Dies ist wohl bei Belieferung von Mietern oder Dritten nötig.
Nein ist es nicht!
Wenn man sich nicht unnötig zahlreichen Auflagen unterwerfen will, sollte man sich auch nicht unnötig als Energieversorgungsunternehmen bei der BNetzA anmelden. BHKW-Betreiber, die nur Dritte innerhalb der gleichen Kundenanlage beliefern müssen kein § 5 EnWG Anzeige vornehmen.