Moin moin Selbstverbraucher,
http://www.finanzamt.bayern.de…r_Photovoltaikanlagen.pdf
auf Seite 18 bis 21 wird auch für Nichtsteuerberater verständlich die Berechnung der Selbstkosten für den Eigenverbrauch erklärt.
Nach diesem Merkblatt ist vereinfacht sogar ein Eigenverbrauchspreis von 0,20 € / kWh anzusetzen.
Danach sind als Bemessungsgrundlage für die unentgeldliche Weitergabe des Stroms grundsätzlich die Selbstkosten im Zeitpunkt des Umsatzes anzusetzen.
Ich sehe daher auch für die BHKW-Betreiber gleiches Recht, welches von meinem Finanzamt bisher auch anerkannt wurde. Der Strompreis für den Selbstverbrauch muss für jeden Unternehmer anhand seiner eigenen G & V ermittelt werden. Daher ergeben sich auch für jedes Steuerjahr andere Eigenverbrauchspreise je kWh Strom und eventuell auch für kWh Wärme, da auch die Wärme bei einem BHKW einen Eigenverbrauchsanteil hat. Für ein EFH rechnet sich dadurch ein Vorsteuerabzug für ein 1 KW-BHKW meist nicht. Ist eine PV-Anlage aber auch Bestandteil der Energieerzeugunsanlage, immer einen Steuerberater fragen.
Bei den genannten Fällen solte bei unterschiedlicher Auffassung durch das Finanzamt von dem Steuerpflichtigen ein Einspruch eingelegt werden.
Grüße aus Neuendorf
Claus-H.