Unternehmer-Infos für BHKW-Betreiber

  • Liebe Forenteilnehmer,


    letzte Woche habe ich einen sehr interessanten Newsletter um das Thema Unternehmereigenschaft bei Erzeugung von Wärme und Strom erhalten.
    Auf Nachfrage bei der Herausgeberin: Katharina Ehmer Newsletter Steuertipp der Woche vom Personalverlag, ein Unternehmensbereich der Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG, habe ich die Erlaubnis erhalten, diesen hier zu veröffentlichen. Mehr zu steuerlichen Themen auf Ihrer Internetseite: http://www.steuerweb.org



    Wann Sie bei der Erzeugung von Strom und Wärme Unternehmer werden und Umsatzsteuer zahlen müssen


    Immer öfter betreiben Selbstständige zusätzlich zur bisherigen Tätigkeit Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke (BHKW) zur Energiegewinnung. Interessant ist dies vor allem wegen der Garantie, den erzeugten Strom in das allgemeine Stromnetz einspeisen zu können.


    Beim Betrieb von Fotovoltaikanlagen und BHKW liegt eine nachhaltige Tätigkeit vor, wenn


    * der Strom regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird oder
    * die erzeugte Wärme regelmäßig an Mieter weitergeleitet wird.



    Zur Einordnung hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer hat die OFD Karlsruhe mit Verfügung vom 20.9.2006, Az. S 7104, wie folgt Stellung genommen:



    Beurteilung einer Fotovoltaikanlage


    Fotovoltaikanlagen nutzen die Sonnenenergie und erzeugen ausschließlich Strom. Wird dieser Strom zu 100 % ins allgemeine Stromnetz eingespeist, handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit, die der Umsatzsteuer mit 19 % (vor dem 1.1.2007: 16 %) unterliegt. Wird ein Teil des Stroms für eigene Zwecke verwendet, liegt insoweit eine umsatzsteuerpflichtige private Wertabgabe (Eigenverbrauch) vor.



    Fotovoltaikanlage bei der Einkommensteuer


    Üben Sie eine gewerbliche Tätigkeit aus, gehört die Fotovoltaikanlage als Betriebsvorrichtung zu Ihrem Betriebsvermögen. Eine Betriebsvorrichtung ist ein selbstständig nutzbares bewegliches Wirtschaftsgut. Somit können Sie bei der Fotovoltaikanlage


    * zwischen der linearen und der degressiven Abschreibung wählen, die das 3fache der linearen Abschreibung beträgt (max. 30 %),
    * zusätzlich die 20%ige Sonderabschreibung beanspruchen, wenn Sie nicht mehr als 10 % des Stroms für eigene private Zwecke verwenden,
    * und bereits vor der Anschaffung eine Ansparabschreibung geltend machen, vorausgesetzt, die Anlage ist verbindlich bestellt.



    Nach der amtlichen Abschreibungstabelle ist die Fotovoltaikanlage über eine Nutzungsdauer von 20 Jahren abzuschreiben.



    Fotovoltaikanlage bei der Umsatzsteuer


    Aus der Anschaffung und auch aus den laufenden Kosten können Sie die Vorsteuer zu 100 % geltend machen. Die entgeltliche Lieferung von Strom an ein Energieunternehmen unterliegt der Umsatzsteuer.


    Liefern Sie Strom an Ihre Mieter, ist diese Stromlieferung keine steuerfreie Nebenleistung zum Vermietungsumsatz. Sie müssen die Stromlieferung mit Ihren Mietern mit Umsatzsteuer abrechnen.


    Für den Strom, den Sie selbst verwenden, zahlen Sie ebenfalls Umsatzsteuer (Kosten für die eigene Stromerzeugung + Umsatzsteuer = Betriebseinnahme).



    Korrekturzeitraum bei der Umsatzsteuer


    Ändern sich die Nutzungsverhältnisse, muss der Vorsteuerabzug nach § 15a UStG korrigiert werden. Der maßgebliche Korrekturzeitraum beträgt nicht 5 Jahre, sondern 10 Jahre, weil die Fotovoltaikanlage zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehört.



    Umfang der betrieblichen Nutzung bei BHKW


    Neben Strom wird auch Nutzwärme erzeugt, sodass auch die Verwendung der Nutzwärme bei der steuerlichen Einordnung eine Rolle spielt.


    Die Aufwendungen für ein BHKW sind auf die beiden Bereiche nach der Stromkennzahl, die der Hersteller bescheinigt, vorzunehmen. Die Stromerzeugung wird genauso behandelt wie bei einer Fotovoltaikanlage.


    Bei der Verwendung der Wärme ist jedoch zu berücksichtigen, ob Sie diese für eigene Wohnzwecke oder für die Beheizung eines Mietobjekts verwenden.


    Die Überlassung der Wärme ist eine Nebenleistung zum Vermietungsumsatz und damit umsatzsteuerfrei. Die Überlassung der Wärme an Mieter führt insoweit zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs.

    Ich bemühe mich, garantiere aber keine Vollständigkeit und Richtigkeit, Beiträge ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung!
    Ich Unterstütze den gemeinnützigen Gedanken dieses Forums und dessen gemeinnützigen Verein, der sicher nix gegen eine Spende hat, wenn ihm hier geholfen wurde.


  • Vielen Dank lieber Bruno,


    ich möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, das ich und andere hier mit den Finanazbehörden streiten und sicherlich bald ein Richter über die Sachverhalte zu entscheiden hat.


    Merke: Richterrecht steht über OFD Karlsruhe und anderen : :tongue:


    Obwohl ich im wesentlichen mit den Aussagen konform gehe, ist mein Finanzamt der Rechtsansicht:


    a) die PV Anlage sei kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, da leicht demontierbar und für das Gebäude nicht notwendig.


    b) hinsichtlich der Vorsteueraufteilung der KWK Anlage ist Dachsfan der Rechtsansicht, das entgegen der hier dargestellten Ansicht, die Anschaffungskosten nicht einfach nach Wärme und Stromleistung aufgeteilt werden dürfen. Wenn z.B. eine zusätzliche Spitzenlast Heizung vorhanden ist, die alleine die Wärme liefern vermag, ist für den Wärmeanteil kein Vorsteuerabzug zulässig.


    Hier besteht also noch Rechtsunsicherheit.