Wer kann mir sagen wie lange es schon den KWK Zuschlag von 5,11 cent jetzt ja 5,4 Cent gibt.
Den gibt es ja auch für EEG Anlagen.
Das währe ja eine intressante Möglichkeit.
Gruß Matzi
KWK Zuschlag für EEG Anlagen
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KWK-Zuschlag gibts seit Einführung des KWK-Gesetzes
Erhöhung auf 5,41 seit Novelle im letzten Jahrden gibt es NICHT für EEG-Anlagen.
Hier gab es früher einen KWK-Bonus,
der aber mit erhöhten Anforderungen (Mindestwärmenutzung) und höheren Vergütungen mit der EEG-Novelle nicht mehr gibt -
Kann man eigentlich die Einspeisevergütunegn für eine BHKW und eine PV-Anlage "kombinieren"?
Beispiel: ich habe ein ecoPower 1.0, nutze den erzeugeten Strom zu 7o% selbst und speise 30% ein und erhalte hierfür die KWK-Zulage von 5,41 cent.
Wenn ich jetzt eine PV-Anlage installieren lasse und den erzeugten Strom einspeise, welche Vergütung erhalte ich dann insgesamt? Den höheren Satz nach EEG für alles, oder ist dort die Grenze die Anzeige auf dem Eigenerzeugungszähler der PV-Anaage? Oder leige ich völlig falsch?Ich gehe von einer PV-Dachanlage bis 10 kWp aus.
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geht nur über korrekte Erfassung der Strommengen (was wurde wo selbst genutzt oder eingespeist)
Hier haben Nutzer des Forums ganze abreit geleistet
und eine entsprechende Schaltung (Zählerkaskade) entwickelt,
die so auch akzeptiert wird.Einfach mal im Forum stöbern oder mit Zählerkaskade die Suche nutzen
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Kann man eigentlich die Einspeisevergütunegn für eine BHKW und eine PV-Anlage "kombinieren"?
Aber sicher! -> http://www.bhkw-infothek.de/na…t-wegweisende-empfehlung/
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Zitat
KWK-Zuschlag gibts seit Einführung des KWK-Gesetzes
Erhöhung auf 5,41 seit Novelle im letzten Jahrden gibt es NICHT für EEG-Anlagen.
Hier gab es früher einen KWK-Bonus,
der aber mit erhöhten Anforderungen (Mindestwärmenutzung) und höheren Vergütungen mit der EEG-Novelle nicht mehr gibtSeit wann gibs das KWK Gesetz ?
Meine Anlage ist von 2008 und ich bekomme den vollen KWK Bonus.Zitatden gibt es NICHT für EEG-Anlagen.
Ich glaube doch.
Ich zitire:Aus Strommengensplitting EEG / KWKG
Durch ein Strommengensplitting ist es folglich möglich, für den eigenverbrauchten Strom aus KWK für den keine Vergütung nach EEG gewährt wird,
vom Netzbetreiber den KWK Zuschlag zu erhalten und für den übrigen Strom, der nach Maßgabe des EEG angedient wird, die EEG Vergütung zu erhalten.
Dadurch kann die Rentabilität der Anlage erhönt werden.
So steht das im Gesetz.Gruß Matzi
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Moin,
Aus Strommengensplitting EEG / KWKG
Durch ein Strommengensplitting ist es folglich möglich, für den eigenverbrauchten Strom aus KWK für den keine Vergütung nach EEG gewährt wird,
vom Netzbetreiber den KWK Zuschlag zu erhalten und für den übrigen Strom, der nach Maßgabe des EEG angedient wird, die EEG Vergütung zu erhalten.
Dadurch kann die Rentabilität der Anlage erhönt werden.
So steht das im Gesetz.in welchen Gesetz und welcher Fassung steht das??
Sowas hatte ich mit meiner ehemaligen Anlage (EEG2004->EEG2009) auch vor. Mir wurde aber gesagt ein Aggregat könne nur entweder nach KWKG oder EEG angemeldet sein!!!
mfg
PS: bitte verwechsle nicht den KWK-Bonus aus dem EEG 2009 mit der KWK Vergütung nach KWKG!!!
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Ich habe mir das Buch gekauft Biogasanlagen im EEG neueste Ausgabe 2013
Seite 237
§ 16 Abs.3 EEG 2012 StrommengensplittingGruß Matzi
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Da steht nix von Splitting, im §16 gibts nur die allgemeinen Vergütungsregeln.
(3) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, die den
Vergütungsanspruch nach Absatz 1 für Strom aus einer Anlage geltend
machen, sind verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt dem Netzbetreiber den
gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom,1. für den dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach Absatz 1 besteht,
2. der nicht von ihnen selbst oder von Dritten in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird und
3. der durch ein Netz durchgeleitet wird,
zur Verfügung zu stellen, und sie dürfen den in der Anlage erzeugten Strom nicht als Regelenergie vermarkten.
Ich glaube mich zu erinnern das Maslaton mal was zum Thema geschrieben hat - das waren aber Fragestellungen keineswegs Feststellungen das ein Splitting möglich wäre.
mfg -
Ich kann dir ja mal die ganze Seite rüberfaxen.
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Ich schreibe das mal schnell ab.
Zitat
4. Strommengensplitting EEG / KWKG
Die Andienungspflicht des § 16 Abs.3 EEG 2012 steht der Möglichkeit,Strommengen zu Splitten und auf EEG und KWK Förderung zu verteilen,nicht entgegen. Zulässig ist dies,da die Andienungspflicht nach dem EEG Strom,für den kein Vergütungsanspruch nach dem EEG besteht,nicht erfasst, und das KWKG eine Andienungspflicht nicht kennt.Intressant ist dieses Strommengensplitting füe zuschlagsberechtigte KWK Anlagen ( § 5 KWKG ) bei denen der in KWK erzeugte Strom teilweise durch den Anlagenbetreiber selbst oder durch Dritte verbraucht wird , ohne in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeißt zu werden.
Eine Vergütung bei einem solchen Eigen und Drittverbrauch gewährt das EEG nicht. Gemäß § 4 abs. 3a KWKG wird hingegen der KWK Zuschlag auch für Strom gewährt, der zur Eigenversorgung bereitgestellt wird. Eigenversorgung ist gemäß § 3 Abs. 10 Satz 3 KWKG die unmittelbare Versorgung eines Letztverbrauchers aus der für seinen Eigenbedarf errichteten Eigenanlage oder aus einer KWK Anlage, die von einem Dritten ausschließlich oder überwiegend für die Versorgung bestimmbarer Letztverbraucher errichtet oder betrieben wird.
Durch ein Strommengensplitting ist es folglich möglich, für den eigenverbrauchten Strom aus KWK für den keine Vergütung nach EEG gewährt wird,
vom Netzbetreiber den KWK Zuschlag zu erhalten und für den übrigen Strom, der nach Maßgabe des EEG angedient wird, die EEG Vergütung zu erhalten.
Dadurch kann die Rentabilität der Anlage erhönt werden.So steht das in dem Buch.
Ich hoffe ich habe dir weitergeholfen.
Gruß -
Hi,
natürlich ist ein Strommengensplitting grundsätzlich möglich.Damit keine falschen Gedanken aufkommen:
Es gilt weiterhin, dass Strom, der bereits nach EEG vergütet wird, keine KWK-Zuschlagszahlungen nach KWK-Gesetz erhalten kann.
Aber wenn man Strom aus der Anlage nicht über das EEG vergütet, kann man neben dem Marktpreis einen KWK-Zuschlag erhalten - sofern es sich auch wirklich um KWK-Strom handelt. Demnach sollte deine KWK-Anlage auf keinen Fall einen Notkühler aufweisen.ABER:
Deine Anlage stammt aus dem Jahre 2008.
Unterliegt also dem EEG 2009 - aber vergütungstechnisch dem Jahre 2008 (EEG 2004).
Auf jeden Fall unterliegt deine Anlage schon mal nicht demvon Dir zitierten EEG 2012.
Man müsste demnach abklären, ob ein Strommengensplitting für KWK-Anlagen aus dem Jahre 2008 überhaupt möglich ist.In Bezug auf das KWK-Gesetz unterliegt deine im Jahre 2008 installierte BHKW-Anlage dem KWK-Gesetz 2002.
Wenn deine KWK-Anlage bis zu 50 kW elektrische Leistung aufweist, wäre da ggf. ein KWK-Zuschlag für den Strom, der NICHT nach dem EEG vergütet wird, möglich.
Weist deine Anlage über 50 kW auf, dann bekäme sie nach dem KWK-Gesetz eh keinen KWK-Zuschlag mehr und damit würde sich jede weitere Diskussion erübrigen... -
Danke für die umfassende Erklärung.
Ich konnte mir auch nicht vorstellen das es so einfach möglich währe.
Aber da ich bis plus 5 ° aber immer zu wenig Wärme habe
plane ich ein zusätzliches kleines BHKW anzuschaffen so mit
6 bis 12 KW el.
Und dann könnte man dieses Gesetz ja mal richtig ausnutzen.Gruß Matzi