Das Urteil ist mit dem Bezug auf den Marktpreis eine zweischneidige Angelegenheit. Wer billiger produziert zahlt die Umsatzsteuer nicht entsprechend den niedrigen Selbstkosten, sondern nach dem höheren Marktpreis. Bei Anschaffungskosten über dem Marktpreis wird die Entnahme verbilligt, man rückt aber bei der Ertragsteuer der Liebhaberei näher.
Das Urteil hat aber eine schöne Aussage zu Abschlägen für die nutzbare Abwärme. Verfolgt man diese konsequent weiter, erhält man ggf. noch eine Umsatzsteuererstattung für Vorjahre: http://www.bhkw-infothek.de/na…satz-der-warmeproduktion/