Zuständigkeit für die Messung und den Messstellenbetrieb

  • Hallo Kollegen :)


    Die Clearingstelle EEG hat das Empfehlungsverfahren 2012/7 hinsichtlich der Zuständigkeit für Messstellenbetrieb und Messung nach § 7 Abs. 1 EEG abgeschlossen und veröffentlicht. Mit dem EEG 2012 wurde ja bekanntlich ein Satz mit Verweis auf die §§ 21 ff. EnWG in das EEG eingefügt auf Grundlage dessen die Verteilnetzbetreiber den PV-Betreibern die eigene Messung verbieten wollten. Auch im neuen KWK-Gesetz findet sich eine (zum Glück) anders formulierte Verweisung auf die §§ 21b ff. EnWG.


    Selbst für die restriktivere Formulierung des EEG hat die Clearingstelle EEG nun festgestellt, dass "für den Messstellenbetrieb und die Messung [...] die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber grundzuständig" sind. Leider hat die Clearingstelle EEG auch festgestellt, dass dies grundsätzlich durch "durch die Beauftragung des Netzbetreibers oder eines fachkundigen Dritten mit dem Messstellenbetrieb" zu erfolgen hat. Eine Ausnahme besteht, wenn der Anlagenbetreiber selbst die nötige Fachkunde besitzt und den Messstellenbetrieb übernimmt, wodurch er dann jedoch nicht die Rolle "Anlagenbetreiber" sondern "Messstellenbetreiber" einnehmen würde.


    Unterm Strich fällt die eigene Messung für PV-Anlagenbetreiber nun wohl endgültig flach. Für BHKW-Betreiber sieht die Sachlage aufgrund der Formulierung des § 8 Abs. 1 KWK2012 etwas anders aus. Nach Ansicht des BHKW-Forum e.V. besteht bei BHKW nach dem KWKG weiterhin die Möglichkeit der Messung durch den "Anlagenbetreiber" und alternativ die Beauftragung eines "Messstellenbetreibers" durch den Anlagenbetreiber. Das wird sogar von vielen VNB so gesehen. Bisher ist uns nur der Netzbetreiber "SH Netz" bekannt, der der Auffassung ist, dass nach dem KWKG2012 nur die Messung durch einen "Messstellenbetreiber" zulässig sei.


    Zitat

    § 8 Abs. 1 KWK2012
    [...] Zur Feststellung der eingespeisten Strommenge und der abgegebenen Nutzwärmemenge hat der Netzbetreiber auf Kosten des Betreibers der KWK-Anlage Messeinrichtungen anzubringen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. [...] Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 100 Kilowatt sind abweichend [...] selbst zur Anbringung der Messeinrichtungen berechtigt. Die Feststellung der eingespeisten Strommenge sowie die Anbringung der Messeinrichtungen zu diesem Zweck kann auch durch einen Dritten im Sinne des § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erfolgen. Für den Messstellenbetrieb und die Messung gelten die Vorschriften der §§ 21b bis 21h des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und der auf Grund von § 21i des Energiewirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung.


    Welche Erfahrungen habt Ihr, welche Netzbetreiber verweigern den BHKW-Betreibern
    seit Einführung des KWK2012 die eigene Messung?


    Und hier noch der Link zur Empfehlung 2012/7 der Clearingstelle EEG. Übrigens wurde im Rahmen der öffentlichen Anhörung durch die Clearingstelle EEG auch ein Vertreter des BHKW-Forum e.V. angehört und hat die Interessen der Anlagenbetreiber vertreten.

  • Moin,


    ich habe genau die Erfahrung mit SH-Netz gemacht, wie beschrieben. Man weigert sich unseren im BHKW geeichten Zähler zu verwenden.
    Gut wäre natürlich wenn sich einer in unserem Verein finden würde der "offiziell" Messstellenbetreiber ist. Dann könnte man die SH-Netz umgehen...
    Ich habe an die zuständige Stelle geschrieben und warte eigentlich täglich auf Antwort. Wir haben das BHKW in Betrieb und verzichten derzeit bis zur Klärung auf die Vergütung.
    Das ist natürlich auch nicht schön, aber einfach so schlucken wollten wir nicht.


    Gruß jens

  • Im Netz der SÜC Coburg wird lediglich verlangt, dass sich der Zähler im Zählerkasten befinden muß.
    Das wurde durch wenig Aufwand durch unseren Elektriker bewerkstelligt.
    Jetzt sitzt der BHKW-Zähler oben und das Monsterteil (mit Dreipunktbefestigung) der SÜC wurde wieder abgeholt.

    ----
    Wer anderen eine Bratwurst brät, braucht ein Bratwurstbratgerät!
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  • dass dies grundsätzlich durch "durch die Beauftragung des Netzbetreibers oder eines fachkundigen Dritten mit dem Messstellenbetrieb" zu erfolgen hat.


    Ich meine in einem früheren Verfahren bei der Clearing-Stelle wurde festgestellt, dass der "Otto-Normal"-Bürger ausreichend qualifiziert ist um den Zähler abzulesen. Damit war er für die Aufgabe fachkundig. Vielleicht weiß der Lui noch wo das war. Es kann nicht sein, dass die Clearing-Stelle einmal das eine feststellt und im nächsten Verfahren fast das Gegenteil.


    E.ON-Mitte z.B akzeptiert den internen Zähler im ecopower 1.0. Auch beim sonst so kratzbürstige RWE Westnetz gibt es bis jetzt keine Probleme.


    Eine Ausnahme besteht, wenn der Anlagenbetreiber selbst die nötige Fachkunde besitzt


    Was ist denn die Voraussetzung für die Fachkunde? Gesellenbrief, Meisterbrief, Ing.-Studium, Eintragung in die Handwerksrolle, Konzession oder was?

    Rechnen hilft. Bleistift, Stück Papier und ein Taschenrechner und man wird sich über einige Ergebnisse wundern. ?(
    http://perdok.info/
    Oscar Perdok GmbH
    Gildeweg 14, 46562 Voerde
    Beratung, Planung und Installation von: KWK-Anlagen, PV-Anlagen, Stromspeicher mit Notstromfunktion, Eigene Herstellung von Ladestationen für E-Mobile, Energie-Effizienz incl. Kosten/Nutzen-Betrachtung, Ladestation für E-Mobile (kostenlos)

  • Moin ecopowerprofi,


    Du mußt mal mit SH-Nez sprechen, da wachsen Dir in Sekunden graue Haare. Die berufen sich auf Einbauvorschriften und § 8 KWK den Satz mit §21 aus dem EWG...
    Seitdem der §8 nun im letzten Jahr geändert wurde, akzeptiert man nicht mehr das "jeder Hans und Franz seine Zähler selbst installiert"
    Ablesen soll ich dann aber bitte weiterhin selbst. Gut, oder?
    Das der Zähler die KWenergie bereits ordnungsgemäß mit Konformitätserklärung eingebaut wurde interessiert nicht.
    Angeblich würden Hans und Franz nicht rechtzeitig dafür sorgen, dass die zähler nach Ablauf erbeuert werden. Das übernimmt ja die SH-Netz Ag, wenn Sie MEßstellenbetreiber ist.
    Einen anderen Meßstellenbetreiber würde sich akzeptieren, nur mich nicht.


    Grüße

  • Seitdem der §8 nun im letzten Jahr geändert wurde, akzeptiert man nicht mehr das "jeder Hans und Franz seine Zähler selbst installiert"
    Ablesen soll ich dann aber bitte weiterhin selbst. Gut, oder?


    Dann sollen die mal Ihre eigene TAB lesen. Die beziehen sich ausdrücklich in ihrer TAB NS Nord 2012 § 31.1 Abs. 1 auf die VDE-AR-N 4105. In der VDE-AR-N 4105 Anhang C.4 "Zählerplatz (kann auch dezentral angeordnet sein) ....nach EEG §33 oder KWK-G §4" steht: Zitat "... oder in der Erzeugungsanlage (CE-zetifizierte Einheit) ...(...Messeinrichtung für Hutschienenmontage nach DIN 43880 in Baugröße 1, 2 oder 3) "

    Rechnen hilft. Bleistift, Stück Papier und ein Taschenrechner und man wird sich über einige Ergebnisse wundern. ?(
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  • Damit war er für die Aufgabe fachkundig. Vielleicht weiß der Lui noch wo das war. Es kann nicht sein, dass die Clearing-Stelle einmal das eine feststellt und im nächsten Verfahren fast das Gegenteil.

    Das Problem ist die Gesetzeseänderung sowohl im EnWG, als auch im EEG... damit sieht die Welt leider anders aus als zu Zeiten der ersten Entscheidung. Für Altanlagen vor EEG2012 / KWKG2012 / EnWG2012 steht die alte Empfehlung.


    Was ist denn die Voraussetzung für die Fachkunde? Gesellenbrief, Meisterbrief, Ing.-Studium, Eintragung in die Handwerksrolle, Konzession oder was?

    Befähigung zur Tätigkeit als Messstellenbetreiber - vermutlich inkl. Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrages nach Muster der Bundesnetzagentur.


    Angeblich würden Hans und Franz nicht rechtzeitig dafür sorgen, dass die zähler nach Ablauf erbeuert werden. Das übernimmt ja die SH-Netz Ag, wenn Sie MEßstellenbetreiber ist.

    Der Netzbetreiber in der Rolle des Messstellenbetreibers wird den Zähler auch nicht austauschen, sondern eine Stichprobeziehung vornehmen und diese Prüfen. So kommt es auch, dass in Deutschland zum Großteil Zähler älter 20 Jahre installiert sind.


    Einen anderen Meßstellenbetreiber würde sich akzeptieren, nur mich nicht.

    Nach dem EEG2012 ist das wohl zulässig. Die Formulierung im KWKG2012 ist eine andere. Nach dem, was im KWKG2012 steht, ist es nach meiner Auffassung so, dass bei Anlagen < 100 kW entweder der Betreiber die Messung durchführt, oder einen Dritten beauftragt, der dann Rolle eines Messstellenbetreibers übernimmt.


    kann es sein das ich auf dem Schlauch stehe - aber m.M. geht es hier nicht um den KWK sondern um den Einspeisezähler!!!???

    Es geht hier um Einspeise und Erzeugungszähler, nicht jedoch um Bezugszähler. Wobei sich die Entscheidung der Clearingstelle EEG entsprechend ihrem Auftrag auf das EEG2012 beschränkt und die Formulierung im KWKG2012 eine Andere - eine Betreiberfreundlicherere - ist. Zweirichtungszähler werden im Übrigen wie Bezugszähler behandelt -> ein Messstellenbetreiber und die Einhaltung der TAB sind für Bezugs und Zweirichtungszähler in der Regel erforderlich. Für Erzeugungszähler greifen die TAB im Übrigen nicht. Für Einspeisezähler ist dies strittig. Die Beschlusskammer 6 der BNetzA hatte zuletzt im Fall Lichtblick ZuhauseKraftwerk GmbH sowie Lichtblick AG ./. EWE NETZ GmbH entschieden, dass auch ein Zweirichtungszähler nicht nach TAB installiert werden muss und sich sogar im BHKW-Schaltschrank befinden darf.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Zitat von »Nordseefarm« Einen anderen Meßstellenbetreiber würde sie akzeptieren, nur mich nicht. Nach dem EEG2012 ist das wohl zulässig. Die Formulierung im KWKG2012 ist eine andere. Nach dem, was im KWKG2012 steht, ist es nach meiner Auffassung so, dass bei Anlagen < 100 kW entweder der Betreiber die Messung durchführt, oder einen Dritten beauftragt, der dann Rolle eines Messstellenbetreibers übernimmt.



    Ja, das erzähl mal unserer SH_Netz_AG :) Auf den Satz unter 100KW wollen die sich ja nicht einlassen...


    Grüße
    jens

  • Ich meine in einem früheren Verfahren bei der Clearing-Stelle wurde festgestellt, dass der "Otto-Normal"-Bürger ausreichend qualifiziert ist um den Zähler abzulesen. Damit war er für die Aufgabe fachkundig. Vielleicht weiß der Lui noch wo das war. Es kann nicht sein, dass die Clearing-Stelle einmal das eine feststellt und im nächsten Verfahren fast das Gegenteil.


    E.ON-Mitte z.B akzeptiert den internen Zähler im ecopower 1.0. Auch beim sonst so kratzbürstige RWE Westnetz gibt es bis jetzt keine Probleme.

    Ich habe das auch mal bei unserem Netzbetreiber (Syna gehört meine ich zu RWE) angefragt - je nach Anlagengröße werden sowohl das im BHKW eingebaute geeichte "Zählwerk" wie auch dezentrale Zähler aktzeptiert.
    NOCH kann man wohl auch die Zähler selber kaufen und setzen (scheint als würde die das ändern wollen).

  • Ja, das erzähl mal unserer SH_Netz_AG :) Auf den Satz unter 100KW wollen die sich ja nicht einlassen...


    -> Besonderes Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG bei der BNetzA beantragen. Das ist aber mit einem gewissen Kostenrisiko verbunden ;)

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo: