BFH Urteil über Umsatzsteuer vom 12.12.2012 (Az: XI R 3/10)

  • Das Urteil ist mit dem Bezug auf den Marktpreis eine zweischneidige Angelegenheit. Wer billiger produziert zahlt die Umsatzsteuer nicht entsprechend den niedrigen Selbstkosten, sondern nach dem höheren Marktpreis. Bei Anschaffungskosten über dem Marktpreis wird die Entnahme verbilligt, man rückt aber bei der Ertragsteuer der Liebhaberei näher.


    Das Urteil hat aber eine schöne Aussage zu Abschlägen für die nutzbare Abwärme. Verfolgt man diese konsequent weiter, erhält man ggf. noch eine Umsatzsteuererstattung für Vorjahre: http://www.bhkw-infothek.de/na…satz-der-warmeproduktion/

  • ?(
    Wenn die in ihrer Argumentationskette jetzt tatsächlich davon ausgehen, daß eine aus KWK erzeugte kWh Strom physikalisch mit einer kWh Atomstrom identisch ist und einfach statt der Selbstkosten ein alternativer Stromlieferant zur Bestimmung des für die USt. relevanten Verkaufspreises herangezogen wird, dann darf man doch nicht vergessen, daß in dem Strompreis des externen Lieferanten die Strom-/Ökosteuer enthalten ist, von der die BHKW-Betreiber ja befreit sind.


    Dann würde man ja auf eine Steuer USt. zahlen, von der man ja befreit ist und die es deshalb nicht gibt.


    Daran hat beim BFH bestimmt mal wieder vor lauter gebündeltem Sachverstand niemand gedacht - oder?


    Ich bin ja mal gespannt, ob und wann es dazu die entsprechenden Umsetzungsrichtlinien gibt.


    André


    PS: Auf der Seite vom BFH steht übrigens noch ein bißchen mehr aus dem Urteilstext als auf der Seite von kostenlose-Urteile: XI R 3/10

  • Auf der Seite vom BFH steht übrigens noch ein bißchen mehr aus dem Urteilstext als auf der Seite von kostenlose-Urteile

    Interessant ist da der Absatz/Zeile 41

    Zitat

    Einer Besteuerung der selbst genutzten Wärme steht auch nicht entgegen, dass, wie die Klägerin im Klageverfahren vor dem FG vorgetragen hat, das Hauptinteresse am Betreiben des Blockheizkraftwerks in der Stromerzeugung bestehe und die dabei entstehende Wärme lediglich ein Abfallprodukt sei.

    ...bei der Argumentation, dass die Stromerzeugung im Vordergrund steht, versteh ich den ganzen Heckmeck schon. Das widerspricht ja auch jeglichen Förderkriterien. |__|:-)

    Die dezentrale KWK ist keine Brücke - sie ist die Lösung :thumbup:


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  • Hallo,


    ich hätte zu dem Thema mal ein(e) Kommentar/Frage ob ich das nun richtig verstanden habe:


    Wenn ich mir in einem EFH eine 1kWel KWK-Anlage einbaue und ein Teil ins Stromnetz einspeise bin ich vorerst automatisch Unternehmer (siehe BFH Urteil vom 18. Dezember 2012). Ok…


    D.h. ich bin zum Vorsteuerabzug berechtigt und kann somit die komplette Umsatzsteuer der Anschaffungskosten zurückerstatten lassen?


    Kehrseite hierzu, ich muss meine kompletten Strom- und Wärmeerzeugnisse (die Wärme, die ich tatsächlich nutzen kann) versteuern, unabhängig davon, ob ich sie selbst nutze oder (im Falle von Strom) einspeise. (siehe BFH Urteil 12.12.2012).


    Um diese nun wertmäßig zuzuordnen gibt es theoretisch zwei Möglichkeiten: Selbstkosten oder Einkaufspreis.


    Laut dem BFH Urteil vom 12.12.2012 richtet sich die Bemessungsgrundlage nur nach den Selbstkosten, wenn kein Einkaufspreis ermittelt werden kann.


    Und wie geht es dann weiter?


    Bei Strom kann ich quasi den derzeitigen Strompreis als Einkaufspreis nehmen?


    Bei Wärme gilt dies ja nur (soweit ich das richtig gelesen habe) wenn man auch tatsächlich an ein Fernwärmenetz angeschlossen ist.


    Letzten Endes würde es mich interessieren, wie sich die Unternehmereigenschaft auswirkt... Ob es sich bspw. für ein EFH mit KWK (ohne PV etc.) überhaupt lohnt den Vorsteuerabzug geltend zu machen.

  • Hallo,


    das kommt auf Deine ganz spezielle Einkommenssituation an !! Um das alles zusammen und auseinander zu dividieren benötigst Du einen Steuerberater ( zumindest Anfangs )


    Ansonsten sind Deine aufgezählten Feststellungen nicht falsch. |__|:-)


    mfg

  • Meine persönliche Einkommenssituation liegt als Praktikant relativ weit unten ;) Weshalb ich das mit dem Steuerberater ersteinmal vermeiden möchte, da es bei mir nur um die Theorie geht... Das hier (leider) keine Steuerberatung gemacht werden darf ist mir bewusst. Aber ich dachte vielleicht zählt ein gewisser Erfahrungsaustausch nicht zur Beratung (bspw. ob jetzt nun der Einkaufs oder Selbstkostenpreis genommen wird). Online ist darüber leider recht wenig zu finden und wenn ich mir die offiziellen Urteile und Gesetze durchlese fang ich mit einer Frage an und hör am Ende des Tages mit 8 weiteren Fragen auf... D.h. bei den ca. 2 Wochen wo ich mich mit dem steuerlichen Thema beschäftige... :wacko:


    Das Einkommen hat auch einen Einfluss auf die Umsatzsteuer? Ich dachte das kommt dann erst bei der Ertragsteuer ins Spiel?

  • Das Einkommen hat auch einen Einfluss auf die Umsatzsteuer?


    Radio Eriwan: Im Prinzip ja. Wenn Du nichts machst, kann es sein das der Prüfer vom Finanzamt alle Deine Einnahmen außer Dein Lohn vom Arbeitgeber als gewerbliche Einnahmen also Einnahmen mit USt. versteht. Dann hast Du ein Problem. Entweder Du zahlst die geforderte USt. oder Du must nachweisen, dass es sich nicht um gewerbliche Einnahmen handelt. Es kommt ggf. dann noch dicker, denn nicht abgeführte USt. gelten als Einkommen und Du kannst dann auch noch davon Einkommensteuer entrichten. :strafe:


    In Steuersachen kann der Prüfer schätzen und festsetzen. Alle steuernmindernden Gegebenheiten musst Du beweisen bzw. belegen. Du bist immer beweispflichtig der Prüfer nie bzw. kaum. :crygirl:

    Rechnen hilft. Bleistift, Stück Papier und ein Taschenrechner und man wird sich über einige Ergebnisse wundern. ?(
    http://perdok.info/
    Oscar Perdok GmbH
    Gildeweg 14, 46562 Voerde
    Beratung, Planung und Installation von: KWK-Anlagen, PV-Anlagen, Stromspeicher mit Notstromfunktion, Eigene Herstellung von Ladestationen für E-Mobile, Energie-Effizienz incl. Kosten/Nutzen-Betrachtung, Ladestation für E-Mobile (kostenlos)

  • Nagut, d. h. ich muss dem FA klar machen ob ich nun Unternehmer sein möchte oder nicht.


    Hier hab ich ein nettes Beispiel online gefunden: (sogar recht aktuell 05.11.2012)


    http://www.iww.de/mbp/schwerpu…lockheizkraftwerks-f61748


    Das sieht für mich soweit ganz ok aus (zumindest mit dem Wissen, was ich mir bisher aneignen konnte)… Kritik?


    Ich glaube, ich versuche das mal anhand eines fiktiven Beispiels durchzuspielen. Derweil ganz begriffen wo nun tatsächlich USt anfällt und ggf. abgeführt wird - bzw. welche der beiden Versionen (Unternehmer/Kleinstunternehmer) sinvoll ist, hab ich noch nicht ganz.

  • mhh _()_ _()_ _()_


    da ist ja alles sehr schön de­tail­liert aufgeführt aber obs aktuell und richtig ist :?: :?: :?: zumindest Lieferung von Wärme und Strom an Mieter ist nach aktueller Rechtsprechung keine "unselbständige Nebenleistung" zum Mietvertrag sondern eine Hauptleistung und damit Umsatzsteuerpflichtig ( auch bei Vermietung an nicht Gewerbliche )


    mfg

  • Hallo,


    http://www.iww.de/mbp/schwerpunktthema/m…aftwerks-f61748


    Das sieht für mich soweit ganz ok aus (zumindest mit dem Wissen, was ich mir bisher aneignen konnte)… Kritik?


    Na ja... :S


    Die oben genannte Übersicht ist doch zumindest teilweise Murks! Hier hat jemand ohne Sachverstand Zahlen zusammengeschrieben...
    Der Motor im BHKW dreht sich schließlich nicht von alleine.
    Die Betriebsstoffe (Flüssiggas, Erdgas, Öl) werden in den Betriebskosten nicht berücksichtigt. Dies führt zu einer falschen und damit unvollständigen Berechnung sowohl bei der Ermittlung der Selbstkosten für die selbst verbrauchte Wärme als auch bei der Gewinnermittlung.
    Traurig, daß so etwas auch noch veröffentlicht wird und bei dem Institut scheint es bisher keiner gemerkt zu haben - zumindest ist der Artikel noch nicht korrigiert worden...


    André

  • Hmm - aus meiner Sicht ist ein BHKW im EFH aus Unternehmerischer Sicht nicht tragfähig. Einfacher Grund ist, dass es typischerweise auf maximalen Direktverbrauch ausgelegt ist-> die Einspeisevergütungen als solche sind nicht kostendeckend. Ich habe zur Zeit 81% Direktstrom und wie in EFH üblich 100% Direktwärmeverbrauch. Aus den dann bleibenden 20% Stromeinspeisung kann sich das BHKW niemals rechnen. Was sind die Lösungen: split Strom & Wärme, d.h. BHKW Unternehmen betrachtet nur den Stromanteil und alle Kosten werden gemäß des Leistungsverhältnisses aufgeteilt (bei mir 2.5:1 (Wärme : Strom)). Rechnet sich das dann wenn man EEX Stromkosten ansetzt (für Direktverbrauch) ?? - nein, zumindest nicht wenn die Abschreibung mit eingerechnet wird.
    Von daher müsste langfristig fast jedes BHWK im EFH als Liebhaberei eingestuft werden => UST rückzahlung etc. pp
    Ich mach jetzt gerade einen "Trial" in dem ich BHKW & PV zusammenmerge (sind beide innherlab von ein paar Monaten ans Netz) und Strom + Wärme mir selbst verkaufe (natürlich plus die Einspeisung). Strom über alles zum EEG vergütungspreis von 18,54 und Wärme zum vorherigen KWh Gaspreis von 5,2cent (notfalls wird der angepasst) - innerhalb von 20 Jahren gibt das in Summe mit Abschreibungen einen Gewinn. Die Jahre einzeln betrachtet ab dem 10ten Jahr (BHKW abgeschrieben). Sieht da jemand ein problem rechtlicher oder FA natur? Habe das so schon dem FA vorgestellt aber noch kein wirkliches Feedback erhalten.

  • Moin

    Von daher müsste langfristig fast jedes BHWK im EFH als Liebhaberei eingestuft werden => UST rückzahlung etc. pp

    nicht unbedingt - das FA oder der Betreiber selbst kann ja den Wert der privaten Nutzung ( Strom- und Wärme Entnahme ) so hoch ansetzen das zumindest ne schwarze Null rauskommt.


    PV+BHKW zusammen ist m.M. die beste Lösung :thumbup: