Umgehung der EEG-Umlage

  • Hallo miteinander,


    ich bin neu in diesem Forum und habe bei der Suche leider nichts passendes gefunden. Sollte ich zu meinem Thema etwas übersehen haben, bitte ich um den entsprechenden Link.


    Also worum geht es?


    Ich möchte mir ein BHKW zulegen. Ich habe ein weiteres Mietshaus in dem zwei Parteien wohnen direkt neben meinem Haus und ein Nachbar würde auch gerne Strom aus dem BHKW beziehen wollen.
    Jetzt muss ich als Stromlieferant an Endverbraucher eine EEG-Umlage zahlen bzw. kann ich diese ja auch auf die Mieter umlegen. Soweit so klar, nur dadurch wird der Strom logischerweise teurer.
    Ich habe mir den Artikel "Hintergründe der EEG-Umlage für BHKW-Betreiber" Publiziert am 29.06.2011 von Louis-F Stahl selbstverständlich durchgelesen.
    Die Idee mit der Lohnverstromung finde ich interessant, habe allerdings noch eine andere Idee.
    Ist es möglich die Mieter bzw. den Nachbar als Gesellschafter an der GbR zu beteiligen mit einem geringen Anteil (z.B. 5 %) an der Gesellschaft, um dadurch die EEG-Umlage zu umgehen? Dann wären sie meines Erachtens keine Endverbraucher mehr.
    Ist meine Schlussfolgerung richtig?
    Über Antworten, Tipps oder weiterführende Lektüre zu diesem Thema wäre ich sehr dankbar.


    Gruß
    boerdi26

  • Hallo Boerdi26,


    ja, Gesellschafter sind zwar auch "Letztverbraucher" aber für Sie gilt die Eigenverbrauchsklausel mit den bekannten Vorzügen.


    Wobei eine Gesellschaftsgründung nur zum Zwecke der Umlageneinsparung nicht ganz ohne ist.


    mfg

  • Wow, vielen Dank für die schnelle Antwort. Echt super Forum!


    Aber was meinst du genau mit nicht ganz ohne?
    Hast du zufällig Literatur, eine Quellenangabe oder sogar einen Paragraphen auf dem deine Meinung beruht, dass für auch für "kleine" Gesellschafter die Eigenverbrauchsklausel mit den bekannten Vorzügen gilt?



    Nochmals vielen Dank im Voraus!!!

  • ja, Gesellschafter sind zwar auch "Letztverbraucher" aber für Sie gilt die Eigenverbrauchsklausel mit den bekannten Vorzügen.


    Das ist strittig ;)
    Denn die GbR hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und beliefert daher die Letztverbraucher.
    Lohnverstromung ist die beste - und derzeit sicherste - Möglichkeit :)
    Eine GbR hat zudem Haftungsrisiken und auch eine Insolvenz oder der Wechsel eines Gesellschafters sind problematisch.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Aus einer Mücke wird ein Elefant gemacht. Ich will es mal Beispielhaft erläutern. BHKW-Betreiber und Vermieter sind eine Person. Wenn ein BHKW 20.000 kWh Strom im Jahr produziert und davon 6.000 kWh ins Netz verkauft, verbleiben nur noch 14.000 kWh. Wenn nun der BHKW-Betreiber selbst 10.000 kWh verbraucht (Allgemeinstrom im Mietshaus läuft erst mal auf die Rechnung des Vermieters, also Eigenverbrauch). Dann verbleiben noch 4.000 kWh die für die EEG-Umlage überhaupt in Frage kommen. Der Strom an den Mietern sollte zum gleichen Preis verkauft werden, zu dem man den Reststrombezug einkaufen muss. Wenn das BHKW steht, hat man als Betreiber auch kein finanzielles Risiko. Der Mieter zahlt keine Grundgebühr oder ähnliches sondern nur den nackten Strompreis. Der spart dann auch ca. 60 bis 120€ pro Jahr. Da man von den Mietern den normalen Strompreis bekommt, kann man daraus bequem die EEG-Umlage bezahlen vorausgesetzt die werden vom Netzbetreiber verlangt. Das sind dann bei 4000 kWh pro Jahr gerade mal ca. 240€. Mehr kann der Netzbetreiber nicht verlangen, da messtechnisch es nicht nachweisbar ist wer den BHKW-Strom und wer Netzstrom verbraucht hat. Für den kleinen Betrag würde ich den Aufwand mit der GbR nicht machen. Der kostet mit allem Drum und dran bestimmt viel mehr (Buchhaltung, Steuerberater, Finanzamt usw.). Ich kenn auch noch keinen, von dem der Netzbetreiber die EEG-Umlage verlangt hat. Der kennt ja nur noch den BHKW-Betreiber als Kunde und die Stromlieferung erfolgt über einen anderen. Man sollte auch keine schlafende Hunde wecken.


    PS: Von der EEG-Umlage hat der Netzbetreiber überhaupt nichts außer eine zusätzlichen Aufwand, den der noch nicht mal vergütet bekommt.

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  • Aufwand und Nutzen stehen in keinem Verhältnis für was? Einen Vertrag muss man eh aufsetzen, wenn man in diesen Vertrag nicht "Stromlieferung" sondern "Lohnverstromung" schreibt und sich dabei an die in dem oben genannten Artikel aufgeführten Spielregeln hält, hat man ohne Mehraufwand das getan, was stand heute zur Vermeidung der EEG-Umlagepflicht möglich ist. Aufwand gleich null, Nutzen enorm ;)

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Aufwand gleich null, Nutzen enorm ;)


    Man sieht Du hast noch keine Prüfung vom Finanzamt gehabt. Die schaffen es aus einem Nutzen ein dickes Minus zu machen und wenn es nur der Zeitaufwand ist. Die wintern heute überall Steuerbetrug auch wenn es sich hinterher als alles legal herausstellt. Beim Finanzamt bist Du beweispflichtig. Die dürfen auch schätzen und das tun die dann immer so, dass Du der Dumme bist. Ohne Steuerberater geht gar nichts, wenn Du geprüft wirdst. Und der will auch bezahlt werden und schon bist Du im Minus. :schimpf:

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  • Äh, bitte was? Es gibt am Ende einen Preis, eine Rechnung und eine Zahlung - egal ob Lohnverstromung oder Stromverkauf! Wer da was wie versteuert, hat mit diesem Vertrag wenig zu tun... mal abgesehen davon, dass Kosten 1:1 weitergeben werden und sich der Gewinn aus Dienstleistung statt Verkauf ergibt. ;)

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Vom Ansatz her gebe ich dir ja recht nur ich sprech aus Erfahrung. Die wittern überall Steuerbetrug. Das lohnt nicht für die paar Kröten über die wir hier sprechen. Wir reden über ca. 240€ pro Jahr. Vielleicht auch ein bisschen mehr. Du hast den Aufwand und die Mieter die Vorteile. Viele werden es Dir noch nicht mal danken.

    Rechnen hilft. Bleistift, Stück Papier und ein Taschenrechner und man wird sich über einige Ergebnisse wundern. ?(
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  • Moin,


    ich meinte mit Kosten/Nutzen eher die wasserdichte Ausfertigung eines GbR Vertrages und die Hürden so viele Gesellschafter unter einen Hut zu bringen. Das alles in Anbetracht der Möglichkeit das ein VNB doch irgendwann eine Nachzahlung der Umlage fordern könnte und die GbR dies Gerichtlich bestreiten muß.


    Und wofür?? Gehe ich von einer normalen Mietwohnung mit 3500kWh Stromverbrauch bei 50% Eigenstromanteil aus, sind das rund 90€ p.a. |:-(


    mfg

  • Ich kenn auch noch keinen, von dem der Netzbetreiber die EEG-Umlage verlangt hat.

    Der direkte Netzbetreiber vor Ort treibt natürlich keine EEG-Umlage ein. Das machen ja die 4 großen Übertragungsnetzgeier - äh Betreiber.

    Energie(sche) Grüße Herzogsweg 16 :thumbup: