Anzeige der Energiebelieferung von Haushaltskunden § 5 EnWG

  • Hallo Kollegas,
    ich betreue mehrere WEG's, welche per BHKW (20 kW, 35 kW, 50 kW) Strom erzeugen und an Mieter verkaufen (über BHKW-GbR). Wollte bisher eigentlich die EEG-relevante Strommenge ermitteln und Empfehlung aussprechen eine Rücklage zu bilden, falls da mal jemand kommt und diese Rücklage abkassiert. Jedoch ist nach § 5 EnWG die Anmeldung vepflichtend, falls Haushaltskunden (in diesem Fall 110 WE, 42, WE, 60 WE) mit Strom beliefert werden...
    Hmm, bin da etwas verunsichert, da schon die Nichtmeldung mit bis zu 100 TEUR bestraft werden kann (lt. §5).
    Hat schon jemand in ähnlicher Konstellation eine Anmeldung bei BNA gemacht und kann über Erfahrungen berichten?


    Gruß und Dank.
    BSiPlan

  • Keine Sorge , eine Sorge


    Die Anzeigepflicht besteht nur für Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Energie beliefern; diese sind nach § 3 Nr.</abbr> 22 EnWG</abbr>:



    Ich hoffe du machst es wie ich und beanspruchst den §3 24a für dich im EnWG. Damit bist du KEIN Energieversorgungsunternehmen und dementsprechend von allem was für die gilt ( Vor- und Nachteile) Befreit.


    Steht übrigends auch ausdrücklich so drin:


    Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Energie beliefern, müssen die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma bei der Regulierungsbehörde unverzüglich anzeigen; ausgenommen ist die Belieferung von Haushaltskunden ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage oder eines geschlossenen Verteilernetzes sowie über nicht auf Dauer angelegte Leitungen.



    Gruß Steffen


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  • Hallo Steffen,
    Supi, schaut gut aus.
    Anzeigepflicht somit geklärt. Machst du Rücklagen für die EEG-Abgabe bzw. empfiehlst Rücklagen zu machen?
    Oder hast du schon einen EEG-Abgabeempfänger ausfindig gemacht?


    Vg
    BSiPla

  • Ausgehend von der geschätzten BHKW Stromlieferung bildet die WEG / Vermieter /Baugenossenschaft / Contractor etc...mit einem monatlichen Abschlag Rückstellungen auf ein Sperrkonto. Am ende des Jahres erfolgt mit der Bilanz eine genaue Abrechnung.


    Bisher liegt die EEG Umlage immernoch fein weiter auf den Konten und gibt Zinsen. Irgendwann wird der Übertragungsnetzbetreiber kommen und die einziehen wollen. Die sind damit völlig überfordert und es vermutlich noch lang, lang dauern.


    Aber: Wenn er kommt muss die Kohle da sein!

    Einmal editiert, zuletzt von SteffenK ()

  • Die Fragen dazu sind immernoch:


    1. Wie lang funktioniert es noch?
    2. Welchen Aufwand muss ich dazu betreiben und lohnt er sich?
    3. Wie gut kann z.B.: Lohnverstromung verkauft werden und welcher Zusatzaufwand kommt z.B. auf die Hausverwaltung etc. zu.

    Einmal editiert, zuletzt von SteffenK ()

  • 1. Wie lang funktioniert es noch?


    Wie bei allem: So lange, bis sich der Gesetzgeber etwas neues überlegt. Eines ist aber gewiss, die Anpassung der bei schlechten Verträgen abzuführenden EEG-Umlage kommt mindestens einmal im Jahr.


    2. Welchen Aufwand muss ich dazu betreiben und lohnt er sich?


    Steht im Artikel! Es bedarf nur eines entsprechenden Vertrages. Für die Abrechnung hilft dem müden Rechner Excel.


    3. Wie gut kann z.B.: Lohnverstromung verkauft werden und welcher Zusatzaufwand kommt z.B. auf die Hausverwaltung etc. zu.


    Steht im Artikel! Es bedarf wie beim Verkauf von Strom einer Abrechnung mit den vertraglich vereinbarten Konditionen


    Ich gehe da in den meisten Fällen lieber den Weg der Lieferung,da sich dabei für keinen etwas ändert und man keine Gesellschaften etc Gründen muss.


    Mit der Einstellung sollte man im Bereich BHKW nicht tätig werden. Zumal die letzten beiden Annahmen falsch sind. Die Anpassung der EEG-Umlage kommt oft, da kann man auch gleich Lohnverstromung machen. Die Gesellschaftsform der Unternehmung hat im Übrigen mit einer evtl. Lohnverstromung nichts zu tun.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Hier wird man ja bei ein paar Fragen halb auseinandergerissen wenn man nicht anständig in nem 10 Seitenaufsatz begründet was man genau meint.


    Steht im Artikel! Es bedarf nur eines entsprechenden Vertrages. Für die Abrechnung hilft dem müden Rechner Excel.


    Steht im Artikel! Es bedarf wie beim Verkauf von Strom einer Abrechnung mit den vertraglich vereinbarten Konditionen


    Und weil das im Artikel steht ist das so !



    Ich versuche es dann mal für dich besser zu Formulieren. Meine Vorbehalte gegenüber der Einssparung der EEG Umlage wurden vor allem in einem Gutachten des BMU geschührt. Dort heißt es wiederum zur Lohnverstromung:




    "Insbesondere beim Lohncontracting/der Lohnverstromung geht es im
    Kern darum, dass „unter Nutzung des vom Letztverbraucher zur Verfü­
    gung gestellten Primärenergieträgers die Stromproduktion für den Ver­
    tragspartner erfolgt“, wobei es sich im Ergebnis um ein tatbestandliches
    Lieferverhältnis handelt."


    Anbei schicke ich dir den Link dazu.


    Dort steht auch zu den anderen Varianten der EEG-Umlage Vermeidung einiges drin


    http://www.erneuerbare-energie…en_eeg-umlage_2012_bf.pdf





    Mit der Einstellung sollte man im Bereich BHKW nicht tätig werden. Zumal die letzten beiden Annahmen falsch sind. Die Anpassung der EEG-Umlage kommt oft, da kann man auch gleich Lohnverstromung machen. Die Gesellschaftsform der Unternehmung hat im Übrigen mit einer evtl. Lohnverstromung nichts zu tun.

    Mit der Einstellung sollte man im BHKW Bereich lieber nicht tätig werden? Ich gebe mir Mühe den Leuten keine Versprechungen zu machen die ich Möglicherweise nicht halten kann und die dann später zu Ihrem Nachteil würden.


    Ich würde mich freuen wenn im BHKW Bereich noch mehr Leute diese Einstellung vertreten würden.

  • Meine Vorbehalte gegenüber der Einssparung der EEG Umlage wurden vor allem in einem Gutachten des BMU geschührt.


    Und weil das BMU, was gerne auf alles in Deutschland EEG-Umlage erheben würde, es so schreibt, ist das so? Der erwähnte Artikel wertet einen Großteil der vorhandenen Literatur zum Thema aus und stellt im Ergebnis die herrschende Meinung dar. Wenn man sich die neueren Aufsätze in der InfrastrukturRecht, Recht der Energiewirtschaft oder der Zeitschrift für Neues Energierecht durchliest, stellt man fest, dass sich an den Argumenten nichts geändert hat.


    Mit der Einstellung sollte man im BHKW Bereich lieber nicht tätig werden? Ich gebe mir Mühe den Leuten keine Versprechungen zu machen die ich Möglicherweise nicht halten kann und die dann später zu Ihrem Nachteil würden.


    Das größte Problem im BHKW-Bereich ist Un- und Halbwissen. Dem Kunden nicht alle Optionen aufzuzeigen, weil es einem als Berater zu kompliziert ist und damit den Kunden mal eben über 5 Cent pro kWh verschenken zu lassen ist schwach! Natürlich darf dem Kunden nicht versprochen werden, dass die Lohnverstromung nicht vom Gesetzgeber oder den Gerichten nicht irgendwann kassiert werden kann. Dem Kunden diese Möglichkeit aber nicht zu bieten ist keine akzeptable Lösung.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Das größte Problem im BHKW-Bereich ist Un- und Halbwissen. Dem Kunden nicht alle Optionen aufzuzeigen, weil es einem als Berater zu kompliziert ist und damit den Kunden mal eben über 5 Cent pro kWh verschenken zu lassen ist schwach! Natürlich darf dem Kunden nicht versprochen werden, dass die Lohnverstromung nicht vom Gesetzgeber oder den Gerichten nicht irgendwann kassiert werden kann. Dem Kunden diese Möglichkeit aber nicht zu bieten ist keine akzeptable Lösung.

    Sehe ich genauso, hat jmd etwa behauptet es nicht so zu machen? Ich habe Bedenken geäußert dass man die Umwege die EEG-Umlage zu vermeiden nicht gesichert sind.

  • Seite 31 halte ich in diesem Zusammenhang für recht Interessant - alles eine Frage der Vertragsgestaltung und Begründung ;-_

    mfg

  • Nach § 3 Ziff 24a des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) kann die Meldepflicht nach dem EnWG entfallen.

    Die Regelungen der EEG-Umlage finden sich im Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG). Hier können eigene Meldepflichten gelten.


    Elektrizitätsversorgungsunternehmen i. S. d.§ 3 Ziff. 2d EEG sind bis zum 31. Mai des Folgejahres zur Meldung der EEG-Umlage nach § 49 EEG verpflichtet. Nach § 37 Abs. 5 EEG erfolgt einer Verzinsung der Umlage. Der Verzugszins übersteigt den üblichen Zins von Rücklagenkonten. Wer als Hausverwalter nicht meldet, riskiert hier ggf. einen Haftungsschaden und eine Regressforderung der Eigentümer.


    Wenn die Gemeinschaft keine Bilanz, sondern eine EÜ aufstellt, werden die für die EEG-Rücklage eingesammelten "Rücklagen" je nach gewählter Gestaltung als Einnahmen steuerpflichtig. Die nachfolgende Abführung führte dann natürlich zu steuerwirksamen Ausgaben.


    Das Ansammeln der nicht gezahlten EEG-Umlage auf dem Rücklagenkonto ist nicht risikofrei.