Ihre Rechtfertigungsbasis der schwarzen Männer, der
§ 1 SchfHwG ist
verfassungswidrig und NICHTIG. Der Bund stützt seine Gesetzgebungsbefugnis auf Artikel 74 (1) Nr. 11 GG
als "Recht der Wirtschaft". In § 1 SchfHwG werden jedoch
Gebäudeeigentümer angesprochen. Diese gehören dem Berufsstand der
Schornsteinfeger, der angeblich geregelt werden soll, jedoch NICHT an. Für die
angegebenen Gesetzeszwecke "Betriebssicherheit von Feuerstätten" und
"Brandschutz" kommt dem Bund nach den Artikeln 70 bis 74 GG jedoch
KEINE Gesetzgebungskompetenz zu. Rechtsnormen, die von einem UNZUSTÄNDIGEN
Organ erlassen wurden, sind verfassungsrechtlich NICHTIG.
Die Regelungsbereiche "Umweltschutz" und "Klimaschutz"
sind im Immisionsrecht bereits abschließend geregelt. Eine konkurrierende
Normierung in einem "Handwerker"-Gesetz ist rechtswidrig.
Quelle und mehr davon unter:
Thomas W. Müller
Wiesbaden (OT Mz-Kostheim)
Tel.: (06134) 56 46 20