Hallo Kollegen
Die Clearingstelle EEG hat das Empfehlungsverfahren 2012/7 hinsichtlich der Zuständigkeit für Messstellenbetrieb und Messung nach § 7 Abs. 1 EEG abgeschlossen und veröffentlicht. Mit dem EEG 2012 wurde ja bekanntlich ein Satz mit Verweis auf die §§ 21 ff. EnWG in das EEG eingefügt auf Grundlage dessen die Verteilnetzbetreiber den PV-Betreibern die eigene Messung verbieten wollten. Auch im neuen KWK-Gesetz findet sich eine (zum Glück) anders formulierte Verweisung auf die §§ 21b ff. EnWG.
Selbst für die restriktivere Formulierung des EEG hat die Clearingstelle EEG nun festgestellt, dass "für den Messstellenbetrieb und die Messung [...] die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber grundzuständig" sind. Leider hat die Clearingstelle EEG auch festgestellt, dass dies grundsätzlich durch "durch die Beauftragung des Netzbetreibers oder eines fachkundigen Dritten mit dem Messstellenbetrieb" zu erfolgen hat. Eine Ausnahme besteht, wenn der Anlagenbetreiber selbst die nötige Fachkunde besitzt und den Messstellenbetrieb übernimmt, wodurch er dann jedoch nicht die Rolle "Anlagenbetreiber" sondern "Messstellenbetreiber" einnehmen würde.
Unterm Strich fällt die eigene Messung für PV-Anlagenbetreiber nun wohl endgültig flach. Für BHKW-Betreiber sieht die Sachlage aufgrund der Formulierung des § 8 Abs. 1 KWK2012 etwas anders aus. Nach Ansicht des BHKW-Forum e.V. besteht bei BHKW nach dem KWKG weiterhin die Möglichkeit der Messung durch den "Anlagenbetreiber" und alternativ die Beauftragung eines "Messstellenbetreibers" durch den Anlagenbetreiber. Das wird sogar von vielen VNB so gesehen. Bisher ist uns nur der Netzbetreiber "SH Netz" bekannt, der der Auffassung ist, dass nach dem KWKG2012 nur die Messung durch einen "Messstellenbetreiber" zulässig sei.
Zitat§ 8 Abs. 1 KWK2012
[...] Zur Feststellung der eingespeisten Strommenge und der abgegebenen Nutzwärmemenge hat der Netzbetreiber auf Kosten des Betreibers der KWK-Anlage Messeinrichtungen anzubringen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. [...] Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 100 Kilowatt sind abweichend [...] selbst zur Anbringung der Messeinrichtungen berechtigt. Die Feststellung der eingespeisten Strommenge sowie die Anbringung der Messeinrichtungen zu diesem Zweck kann auch durch einen Dritten im Sinne des § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erfolgen. Für den Messstellenbetrieb und die Messung gelten die Vorschriften der §§ 21b bis 21h des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und der auf Grund von § 21i des Energiewirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung.
Welche Erfahrungen habt Ihr, welche Netzbetreiber verweigern den BHKW-Betreibern
seit Einführung des KWK2012 die eigene Messung?
Und hier noch der Link zur Empfehlung 2012/7 der Clearingstelle EEG. Übrigens wurde im Rahmen der öffentlichen Anhörung durch die Clearingstelle EEG auch ein Vertreter des BHKW-Forum e.V. angehört und hat die Interessen der Anlagenbetreiber vertreten.