Mineralölsteuer Rückvergütung für das Jahr 2013

  • Gleiches gilt für die Nutzungsgradberechnung bei den Ecopower-Geräten.


    Wenn man die Formulare von ecopower Solutions ausfüllt, kommt am Ende auch eine Tabelle mit der Nutzungsgradberechnung raus. Die hat bis jetzt jedes Hauptzollamt anerkannt. Und ich habe in vier Jahren Abrechnung schon vier Zollämter durch.

  • bei jedem Antrag ist eine Kopie der Gasrechnung (Treibstoffrechnung aus dem laufenden Antragszeitraum) und eine Nutzungsgradberechnung des BHKW beizulegen. Lediglich die Dachsbetreiber können das Senertec-Formular verwenden welches für die Nutzungsgradberechnung anerkannt ist.

    Moin Klaus,


    Dass die Gasrechnung jedes Mal beizulegen ist ist klar.


    Die Nutzungsgradberechnung ist laut Formular 1132 (frisch runtergeladen unter https://www.formulare-bfinv.de ) Seite 4 ebenfalls als Anlage beizulegen, wobei es jedoch zwei Ausnahmen (ankreuzbare Kästchen) gibt:


    Erste ankreuzbare Ausnahme:

    Zitat

    "Nur für Anlagen nach §3 Abs. 2 Nr. 2 Energie StG: Der Nachweis des Jahresnutzungsgrads (§ 11 EnergieStV) liegt dem HZA bereits vor."

    Problem dabei: Ich habe mir das EnergieStG von der Website http://www.gesetze-im-internet…cht/energiestg/gesamt.pdf runtergeladen, und da gibt es zwar einen §3 Abs.2, aber keine Nr.2. Der Absatz 2 hat überhaupt keine Nummern. Es liegt also anscheinend ein Druckfehler im Formular vor. Was es gibt ist §3 Absatz 1 Nr. 2. Sofern der gemeint ist, bezieht sich die Vorschrift nicht auf BHKW's. Möglich wäre natürlich ein doppelter Druckfehler: Falls es §3 Abs.1 Nr. 1 heißen soll, wären alle BHKW's gemeint. Glaub' ich persönlich nicht, ist aber natürlich so oder so reine Spekulation. Jedenfalls würde ich als BHKW-Betreiber dieses Kästchen nicht ankreuzen.


    Zweite ankreuzbare Ausnahme:

    Zitat

    Eine Nutzungsgradberechnung ist nicht erforderlich, da die Voraussetzungen des §10 Abs.1 Satz 4 EnergieStV erfüllt sind.

    Jetzt habe ich mir auch die EnergieStV von der Website http://www.gesetze-im-internet…giestv/BJNR175310006.html runtergeladen. Dort heißt es wie folgt:


    § 10 Nutzungsgradermittlung


    (1) Zur Ermittlung des Nutzungsgrads sind zu messen:1.die Mengen der eingesetzten Energieerzeugnisse,2.die Mengen weiterer eingesetzter Brennstoffe,3.die Mengen der eingesetzten Hilfsenergie und4.die Mengen der genutzten erzeugten thermischen und mechanischen oder elektrischen Energie.
    Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag andere Ermittlungsmethoden zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Bei Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme, die ausschließlich wärmegeführt betrieben werden und weder über einen Notkühler noch über einen Bypass zur Umgehung des Abgaswärmetauschers verfügen, kann der Nutzungsgrad den technischen Beschreibungen entnommen werden. Unabhängige technische Gutachten über die individuellen Anlageneigenschaften können zur Bestimmung des Nutzungsgrads herangezogen werden.


    Die Sätze sind nicht gekennzeichnet, aber mit Satz 4 ist zweifellos der von mir hervorgehobene Satz gemeint.


    Und jetzt komme ich zum Punkt:


    Im Zusatzblatt Formular 1132 (Erstantrag) konnte man unter dem Stichwort "8. Nutzungsgradberechnung" folgendes ankreuzen:

    Zitat

    (Der Nutzungsgrad für die Anlage beträgt) 70% und wurde der als Anlage beigefügten technischen Beschreibung entnommen, da die Anlage ausschließlich wärmegeführt betrieben wird und über keinen Notkühler verfügt.


    Diese Definition entspricht exakt der aus §10 Abs.1 Satz 4 EnergieStV. Meiner Meinung nach heißt das:

    Jeder, der im Erstantrag den genannten Punkt angekreuzt und die 70% aus den beigefügten technischen Unterlagen für sein Gerät nachgewiesen hat (für unser Vitotwin war das der Fall), kann nunmehr im Folgeantrag den Punkt

    Zitat

    Eine Nutzungsgradberechnung ist nicht erforderlich, da die Voraussetzungen des §10 Abs.1 Satz 4 EnergieStV erfüllt sind.

    ankreuzen. Belege müssen dafür keine beigelegt werden, da das HZA die technischen Unterlagen bereits beim Erstantrag bekommen hat. In diesen Fällen ist demnach eine jährliche Nutzungsgradberechnung nicht erforderlich.


    Gruß,
    Sailor

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Moin in die Runde,


    ich bin jetzt etwas anderer Meinung, gibt es für die Kleinen für die Energiesteuerrückerstattung andere Vorgaben als bei den Anlagen >= 50 kW. Seit dem 01.04.2012 läuft das etwas anders.
    Es gibt gibt zwei § im Energiesteuergesetz 53a und 53b ich hoffe das ist so richtig.


    Folgende Punkte müssten wir dem Antrag bei fügen.


    1. Inbetriebnahmeprotokoll.
    2. Zulassungsbescheinigung der Bafa.
    3. Nachweis der Hocheffizienz gemäß Bafa
    4. Nachweis des Abschreibungszeitraum.
    5. Gasrechnungen für den Erstattungszeitraum.
    5. Der Antrag passend zu dem §


    Weil der gute Zöllner schon recht viel zu tun hat und ich Weisungsgemäß auch die Energiesteuuererstattung unter vorbehalt für 2012 Fristgerecht eingereicht habe, warte ich immer noch auf Erstattung für die vergangenen 21 Monate. Meine Herta 50kW Modul hat schon einiges Appetit auf den Brennstoff Erdgas.


    Was kann getan werden um eine Bearbeitung seitens des HZA zuerreichen.


    1. Dienstaufsichtsbeschwerde auf Unterlassung der Bearbeitung?
    2. Kaufmännisches Mahnverfahren?
    3. Taschenpfändung beim Zöllner?
    4. Mutti (Frau Merkel) Bescheid sagen?
    5. Termin mit dem HZA vereinbaren weil der Sachbearbeiter weder auf Mails noch Telefonate reagiert.
    6. Die letzten Unterlagen haben wir per Einschreiben und Rückschein übersandt.


    Ich muss jetzt auf hören sonst :uebel::tot::bomb: platz ich noch.


    Gruß Klaus

    Mit Energie geladenen Grüßen aus dem Teufelsmoor.
    Nicht nur privat bin ich von hocheffizienten BHKW überzeugt.
    Vom Hobby zum Beruf gekommen bin ich seit einigen Jahren auch Angestellter der MWB AG und seit Februar 2014 bei RMB Energie GmbH

  • Nutzungsgradberechnung beilegen ja oder nein.


    Ich leg sie jedes Jahr bei, erspart mir Rückfragen vom bearbeitenden Beamten und das eine Papier mehr verlängert die Arbeitszeit minimal.


    @ EGA060LS, wenn auf Telefon, Post, Anruf usw. nicht reagiert wird, dann hilft da nur permanentes Vorsprechen. Ich hatte voriges Jahr auch Mahnungen, Androhung Dienstaufsichtsbeschwerde usw. losgelassen. Hat alles nichts geholfen. Bei mir haben Sie aber wenigstens auf Anrufe reagiert. So hatte ich nach penetrantem, ständigen Drängeln im Spätsommer meine Kohle für 2012.


    Bleibt abzuwarten, wie lange es dieses Jahr dauert. Mein ANtrag ist am Montag rausgegangen.

  • Moin Herzogsweg 16


    da der Brennstoffbedarf > 1.ooo.ooo kWh beträgt mach ich das quartalweise und der arbetet einfach nicht.


    Ich werde wohl eine Beschwerde bei der Oberfinanzdirektion Nord einlegen. Vielleicht kann ich den Betrag einfach mal von der Umsatzsteuervorrauszahlung abziehen. So nach dem Motto einfach verrechnen.
    Das bring aber Alles nichts. Auch meine BHKW Kunden freuen sich über die Bearbeitungszeiten dieses Staatsdieners.


    Gruß Klaus

    Mit Energie geladenen Grüßen aus dem Teufelsmoor.
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  • Hallo!


    Und was lernen wir daraus? Das alles nur noch bürokratischer geworden ist. BHKW?-nie wieder! Meine Nr. 2 ist eh schon verreckt, Nr. 1 tut noch, wie es da mal weitergeht? Jedenfalls habe ich meinem HZA wissen lassen das mir die ganzen Rückerstattungsmodalitäten zu doof sind und ich mir diesen Schwachsinn nicht mehr antue, zumal Nr. 1 eh nicht abgeschrieben wird und ich somit ohnehin nur die geringere Erstattungen bekommen hätte.


    Viele Grüße

  • Moin moin ,


    ich hatte auf Anraten des HZA IZ zu wartet bis alle Durchführungsverordnungen erlassen sind. Am13.05.2013 hatte ich meinen Antrag auf Steuerentlastung (1132) mit den Unterlagen (Erstmaliger Antrag) 2013 eingereicht. Am 21.01.2014 hatte ich ohne Rückfragen vom HZA das errechnete Geld auf meinem Konto.


    Grüße aus Neuendorf


    Claus-H.

    Jeder Verein lebt vom Erfolg, dieser darf sich auch beim BHKW-Forum e.V. in einer steigenden Mitgliederzahl widerspiegeln! :)

  • Hallo,


    ich habe am 30.12.13 den Antrag für 2012, und am 02.01.2014 den Antrag für 2013 eingereicht. Nach abwägung von Mühen und Ertrag aber nur für die teilweise Erstattung. Geld war nach 14 Tagen auf dem Konto! :thumbup:


    Gruß Dachsgärtner

    Besser ein kleines Kraftwerk im Keller...
    ...als eine große Stromrechnung im Briefkasten!

  • Moin in die Runde,


    mein Sachbearbeiter beim Zoll rechnet immer noch.


    Gruß Klaus

    Mit Energie geladenen Grüßen aus dem Teufelsmoor.
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  • Am13.05.2013 hatte ich meinen Antrag auf Steuerentlastung (1132) mit den Unterlagen (Erstmaliger Antrag) 2013 eingereicht. Am 21.01.2014 hatte ich ohne Rückfragen vom HZA das errechnete Geld auf meinem Konto.


    Nach immerhin !!!!!!!!!!!!! 8 Monaten !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!. Wahnsinns Leistung von unseren Beamten. Ich kenne kein FA in DE, dass auch so lange auf eine fällige Steuernachzahlung warten würde.

  • Nachdem die Beamten in dem von mir zuständigen HZA sich den Schweiß aus den Augen gewischt hatten, der Ihnen ohne Unterlass bei der Bearbeitung meines Antrages auf Rückerstattung der Energiesteuer von der Stirn geronnen ist, haben sie nach mehr als 4 Monaten ( Antragstellung 13.01.2014 ) die Taste zum Auslösen der Überweisung des Geldbetrages gefunden. Tolle Leistung.


    Wenn ich nur einmal mit meinen Steuerzahlungen an den Schäuble-Sparverein so lange ohne entsprechende Regressmaßnahmen und Strafzinsen warten könnte. Deutschland wäre ein Steuerparadies. :thumbup:

  • Hallo,
    wollte noch in diesem Jahr den HZA antrag von Senertec ausfüllen :) ich weiss bin früh dran
    doch da kam beim İnbetriebnahmedatum eine fehlermeldung.
    könnt ihr mir dabei helfen?
    welcher Variante ist nun gültig, vollstaendige oder teilweise rückerstattung?
    vielen Dank
    Memphis

  • welcher Variante ist nun gültig, vollstaendige oder teilweise rückerstattung?

    Ich bin zwar kein Dachs-Spezialist, aber nachdem sich kein anderer gemeldet hat und es eilt, folgende allgemeine Feststellung:


    Die vollständige Rückerstattung gilt solange die Anlage abgeschrieben wird, d.h. in der Regel während der ersten zehn Betriebsjahre. Im Kalenderjahr zum Ende des AfA-Zeitraums muss m.W. abgegrenzt werden, d.h. für das ab dem zehnten Geburtstag der Anlage verbrauchte Gas gilt die Teilerstattung nach § 53b.


    Viel Erfolg und schöne Festtage,


    Sailor

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)