Zuständigkeit für die Messung und den Messstellenbetrieb

  • Danke für die schnelle Reaktion -


    Wenn ich das richtig verstehe ist der Beschluss letztendlich darauf ausgelegt, dass man sich selbst zum Messstellenbetreiber ernennt.
    Wenn wir das machen gibt es aber einen bzw. zwei ellenlangen Rahmenverträge, den wir mit der SWB abschliessen müssen/sollen ...


    Link gefunden: https://www.swb-netze.de/netzn…en/messstellenbetrieb.php


    Das wollten wir gerade eben nicht. Aber wenn ich das Gesetz richtig lese, so ist doch die Anbringung des Erzeugerzählers in diesem Fall gar nicht Netzbetreibersache - MFH mit eigenverbrauch / direktverkauf und Resteinspeisung



    nano

  • Aber wenn ich das Gesetz richtig lese, so ist doch die Anbringung des Erzeugerzählers in diesem Fall gar nicht Netzbetreibersache - MFH mit eigenverbrauch / direktverkauf und Resteinspeisung

    Genau so ist es. :!:
    Der Netzbetreiber, auch wenn er Messtellenbetreiber ist, hat den Bezugszähler zu stellen und damit ist für den aber auch schon Schluss.
    Alles was dahinter kommt, mit Einspeisezähler, BHKW-Erzeugungszähler, und wenn MFH-Haus, gegebenenfalls die Verteilungszähler der Mieter kannst du selber besorgen. Müssen natürlich alle den Vorschriften entsprechen....aber anschaffen tust Du ob die Zähler vom NB gemietet werden oder ob du die selber beschaffen willst.
    Und für die eigenen Zähler kannst Du dann, musst aber nicht, mit dem Schreiben von der Clearingstelle auch den Messstellenbetrieb übernehmen.
    Und bei mir war das mit dem Bezugszähler ähnlich wie bei dir. Der NB wollte unbedingt einen Zweirichtungszähler für Einspeisung und Bezug. Ich wollte nur einen Einrichtungszähler für den Bezug von dem und für die Einspeisung einen eigenen Einrichtungszähler. Die Einigung war dann so, dass der NB den Zweirichtungszähler setzte aber ich nur die halbe Gebühr/miete für den Zähler bezahlen muß.
    Lass dir nur nix gefallen :bodycheck:

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  • Wenn wir das machen gibt es aber einen bzw. zwei ellenlangen Rahmenverträge, den wir mit der SWB abschliessen müssen/sollen ...


    Das steht eben nicht in dem Beschluss der BNA. Es ist kein Rahmenvertrag erforderlich, wenn Du als Anlagenbetreiber den Zähler stellst. Wie baulion schon sagt, lass Dir nix gefallen von den Pappenheimer und Sesselpuper.

    Rechnen hilft. Bleistift, Stück Papier und ein Taschenrechner und man wird sich über einige Ergebnisse wundern. ?(
    http://perdok.info/
    Oscar Perdok GmbH
    Gildeweg 14, 46562 Voerde
    Beratung, Planung und Installation von: KWK-Anlagen, PV-Anlagen, Stromspeicher mit Notstromfunktion, Eigene Herstellung von Ladestationen für E-Mobile, Energie-Effizienz incl. Kosten/Nutzen-Betrachtung, Ladestation für E-Mobile (kostenlos)

  • Zitat von »ecopowerprofi«
    Das steht eben nicht in dem Beschluss der BNA. Es ist kein Rahmenvertrag erforderlich, wenn Du als Anlagenbetreiber den Zähler stellst. Wie baulion schon sagt, lass Dir nix gefallen von den Pappenheimer und Sesselpuper.

    Die SWB hat kein problem damit, daß wir selbst Messstellenbetreiber werden - aber eben nur mit Vertrag. In dem Beschluss wird darauf verwiesen, daß der Anlagenbetreiber selbst auch Messtellenbetreiber sein kann - das mit den verträgen ergibt sich dann aus folgendem Gesetz:

    Zitat

    EnWG §21 b Abs. 2
    (2) Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann anstelle des nach Absatz 1 verpflichteten Netzbetreibers von einem Dritten der Messstellenbetrieb durchgeführt werden, wenn der einwandfreie und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Messstellenbetrieb, zu dem auch die Messung und Übermittlung der Daten an die berechtigten Marktteilnehmer gehört, durch den Dritten gewährleistet ist, so dass eine fristgerechte und vollständige Abrechnung möglich ist, und wenn die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 vorliegen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Messstellenbetrieb durch einen Dritten abzulehnen, sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Der Dritte und der Netzbetreiber sind verpflichtet, zur Ausgestaltung ihrer rechtlichen Beziehungen einen Vertrag zu schließen. Bei einem Wechsel des Messstellenbetreibers sind der bisherige und der neue Messstellenbetreiber verpflichtet, die für die Durchführung des Wechselprozesses erforderlichen Verträge abzuschließen und die dafür erforderlichen Daten unverzüglich gegenseitig zu übermitteln. Soweit nicht Aufbewahrungsvorschriften etwas anderes bestimmen, hat der bisherige Messstellenbetreiber personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen. § 6a Absatz 1 gilt entsprechend.

    Irgendwo anders (finde grad nicht wo) steht, dass dieser Vertrag den Mustervertrag der BNA entsprechen soll - Die Verträge von der SWB sind diesen Musterverträgen angelehnt. Auch steht in den AGB's der SWB, daß ein Messtellenbetreiber eben diesen Vertrag mit der SWB abzuschliessen hat um als solchen anerkannt zu werden. Das heißt als eigene Messstellenbetreiber kämen wir um die Verträge nicht herum.


    Darum denke ich, wenn die mir den §8 KWK Gesetz um die Ohren schmettern, so kann ich ja gerade diesen nehmen um denen Ihre eigene rechtliche Grundlage zu entziehen, auch ohne als selbständigen Messstellenbetreiber denen gegenüber auftreten zu müssen. Denn genau das gibt das Gesetz ja her - auch ohne den Bechluss der Clearingstelle. Mit dem BNA drohen können wir ja eh - und wenn deren Anwälte sich damit beschäftigen werden die auch feststellen, dass es keine rechtliche Grundlage gibt - wenn ich das richtig verstanden habe.


    Ist ja nicht meine schuld, dass die anscheinend das Gesetz nicht richtig gelesen haben ... Ich musste das damals beim Finanzamt bis zum erbrechen lernen.


    nano

  • Ist ja nicht meine schuld, dass die anscheinend das Gesetz nicht richtig gelesen haben


    Genau. Hau denen das Schreiben von der BNA um die Ohren und warte ab was passiert. Bloß nicht alle Asse sofort aus dem Ärmel holen. Meine Erfahrung.

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  • Hallo ecopowerprofi
    Wir haben denen ja bereits gesagt, dass wir ansonsten selbst Messtellenbetreiber werden - wie gesagt daraufhin die Aufforderung den Messtellenbetreiberwechsel schriftlich mitzuteilen samt den unterschriebenen Verträgen und in dem Beschluss steht nirgendswo, dass man als Anlagenbetreiber die Verträge umgehen kann. Der verweist lediglich auf den §21b - h EnWG - und da steht nunmal, dass diese Verträge abzuschliessen sind. Das wollen wir gerade nicht.


    nano

  • Dann bleibt nur unter Bezugnahme auf das Schreiben der BNA bei der BNA anfragen ob den der Anlagenbetreiber auch einen Vertrag als Messstellenbetreiber abzuschliessen hat. Bisher kenn ich keinen, der dafür einen Vertrag als Messstellenbetreiber abgeschlossen hat. Ich meine, dass gibt das KWKG auch her. Aber Juristen lesen und interpretieren die Gesetze machmal etwas anders als wir Normalos.

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  • Moin moin nanomaus,


    ein Messstellenbetrieb für den Erntezähler des BHKW unter 100 kW ist vom Gesetzgeber nicht gefordert (Sonderregelung KWK), kann also auch nicht vom Netzbetreiber Verlangt werden. Ich habe Nordseefarm bei der Durchsetzung seiner Eigenmessung geholfen.
    Der Erntezähler muss MID (Geeicht) und Blombierbar sein.


    Güße aus Neuendorf


    Claus-H.

    Jeder Verein lebt vom Erfolg, dieser darf sich auch beim BHKW-Forum e.V. in einer steigenden Mitgliederzahl widerspiegeln! :)

  • Moin moin Kirchdorfer,


    Weißt Du, ob der integrierte Zähler im ecoPower 3.0 im Gerät blombier ist? Oder müsste der dazu nach außen "verlagert" werden im eigenen Gehäuse, der dann blombiert werden kann?


    nano

  • Der Zähler ist, wenn er original von PPT geliefert wurde, bereits plombiert. Der Eichschein bzw. Bestätigung liegt jedem Zähler bei.

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  • Muss der wirklich geeicht sein? Ich meine bzgl. EEG (PV) gibt es eine Regel <10KW nicht nötig.
    Es könnte jedoch sein, das sich dieses nur auf die UST bei Direktverbrauch bezog und nicht mehr gilt wenn es um separate Erzeugungsvergütung geht. Ich habe eine verläufige Bestätigung, dass ich die PV Erzzeugungszähler nicht eichen muss obwohl in Kombi mit BHKW (BHKW ist im Eco schon geeicht vorhanden).

  • Moin moin endurance,


    wenn ein BHKW mit einer PV-Anlage zusammen an einem Netzverknüpfungspunkt angeschlossen ist oder wird, gilt für die PV-Messung s. 1.Beitrag (BHKW-Forum).


    Eichung : Die Eichung eines Messgerätes ist immer dann notwendig, wenn dieses im geschäftlichen Verkehr verwendet wird. Dieses gilt für Abrechnung zwischen Lieferanten und Kunde, Erzeuger und EVU, Mieter und Vermieter(Lokalnetz) und öffentlichen Stellen (Zoll Energiesteuererstattung) usw.. Die Eichung wird durch die gelbe Eichmarke am Zähler kenntlich gemacht.


    Neuerung: Fabrikneue Zähler mit Konformitätserklärung nach MID (Europäische Meßgeräterichtlinie MID "Measuring Instruments Directive") verabschiedet von der Europäischen Union (2004/22EG).
    Seit dem 30.10.2006 dürfen Hersteller fabrikneuer Geräte an Stelle der Eichung Zähler mit Konfomatitätserklärung liefern. Diese Zähler benötigen vor dem Inverkehrbringen kein weiteren Eichungen. Die MID-Konformitätserklärung ist somit gleichwertig zu der Ersteichung.


    Eichgültigkeitsdauer: Ferrariszähler (direktanzeigende) = 16 Jahre, Ferraris-Messwandlerzähler = 12 Jahre, Elektonische Zähler = 8 Jahre.


    Nach Ablauf der Eichfrist müssen alle Zähler nachgeeicht werden! Auch Zähler mit MID-Konformitätserklärung können nach Ablauf der Eichfrist nachgeeicht werden und erhalten ebenfals die gelbe Eichmarke. Die Eichung erfolgt durch die Eichbehörden der Bundesländer oder Staatlich anerkannte Prüfstellen.


    Gruß aus Neuendorf


    Claus-H.

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  • :| Moin die Herren,


    leider erst heute eine Nachricht. Bin in Dänemark und nicht in der Firma...


    nanomaus: leider habt Ihr ja erstmal den Erzeugungszähler setzen lassen. Das hab ich damals nicht getan. ich hab gepokert und die ersten Monate ohne Erzeugungszähler produziert. Hätte ich verloren, hätte ich keine Vergütung rückwirkend bekommen.


    mach es so, wie die Jungs es empfehlen. Nimm erst mal mein Schreiben, welches ich mir nach 5 Monaten erkämpft habe. Ich würde nicht versuchen, das Rad selbst neu zu erfinden. Vielen BHKW-Nutzern hat so etwas, wie das Schreiben der BNetz AG gefehlt. Schreib nicht zu viel, da verstrickt man sich höchstens. Es ist in diesem Fall einfach nur der Satz in §8: "unter 100kw ist der Anlagenbetreiber selbst berechtigt den Erzeugungszähler zu setzen". Dann abwarten. Weiterhin hat die Clearingstelle früher schon mal festgestellt, dass man nur lesen und Schreiben können muß um eine Meßstelle zu betreiben. Die Installation wurde in Deinem und meinem Fall ja bereits durch eine Fachfirma nach allen Vorschriften bereits durchgeführt.


    Auf keinen Fall musst Du selbst Meßstellenbetreiber werden. Wenn man seitens des Netzbetriebers darauf besteht, wendest Du Dich per Mail an die BNetzA. Dem ist mein Fall bestens bekannt! :)


    Du nimmst dann Bezug auf mein Schreiben, Dein Schreiben an den Netzbetreiber und die Antwort des Netzbetreibers. (Alles schriftlich!)


    Wir können ab dem kommenden Wochenende gern telefonieren! Ab Sonntag bin ich wieder zu Hause. Ich kann Dir dann auch meine Schreiben schicken, die Du dann verwenden kannst. Man braucht Geduld und sollte unbedingt so wenig wie möglich schreiben. Wir beziehen uns nur auf den Satz in §8 "... unter 100kw..."


    Gerne zur Verfügung


    Jens-Nordseefarm

  • Hallo Nordseefarm!Wir mussten den Erzeugerzähler setzen lassen, da wir sonst nicht ans Netz hätten gehen dürfen - War von denen eine Auflage.


    Das ganze liegt jetzt eh bei der Rechtsabteilung der SWB - wir erwarten Mitte bis Ende Juni Antwort. 4 - 6 Wochen "Bearbeitungszeit" ist da wohl die Regel. Das warten wir jetzt ab und wenn die sich immer noch sträuben bekommt die BnetzA von uns ne Mail.


    Danke auf jeden Fall für Deinen Einsatz und Durchhaltevermögen, von dem nun auch andere profitieren können.


    Sollten wir Erfolg haben könnte es sein, dass ein kleiner Beitrag in unsere Zeitung kommt - so als Wegbegleitung für andere - Mal sehen - erst Mal das Ergebnis abwarten


    nanomaus