Stromlieferung an Mieter, Abrechnung über Betriebskosten

  • Dies ist wohl bei Belieferung von Mietern oder Dritten nötig.


    Nein ist es nicht!


    Wenn man sich nicht unnötig zahlreichen Auflagen unterwerfen will, sollte man sich auch nicht unnötig als Energieversorgungsunternehmen bei der BNetzA anmelden. BHKW-Betreiber, die nur Dritte innerhalb der gleichen Kundenanlage beliefern müssen kein § 5 EnWG Anzeige vornehmen.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Neuendorfer


    Danke für die schnelle Antwort. Gibt es hierfür eine Quelle zum Nachlesen?


    :thumbup:

    "Religion wird von den gewöhnlichen Leuten als wahr, von den Weisen als falsch, und von Herrschern als nützlich angesehen."

    Lucius Annaeus Seneca d. J.

  • http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__3.html


    Abs 24 A und B


    Sobald das geplante Konstrukt die Richtlinien einer Kundenanlage erfüllt befindet man sich im unregulierten Bereich des Netzes und die ganzen Meldepflichten, Bilanzpflichten etc. von EVU und Netzbeteibern sind für dich egal.



    PS. Wenn Interesse besteht kann man sich in Fürth treffen. Ich habe den Stromverkauf aus BHKWs schon für viele Eigentümergemeinschaften /Baugenossenschaften /Vermieter etc gemacht und kann dazu gerne auch mal Rede und Antwort stehn.

  • @SteffenK


    Super. :thumbup: Danke.


    Ich komme gern auf Dein Angebot zurück. Ich werde am Freitag in Fürth sein. Näheres per BM.

    "Religion wird von den gewöhnlichen Leuten als wahr, von den Weisen als falsch, und von Herrschern als nützlich angesehen."

    Lucius Annaeus Seneca d. J.

  • Die Ausnahme findet sich am Ende von Satz 1 in § 5 EnWG.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo: