Wärmeliefervertrag

  • Moin Leidensgenossen,


    nachdem nun mein BHKW im Keller rumpelt (y) muß ich an die "bürokratischen" Dinge heran.
    Da wäre zb. ein Wärmeliefervertrag zwischem mir (BHKW Betreiber) und mir (Hausbesitzer) zu schließen.Es gibt einiges im WWW darüber zu lesen aber alles Schwarten von 20 Seiten mit ner Menge Präambeln und Kokoloris.
    Wieviel Geschwafel muß mein Wärmeliefervertrag enthalten ?? dazu würde ich gern eure Meinung hören.


    MfG

  • Bist du den gewerbetreibender?
    Und belieferst du dich nur alleine?


    Ich würd so wenig wie möglich schreiben.
    Nur das Wärme und Strom geliefert werden zu welchen Konditionen.
    Sowie eine Laufzeit.
    Zusätze zu alten Verträgen kann man immer in beiderseitigem Einvernehmen nachschießen.
    Oder meinst du einer der Vetragspartner könnte mauern? ))))

    Wer einmal fragt, wirkt für einen Moment dumm, wer es nie tut, bleib es sein Leben lang

  • Zitat

    Original von Bernd der Dachsausbeuter


    Oder meinst du einer der Vetragspartner könnte mauern? ))))


    Jo, ich will mich ja nicht übern Tisch ziehen lassen und später verklagen müssen!! ))))


    Gewerbetreibender NEIN -> Nachhaltige Tätigkeit JA
    und ich bin Vermieter einer Wohnung und das auch noch an meine Eltern :~~


    Also eine leicht verrückte Konstellation.


    Bin aber ganz deiner Meinung, werde das ding so kurz wie möglich fassen.


    Also:


    Lieferant - Ich


    Käufer - Ich


    Vertragsgegenstand - Wärmelieferung


    Laufzeit - 1Jahr (automatisch um 1Jahr verlängernd)


    Kosten - 2 €Cent \ Kwh brutto




    Was vergessen???????????????????????

  • Liefervertrag von einer Person an die selbe, das geht nicht. Ausnahme: Du besitzt eine GmbH welche als eigenständige Rechstperson Dir als Privatperson Rechnungen schreiben kann. Das ganze nennt sich Selbstkontrahierungsverbot und steht im BGB § 181. Steuerlich kannst Du den Dachs nach meiner Auffassung voll gewerblich nutzen, musst dann aber den Eigenverbrauch (Wärme und Strom) anrechnen und versteuern.


    Grüße


    Bruno

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    2 Mal editiert, zuletzt von Bruno44 ()

  • Zitat

    Original von Bruno44
    Liefervertrag von einer Person an die selbe, das geht nicht.


    Bruno


    Muß aber irgendwie gehen, denn das Geld aus meiner eigenen Nebenkostenabrechnung für Wärme und WW muß ich ja irgendwie als Einnahme meiner "Selbständigen Tätigkeit" verbuchen. Also muß ich mir ja eine Rechnung schreiben und die Rechnung muß ja irgendeine Vertragsgrundlage haben @:pille


    ODER wie jetzt?????????



    EDIT oder ist das eine Entnahme aus Betriebsbeständen zur privaten Nutzung öder so ähnlich???

  • Wie oben bereits geschrieben nennt sich das Eigenverbrauch, welcher zu bewerten und zu versteuern ist.


    Grüße


    Bruno

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  • OK , habs geschnitten.
    Kein Vertrag da Eigenverbrauch!


    ABER auch auf die Gefahr das ich nerve - wie ist das mit der vermieteten Wohnung??????????


    Wenn ich als Hausbesitzer Wärme nur als "Eigenverbrauch" von mir als "BHKW-Betreiber" bekommen kann , als was gebe ich diese Wärme dann an meinen Mieter weiter?


    Nicht das ich damit ein Problem hätte - sind ja meine Eltern, aber könnte mir vorstellen das sich das für andere Betreiber als ein Fallstrick herausstellt.


    Mfg

  • der Mieter bist Du ja nicht selbst --> Liefer-Vertrag mit Mieter machen.


    Aber Achtung, bei Lieferung von Strom wirds kompliziert, da Du damit in der Regel zum EVU wirst!


    Grüße


    Bruno

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    Einmal editiert, zuletzt von Bruno44 ()

  • Zitat

    Wenn ich als Hausbesitzer Wärme nur als "Eigenverbrauch" von mir als "BHKW-Betreiber" bekommen kann , als was gebe ich diese Wärme dann an meinen Mieter weiter?


    Bruno hat das ganz toll erklärt - danke dafür Bruno ^^
    Auch der Verweis, das man von Energieversorger als EVU angesehen werden könnte stimmt. Nach geltendem Recht gilt dies aber nur für einen Weiterverkauf von Strom, hier muss sogar die Energiesteuer auf dem Strom 2,05 ct / kWh und Mehrwertsteuer abgeführt werden.


    Anders sieht es aus, wenn lediglich nur eine "Verrechnung" vorgenommen wird. D.h. wen nder Hauseigentümer im Namen der Mieter Gas einkauft, woraus in einer Maschine ( KWK Anlage ) Strom und Wärme entsteht, ist zunächst einmal die Mieterschaft und der Eigentümer - Eigentümer der Produkte. Da die Mieter auch etwas von "Ihrem" Strom haben wollen, ist die Bildung von Wohngemeinschaften und ein Hauptzähler rechtlich möglich - rechtliche Interpretation KWK Gesetz.


    Daher wird man, wenn Strom und Wärme nur "verrechnet" werden, nicht zum EVU . @:- Anders ist dies zu beurteilen, wenn Gewerbs mäßig eine KWK Anlage betrieben wird. ( Als Gewerbe)

    Einmal editiert, zuletzt von Dachsfan ()

  • @Fan,


    Deine Aussage halte ich für fragwürdig und gefährlich. Sobald der belieferte nicht (mit)-Eigentümer der KWK-Anlage ist, darf kein Strom verkauft werden. Deine Interpretation des KWK-Gesetzes läuft ins leere.


    Grüße


    Bruno

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  • Wenn die KWK Anlage eine vom Vermieter gewählte Anlage zur effizienten Verwendung und Beheizung des Gebäudes ist schon.


    http://www.kwk-infozentrum.inf…izkostenabrechnung_2.html


    Grundsätzlich steht es dem vermieter frei, zu bestimmen welche Heizung eingesetzt wird. Eine KWK Anlage kann eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des Gesetzes sein und damit in das Nutzerrecht der Bewohner fallen.


    Die Mitbewohner sind nicht (Mit)eigentümer aber Nutzer und quasie Besitzer. Oder nennen wir es "berechtigte Nutzer" gemäß zulässiger Rechtlicher Gestaltungsmöglichkeit des Eigentümers.

    Einmal editiert, zuletzt von Dachsfan ()

  • Quatsch, Dachsfan, das hat alles nichts mit Stromverkauf zu tun. Die von Dir zitierten Urteile betreffen alle nur und ausschließlich die mehr oder weniger effinziente Herstellung von Wärme.


    Das Produkt Strom, welches hier erzeugt und verkauft werden soll ist ein ganz anderes Thema.


    Übrigens bitte um einen qualifizierten Beweis über die von Dir so blumig geschriebene "zulässige rechtliche Gestaltungsmöglichkeit".


    Grüße


    Bruno

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    Einmal editiert, zuletzt von Bruno44 ()

  • Dann lies Dich bitte selbst im Netz ein Bruno, ich habe einfach keine Lust Dir meine "Beweise" zu geben, wobei diese zum großen Teil Vertraulich sind.


    Die genannten Urteile betreffen natürlich nur die Wärmeversorgung, sagen aber unwiderlegbar aus, das ein Eigentümer verpflichtet ist, dem Mieter eine zeitgemäße und wirtschaftliche beheizung seiner Wohnung zu ermöglichen.


    Dem Stromversorger gegenüber kann man argumentieren, das man eine KWK Anlage eingesetzt hat um diesen Anforderungen genüge zu tun. Wenn der Stromversorger meint, das er das Recht hat, das grosse Mengen an Strom an ihn verkauft werden müssen, anstatt von den Eigentümern des Stromes ( des Brennstoff Gases) selbst verbraucht zu werden - ich warte bis heute drauf.


    In mehreren Puplikationen steht, das bis zum heutigen Tag die Versorger dies nicht getan haben. Man versucht zwar zu erzählen, das Betreiber dies nicht dürften, schreibt dies sogar in seine AGB`s aber die Gerichte würden diese AGB`s für ungültig erklären, da sittenwidrigkeit vorliegt.


    Ich kann auch keinen Bauern zwingen, seine Kartoffeln auf dem Feld zu verkaufen und dann neue - teurer - am Nachbarstand für den eigenen Bedafs zu kaufen.

  • Zitat

    Original von Dachsfan
    Dann lies Dich bitte selbst im Netz ein


    so gehts nicht, lieber fan, wenn Du Behauptungen aufstellst, dann liefere auch die Beweise dazu. Alles andere ist unglaubwürdig. Bisher haben sich keine Deiner Behauptungen, welche Du seit vielen Monaten ohne Beweise verbreitest bewahrheitet. Hier ist absolute skepsis Deinen Beiträgen entgegenzubringen.



    Zitat

    Original von Dachsfan


    Dem Stromversorger gegenüber kann man argumentieren, das man eine KWK Anlage eingesetzt hat um diesen Anforderungen genüge zu tun. Wenn der Stromversorger meint, das er das Recht hat, das grosse Mengen an Strom an ihn verkauft werden müssen, anstatt von den Eigentümern des Stromes ( des Brennstoff Gases) selbst verbraucht zu werden - ich warte bis heute drauf.


    Deine Mieter sind keine Eigentümer der Anlage, also sind sie auch kein Eigentümer des Stromes. Der bist Du als Betreiber.


    Zitat

    Original von Dachsfan
    In mehreren Puplikationen steht, das bis zum heutigen Tag die Versorger dies nicht getan haben. Man versucht zwar zu erzählen, das Betreiber dies nicht dürften, schreibt dies sogar in seine AGB`s aber die Gerichte würden diese AGB`s für ungültig erklären, da sittenwidrigkeit vorliegt.


    Dann ist das Energiewirtschaftsgesetz Sittenwidrig, da die Regeln des Verkaufes von Strom im Energiewirtschaftsgesetz steht, und genau hier steht, dass man als Stromverkäufer bestimmte Pflichten einhalten muss, welche ein Dachsbetreiber wegen unrentabilität garantiert nicht auf sich nimmt.


    Zitat

    Original von Dachsfan
    Ich kann auch keinen Bauern zwingen, seine Kartoffeln auf dem Feld zu verkaufen und dann neue - teurer - am Nachbarstand für den eigenen Bedafs zu kaufen.


    Du für Deinen bedarf darfst ja den Strom selbst verwenden, das hat keiner behauptet, dass das nicht geht, und wird ja hier im Forum bis zum exzess mit Optimierungen betrieben.


    Grüße


    Bruno

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