etc) und mache daraus Wärme, und genau die rechne ich mit dem Mieter ab. Gas direkt mit dem Mieter per Zwischenzähler für den Mieter z. B. für den Gasherd darf ich nicht abrechnen, da dies wieder dem Energiewirtschaftsgesetz unterliegt.



    Ich nehme Dein Angebot gerne an: Machen wir eine Vereinbarung, dass ich den von mir produzierten Strom (und zu Spitzenzeiten den vom EVU zugekauften) meinen Mietern verkaufe und Du das rechtliche Risiko daraus für mich trägst? Glaube kaum, dass Du dazu bereit bist.


    Grüße


    Bruno

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  • Also Leute nicht streiten - das ist das letzte was ich wollte!!!


    Im übrigen habe ich ja schon mal was in diese Richtung - Stromverkauf an Mieter gepostet. Denn ich habe die Agb meines EVU - EnviaM - aufmerksam gelesen und dort steht sinngemäß : Der Kunde darf seinen Strom nur selbst verbrauchen sollte er den Strom weiterverkaufen wollen muß er dies dem EVU anzeigen bzw. es bedarf der Genehmigung des EVU .


    Also habt Ihr irgendwo beide recht - die EVU möchten nicht das ein Kunde den Strom weiter verkauft allerdings darf er das unter bestimmten Voraussetzungen tun @:-

  • Zitat

    [Also Leute nicht streiten - das ist das letzte was ich wollte!!!


    ^^ Bruno und ich streiten nicht :D wir tauschen uns nur aus. ))))


    Nee Bruno ist schon ok auch wenn wir uns ab und zu in den Haaren liegen. Er hat halt seine Meinung und ich meine, jetzt tauschen wir Rechtsansichten aus.


    Das ist vor Gericht auch so, die Anwälte haben ihre, und der Richter seine, also mindestens 3 Meinungen und Rechtsansichten, die sich teilweise überschneiden - manchmal ))))


    Lass uns mal machen, ich liebe das Energiewirtschaftsgesetz :D


    Äh ich vergass: Mit AGB`s können sich die Stromverosrger den Poo abwischen, wenigstens eine nützliche Anwendung bleibt den AGB`s unstrittig, auch wenn das Papier etwas hart ist. ))))

    Einmal editiert, zuletzt von Dachsfan ()

  • was ist nun, trägst Du für mich das Risiko, lieber Dachsfan?


    Grüße


    Bruno

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  • @Bruno
    @Fan


    Bitte deutet diesen Passus der Envia - was hat er im einzelnen zu bedeuten???


    AvBelt EnviaM


    § 22 Verwendung der Elektrizität
    (1) Die Elektrizität wird nur für die eigenen Zwecke des Kunden zur
    Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an Dritte ist nur mit schriftlicher
    Zustimmung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens zulässig. Diese
    muß erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht
    überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.






    Bin gespannt über Eure Ausführungen

  • Hi alikante,


    bin jetzt mal sarkastisch:


    "wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht
    überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen" Also kann das EVU ablehen, weil ihm Zählermiete entgeht :-(/


    Wobei mir der Vertrag mit dem EVU eigentlich piep egal ist, die haben mir nix vorzuschreiben, wenn mir der Gesetzgeber Erlaubt, etwas zu tun. Dieser erlaubt es mir aber nur dann, wenn ich dessen Gesetze auch einhalte. Also Energiewirtschaftsgesetz einhalten bedeutet viele Auflagen erfüllen als EVU (wg. BHKW Erzeugung und Verkauf) bzw. Energiehändler (Einkauf und Weiterverkauf während Spitzenlastzeiten).


    Grüße


    Bruno

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  • No Problemo - immer gern ^^


    Zum einen ist es immer fraglich ob AGB`s einer gerichtlichen Überprüfung Stand halten. Richtig ist das ohne KWK Anlage Energie nicht weitergeleitet werden darf, anderes sieht es aus wenn eine KWK Anlage vorhanden ist, den hier stehen sich wirtschaftliche Notwendigkeit der Betreiber und wirtschaftliche Gründe des EVU gegenüber. Da das KWK Gesetz und auch das Energiewirtschaftsgesetz die KWK Anlagen schützen ( bis 50 kW) und das EVU nicht wirklich leidet, muß das Interesse des EVU`s zurückstehen.


    Das heißt Du darfst weiterleiten - 100 % - wenn Du eine KWK Anlage bis 50 kW Leistung hast. Der Dachs hat 5,5 kW

  • Hallo zusammen,


    ich finde den Austausch sehr interessent, da auch ich eine ähnliche Konstellation habe.
    Mehrfamilienhaus, dass ich mit meiner Familie und der Schwiegermutter bewohne, die mietfrei wohnt, aber die üblichen Abgaben für Mieter zu zahlen hat.
    Mein EVU hat gleich beim Anschluss meines Dachs zugestimmt, dass ich über einen eigenen Zwischenzähler Strom an meine Schwiegermutter verkaufen darf. Diese musste nur schriftlich ihre Einwilligung geben.
    Die Sache mit dem "lieben" Finanzamt steht noch aus, weil mein Steuerberater (den ich leider viel zu spät angagiert habe) noch keine Zeit für meinen Fall hatte.


    Ich hoffe nur, dass ich da keine Probleme bekomme.
    PS: Ich habe übrigens ein Gewerbe angemeldet.


    Im Moment sieht es so aus, dass ich ca. 30 % Eigenbedarf (über alles - Strom, Heizung und Warmwasser) habe.

  • Hallo neu-at-dachs,


    im anderen Thread habe ich gerade auf folgendes Dokument aufmerksam gemacht, welches die Problematik zwischen Vermieter und Mieter beim Einsatz von klein-kwk aufzeigt. Offengeblieben bzw. nicht behandelt ist die Problematik mit dem Energiewirtschaftsgesetz.




    Grüße


    Bruno

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  • Hallo alikante,


    was die Bürokratie angeht kann man sicher geteilter Meinung sein. Bei der derzeitigen Arbeitslosigkeit ist es mir die Bürokratie lieber, als 30% Arbeitslose, und die Konsequenzen daraus. Obwohl, die Kriminalität wird derart ansteigen, dass wieder viele Polizeibeamte benötigt werden :-(/


    Spass bei Seite, die Bürokratie ist mir oft auch ein Dorn im Auge, aber die deutsche Gründlichkeit fordert diese auch geradezu heraus. Es werden doch immer wieder Schlupflöcher gesucht, die dann wieder mit Bürokratie geschlossen werden.


    Grüße


    Bruno

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