Folgender Fall aus dem Gesundheitswesen liegt vor: In einem Gebäude sind drei im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft verbundene Unternehmen beheimatet. Das Unternehmen A ist Eigentümer und Vermieter (und umsatzsteuerlicher Organträger), die Unternehmen B GmbH und C GmbH sind Mieter (und umsatzsteuerliche Organgesellschaften). Das Mutterunternehmen A verbraucht in dem Gebäude selbst weder Strom noch Wärme, hat dort nur eine Postanschrift.
Die umsatzsteuerliche Organschaft existiert in diesem Fall, weil in der Gesundheitsbranche die Umsätze überwiegend steuerfrei sind, man daher keine Vorsteuer ziehen kann und deshalb natürlich Umsatzsteuer bei Geschäften untereinander vermeiden möchte.
Nun möchte der Eigentümer A ein BHKW anschaffen und für alle Beteiligten im Gebäude Wärme und Strom produzieren (= Eigenversorgung von B und C). Dabei verfolgt er neben den üblichen Zielen bei der Anschaffung eines BHKWs zwei für ihn wichtige Ziele:
1. Er möchte keine Stromlieferverträge mit B und C abschließen müssen, weil er die dann auf ihn zukommenden Vorschriften incl. der EEG-Abgabe fürchtet. (Muss er die eigentlich fürchten?)
2. Er möchte möglichst die beim Kauf des BHKWs zu zahlende Vorsteuer voll erstattet bekommen.
Jetzt die Frage: Ist folgendes Konzept umsetzbar?
B und C gründen eine BHKW-Betreiber-GBR und mieten das BHKW zu diesem Zweck von A. A kauft das BHKW, zieht die Vorsteuer und schreibt monatlich Rechnungen mit Umsatzsteuer an die Betreiber-GBR. Die Betreiber-GBR rechnet die Energie mit B und C ab und belastet die Umsatzsteuer weiter. B und C können die Umsatzsteuer dann nicht mehr absetzen (weil überwiegend steuerfreie Umsätze), sind also Letztverbraucher.
Ergänzend muss man hier natürlich noch die Frage stellen, ob innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft eine umsatzsteuerpflichtige GBR begründet werden kann(?).