EEG-Vergütung für BHKW-Anlagen bis 50kW el.

  • Einen wunderschönen guten Morgen zusammen,


    leicht entnervt von BMU und BMWi bin ich jetzt hier gelandet. Ich bin momentan auf der Suche nach Infos zur aktuellen Regelung, wie der eingespeiste Strom nach dem EEG vergütet ist. Werde aus den Unterlagen zum EEG nicht so ganz schlau. habe schon bisschen was gefunden.
    http://www.erneuerbare-energie…etungssaetze_eeg_2012.pdf
    Im obigen Dokument auf der Seite 6 würde ich mal so tippen, dass dies zutrifft. Sehr ich das richtig?


    Nur als kleinigkeit am Rande zu unseren Ministerien:
    1. Anruf beim BMU auf der Zentrale: Da kam die Aussage, dürfen wir nichts zu sagen, ist nicht unsere Zuständigkeit. Bitte beim BMWi anrufen.
    gesagt, getan, Zentrale BMWi angerufen, die geben mir ne Durchwahl von nem Kollegen.
    Diesen wiederrum angerufen: Aussage war, NEIN... für Biogas ist ein anderer Kollege zuständig, hier die Durchwahl.
    Diesen wiederrum angerufen: Aussage war, NEIN... da ist das BMU zuständig. Rufen Sie doch bitte bei Herrn XY unter folgender Durchwahl an...
    Herr XY wiederrum ist nicht erreichbar :(


    Evtl. hilft es ja dem ein oder anderen hier um sich den Tag zu versüßen.


    Danke schonmal im vorraus

    Einmal editiert, zuletzt von FlUtZ ()

  • Moin,


    Du warst da wohl an ner völlig falschen Adresse - helfen kann Dir zb. Dein Netzbetreiber von dem bekommst Du ja dann auch das geld.


    Aber wenn Du einmal hier bist stell einfach die Daten deiner Anlage(n) ein.


    mfg

  • Ja... mittlerweile wurde ich schon fündig. Ein kompetenter Mann vom BMU konnte mir weiter helfen.


    Stand der dinge: Ich bin mit meiner annahme richtig, was die Kalkulation für uns nicht unbedingt einfacher macht. Die vergütung ist abhängig von der Einspeisenden Biogas-Anlage. Dabei spielen dann der eingesetzte "Stoff", sowie die größe der Anlage eine Rolle.


    Am einfachsten ist es also beim jeweiligen Projekt, direkt beim Kunden anfragen, wo er das Gas beziehen möchte und dann direkt mit dem Anbieter alles abklären.


    Zur Berechnung hab ich auch noch ein schönes Berechnungsprogramm gefunden. Das ist aber ziemlich umfangreich.


    Zu den Anlagen: Es handelt sich um das komplette Programm der Firma KW Energie GmbH & Co. KG

  • Jo, ist soweit richtig.


    Druck dir mal Seite 6 des pdf aus http://www.bmu.de/files/pdfs/a…guetungsdegression_bf.pdf


    Wenn Du KW Anlagen nehmen willst bedeutet das virtuelles Biogas aus der Erdgasleitung. Ob sich das rechnet ist fraglich, ich kenne keinen Anbieter unter 10Cent. Ausserdem muß auch noch der ganze Papierkrieg mit der BLE gemacht werden. :uebel:


    mfg

  • Ich arbeite direkt bei KWE ;)


    Ja ich muss das ganze mal durchrechnen, ein Kunde hat gesagt er würde nur 1,5-2 cent /kWh mehr bezahlen als bei "normalem" erdgas. Bei diesen Preisen könnte das echt ne interessante geschichte werden.


    Mir ist durchaus klar, dass Strom / Gas nicht unbedingt in einem Verhältniss steht. Für 1 kW Strom brauch ich etwa 3kW Gas. Heißt also bei einem Gaspreis unterschied von 1 cent bräuchte ich eine Mehrförderung von 3 cent / kWh Strom, um auf dem gleichen Förderniveau zu sein.

  • Das ist zwar richtig, aber bei Biogas bist Du nicht abhängig vom Strom Eigenverbrauch sondern kannst für bis zu 24Cent+Märchensteuer einspeisen.
    Ausserdem lässt es das EEG 2012 wieder zu Wärme wegzuwerfen - und zwar 40%.


    Ich persönliche halte das im Sinne von Klimaschutz und effizienter Stromerzeugung für gelinde gesagt Kontraproduktiv - aber dem Betreiber bringts bare Münze.


    mfg

  • Ah ok, dass die Vernichtung der Wärme zugelassen ist, ist mir auch neu.
    Wir halten dies auch nicht als sinnvoll. Ein BHKW sollte immer von der thermischen Seite ausgelegt werden.


    Bei Objekten, wo nur ein sehr geringer Strombedarf vorhanden ist, ist es natürlich schon interessant, den Strom als EEG Anlage ein zu speisen, als eine KWK-Anlage... morgen rechne ich das ganze mal durch, dann kann ich mehr berichten. Jetzt is erstmal feierabend.

  • alikante
    Zitat
    "Ausserdem lässt es das EEG 2012 wieder zu Wärme wegzuwerfen - und zwar 40%."



    Also bei allem notwendigen Respekt
    :cursing: aber das ist Blödsinn -


    und leider ein Blödsinn, den wir immer wieder erleben... ;(


    Wir reden hier von Biomethan, also von Biogas, das auf Erdgasqualität aufbereitet wurde.
    Biomethan-BHKW erhalten eine EEG-Vergütung nur, soweit sie in KWK betrieben werden.
    Das bedeutet, dass wenn man Wärme weg kühlt, man für den in diesem Moment erzeugten Kondensationsstrom keine EEG-Vergütung erhält.
    - nachzulesen auch unter "EEG-Vergütung für Biomethan-BHKW ".


    Weiterhin
    - ist der Preisunterschied zwischen Biomethan und Erdgas sicherlich größer als 1 Cent/kWh. In der Realität beträgt dieser 3-4 Cent/kWh.
    - kann der Biomethanpreis auch bei Anlagen von rund 50 kW sehr wohl unter 10 Cent/kWh liegen (netto).
    - beträgt die maximal mögliche Vergütung für Biomethan-BHKW gemäß EEG 2012 25,3 Cent/kWh (netto).

  • Hallo Markus,


    warum Blödsinn :?: Du hast doch selbst bestätigt das es im Gesetz steht - über die Vergütung des "Kondensationsstromes" hab ich ja noch gar nix geschrieben :!:


    Dein link zu einem Deiner eigenen Beiträge ist ja gut und schön, aber dort schreibst Du ausdrücklich vom EEG2009 :!: Du schreibst "Wahrscheinlich muss man einen Nachweis nach der FW 308 mittels Umweltgutachter erbringen" bist Dir also nicht sicher.


    Bei der max. Vergütungshöhe im EEG 2012 liegst Du richtig 14,3+8+3 = 25,3Cent


    So und nun lies Dir mal ganz entspannt EEG 2012 §27 (4) 1. a.und b. durch. Was steht da??


    ich lass mich ja gern eines besseren belehren, zeig mir doch bitte die Passage im EEG2012 aus der die "nichtvergütbarkeit" des "Kondensationsstromes" hervorgeht - ich habe dazu echt nix finden können :rtfm:


    Ich war auch erst überrascht aber ich habe Kontakt zu einigen EEG BHKW Betreibern die es genau so machen.
    Die Überraschung ist nun einem gewissen Groll gewichen denn was da weggekühlt werden darf -und trotzdem vergütet wird- sind etwa 25% der eingesetzten Primärenergie.


    mfg Marcus

  • Ich hatte eben ein telefonat mit einem Gas-Lieferanten, der hat mir gesagt, dass man für Anlagen im EEG sogar ein Gutachten benötigt, wo bestätigt wird, dass 100% Wärme genutzt wird.


    Habe aber auch heute irgendwo was mit 60% wärmeausnutzung oder änlichem gelesen. so langsam bin ich bissl verwirrt. Werde morgen nochmal bisschen was suchen, wo ich genau was gelesen hatte...


    eeg is echt nicht ganz einfach. laut dem gas-Lieferanten liegt der preis bei etwa 9,5-10 cent

  • Ja das EEG ist schwere Bettlektüre

    Habe aber auch heute irgendwo was mit 60% wärmeausnutzung oder änlichem gelesen.

    Das steh nicht irgendwo sondern im EEG:


    § 27 Biomasse
    (4) Der Vergütungsanspruch nach den Absätzen 1 und 2 besteht in der dort genannten Höhe nur, wenn und solange
    1. mindestens
    a)25 Prozent bis zum Ende des ersten auf die erstmalige Erzeugung von Strom in der Anlage folgenden Kalenderjahres und danach
    b)60 Prozent
    desin dem jeweiligen Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Stroms in
    Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 2 zu diesem Gesetz erzeugt
    wird.......



    Anlage 2 Erzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung


    Erforderliche Nachweise2.1
    Die
    Erfüllung der Voraussetzung nach Nummer 1 Buchstabe a ist dem
    Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik nachzuweisen; die
    Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die
    Anforderungen des von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und
    Heizkraftwirtschaft – AGFW – e. V. herausgegebenen Arbeitsblatts FW 308 –
    Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stroms in der
    jeweils geltenden Fassung nachgewiesen werden. Der Nachweis muss durch
    Vorlage eines Gutachtens einer Umweltgutachterin oder eines
    Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich
    Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien erfolgen. Anstelle des
    Nachweises nach Satz 1 können für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen
    mit einer installierten Leistung von bis zu 2 Megawatt geeignete
    Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische
    und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.2.2
    Der
    Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 1 Buchstabe
    b und c ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines
    Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich
    Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich
    Wärmeversorgung zu erbringen.

  • Hallo Marcus,


    ich habe es als Blödsinn bezeichnet, weil deine Behauptung nicht den Tatsachen entspricht und falsch ist.
    Und ich habe mich darüber aufgeregt, weil Unternehmen, die früher mal Quadrosol-Wunderturbinen und nun Biomethan-BHKW-Anlagen als Investmentmöglichkeiten vertreiben bzw. vertrieben haben, anfänglich denselben Blödsinn wiedergegeben haben. Auch andere Unternehmem mit Investmentmöglichkeiten, weisen (u. a.) das notwendige Wissen der Gesetzestexte nicht auf.

    Das muss dann nicht auch auf dem BHKW-Forum der Fall sein...


    Natürlich steht die 60%-Regel in Bezug auf die Wärmenutzungspflicht im neuen EEG 2012 -
    diese gilt aber allgemein für BIOMASSE und eben nicht :!: für Biomethan-Anlagen.

    Im übrigen ist das EEG 2009 ist ja noch in Kraft und gilt für alle Anlagen mit Erstinbetriebnahme vor dem 01.01.2012. :!:
    Außerdem hat sich an dem Gesetz im Jahre 2012 in Bezug auf die Biomethan-Regelung nichts geändert.


    Ich bin mir da auch vollkommen sicher - weil wir über solche Themenfelder beraten und auch Vorträge halten.
    Ob ein Nachweis mittels FW 308 zusätzlich zum Umweltgutachten erbracht werden muss, hängt vorrangig von der Größe der KWK-Anlage ab (siehe
    dein Zitat der Anlage 2 EEG 2012) und was der Netzbetreiber verlangt. Daher auch meine Formulierung in dem Text auf KWK24.


    So - und nun wird es richtig interessant 8o
    Absatz 4 des EEG 2012, den du so gerne zitierst, gilt für Biomasse allgemein-
    :!: wird aber von Absatz 5 Punkt 2 in Bezug auf Biomethan eingeschränkt :!:


    Zitat aus dem EEG 2012
    "...aus Anlagen, die Biomethan nach § 27c Absatz 1 einsetzen, abweichend von Absatz 4 nur, soweit der Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 2 zu diesem Gesetz erzeugt wird.."


    Und wie gesagt: das Wörtchen "soweit" bedeutet, dass wenn man Strom NICHT in KWK erzeugt, dieser Anteil auch keine EEG-Vergütung
    erhält.


    Viele Grüße,
    Markus

  • Jo Markus Du hast recht, diesen Zusammenhang bezüglich der Vergütung habe ich nicht hergestellt. Danke für den Hinweis :thumbup:
    Unstrittig ist aber das Wärme weggekühlt werden darf - was ich persönlich für verwerflich halte.


    Noch zwei Fragen dazu :
    - Was ist mit § 27c gemeint ( das c kann ich nirgends finden )
    - Wenn das nur für Biomethan (virtuelles Biogas) gilt wie schaut es bei BHKW mit "echtem" Biogas aus?? Würden dort nicht meine befürchtungen zutreffen??


    mfg

  • Du darfst Wärme wegkühlen -
    bekommst dafür aber dann keine EEG-Vergütung.
    - naja, zumindest vereinfacht ausgedrückt und ohne Berücksichtigung einiger verwerflichen "Umgehungstaktiken" ;-_


    Und wie bereits gesagt:
    bei "echtem" Biogas hast du vollkommen recht. >
    Dort muss lediglich 60% in KWK erzeugt werden, um für 100% des Stroms die EEG-Vergütung zu erhalten.


    Mit deiner Frage nach dem "c" bei § 27 verwirrst du mich jetzt... ?(
    Anbei das Inhaltsverzeichniss der Lesefassung des BMU zum EEG 2012:
    § 27 Biomasse
    § 27a Vergärung von Bioabfällen
    § 27b Vergärung von Gülle
    § 27c Gemeinsame Vorschriften für gasförmige Energieträger
    Was für eine Fassung hast du?