Zuständigkeit für die Messung und den Messstellenbetrieb

  • Nach etlichen Stolperfallen, "Missverständnissen" (<-- na klar, Schikane würden die Netzbetreiber ja nie zugeben) und endlosen Telefonaten kann ich die erste Erfolgsmeldung verkünden:


    :thumbup: Der im EcoPower integrierte Erzeugerzähler ist von unserem Netzbetreiber anerkannt worden. :thumbup:


    Nach langem Verweilen der Angelegenheit in der Rechtsabteilung (mit mehreren erfolglosen Nachfragen, wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei) kam plötzlich eine Email mit folgendem Inhalt:

    Zitat

    Sehr geehrter xxx
    nach Prüfung durch unsere Juristen entsprechen wir Ihrem Wunsch, den eigenen Erzeugungszähler zu verwenden. Wir werden die Losnahme unseres Erzeugungszählers veranlassen. Hierzu werden sich Kollegen wegen eines Termins mit Ihnen in Verbindung setzen.
    Mit freundlichen Grüßen
    xxx


    Naja ... bei der Umsetzung waren sie dann sehr schnell - gleich am folgenden Tag stand ein Mitarbeiter der SWB unangekündigt vor der Tür, welche ein anwesender Mieter aufmachte und verlangte Zutritt zum Keller, wo er dann den Erzeugerzähler abbaute, den 2RZ umbaute und ohne Benachrichtung von dannen zog. Sämtliche entstandenen Kosten wurden unter Vorbehalt bezahlt und wurden inzwischen auch zurück überwiesen: :D Geht Doch!!!!




    Folgender Nebenschauplatz hat sich währenddessen auch noch ergeben:
    Da ja der "richtige" Zählerplatz bereits durch den Erzeugerzähler belegt war, wurde der Zweirichtungs-Zähler auf einem "falschen" Zählerplatz installiert - nämlich auf meinem Zählerplatz für Wohnung 1, welches ich als Mieterin bewohne. (bin zwar mit dem Vermieter zusammen, aber er wohnt nicht hier) . Wohnung 2 (miete ich für meine Tochter) wurde einigermaßen richtig abgerechnet, wenn auch mit einem zeitlichen Verzug von 3 Wochen, für die ich weiterhin Vertragskosten zahlen sollte. Auf Nachfrage diesbezüglich und bezüglich der Endabrechnung von Wohnung 2 erfuhr ich, daß es für Wohnung zwei keine Endabrechnung gab, da ich ja noch Kunde bin ?( . Der Zweirichtungszähler lief plötzlich auf meinem bisherigen Vertrag für Wohnung 1 - sprich ich sollte für den Gesamtbezug des Vermieters plötzlich aufkommen. Auf den Versuch dies richtig zu stellen, bekam ich den Hinweis, dass der Vermieter dass ummelden muss und zwar mit dem tagesaktuellen Zählerstand. Ich sollte den bis dahin verbrauchten Strom bezahlen und dann von meinem Vermieter einfordern - :cursing: - Eine rückwirkende Änderung des Vertrages wäre angeblich nur für bis zu 6 Wochen möglich und die Inbetriebnahme des BHKW lag ja schon länger zurück. Eine andere Möglichkeit würde es angeblich nicht geben.


    Hin & her, durch alle Abteilungen (Vertrieb, Messung, Netze etc) zeigte dann aber wohl, dass es anders möglich war, da sie zu keinem Zeitpunkt eine Unterschrift erhalten haben zur Änderung des Vertrages oder für die Beauftragung des Zählerwechsel- somit war ich auf jeden fall nicht in der zahlungspflicht und sie hätten keinen Cent für den bis dahin verbrauchten Strom gesehen (weder von mir noch vom Vermieter)
    Nebenschauplatz abgeschlossen -


    Nun die zweite Hürde - weiß nicht, ob ich dafür einen neuen Thread benötige, oder ob wir das hier dann einfach weiterführen können:
    Thema: Billanzielle Durchleitung


    Was sind dafür die rechtlichen Grundlagen? Unser Netzbetreiber hat uns da auf Nachfrage ein Merkblatt zugeschickt, nachdem wir nun alle selbst eingebauten Unter-Zähler nun doch wieder ausbauen müssten, damit gegebenenfalls ein Lieferantenwechsel stattfinden kann.


    Wie siehts da aus? Ich dachte unsere Unter-Zähler alle in unserem Netz angeschlossen und wir melden nur die Zählerstände der Letzverbraucher weiter an Drittlieferanten sofern vorhanden ...


    Kann mich da nun jemand aufklären? 8|


    nanomaus

  • Moion moin nanomaus,


    wie ich schon beim Treffen bei Klaus sagte, hat der Netzbetreiber keinen Anspruch auf einen Durchleitungskundenzähler.
    In der Vergangenheit verlangten einige VNB eine seperate Direktanbindung.
    Das Verfahren der Durchleitungsanmeldung ist:


    http://www.bhkw-infothek.de/na…w-abrechnungsproblematik/


    Grüße aus Neuendorf


    Claus-H.

    Jeder Verein lebt vom Erfolg, dieser darf sich auch beim BHKW-Forum e.V. in einer steigenden Mitgliederzahl widerspiegeln! :)

  • Hi Claus


    Merkblatt Kundenanlagenbetreiber Untermessung 2013-08-04.pdf



    Das ist das Merkblatt, welches wir erhalten haben ... die darin erhaltenen Gesetzpassagen sind ja durchaus vorhanden ... Gibt es da wieder Ausnahmen für Kleine Anlagen und wenn, wo sind diese beschrieben?


    Unser Betreiber rührt sich nicht ein Stück mehr ohne die Rechtsabteilung einzuschalten. Das sind vielleicht schlechte Verlierer ....


    nano

  • Moin moin nanomaus ,


    das Dokument ist auf der Mittelspannungsebene 1-10 kV und nicht im Hausanschluss 230/400 Volt.
    Daher ist der Hausanschluss mit Direktmessung und Du meldest für den Anlagenbetreiber des Lokalnetzes seinen Zähler als Messstelle für die Durchleitung. Das Versorgungsnetz endet am Netzübergabepunkt (Zweirichtungszähler) danach ist Abrechnungsmeldung mit dem jeweiligen Versorger.
    Aus dem Artikel BHKW-Infothek: Das von den Verbänden vorgeschlagene und der Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung stehende Formblatt für diese Anmeldung enthält alle für den folgenden GPKE-Geschäftsprozess notwendigen Daten, die zwischen Netzbetreiber und Kundenanlagenbetreiber auszutauschen sind.


    http://www.bhkw-infothek.de/wp…erung_in_Kundenanlage.pdf


    oder ruf mich an.


    Grüße aus Neuendorf


    Claus-H.

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