Netzbetreiber will Verzichtserklärung der Mieter auf freie Stromwahl?!

  • Hallo!


    Ich will ein BHKW in ein MFH einbauen. Denn Strom will ich an die Mieter verkaufen, die auch schon zugestimmt haben.


    Der Netzbetreiber will eine schriftliche Bestätigung aller Mieter haben, dass sie keine Netzbetreiberwahl nach Anschluss des BHKWs mehr haben. Ist es nicht nach KWKG §4 (3b) nicht mittels einer Durchleitung möglich, dass mann einen anderen Anbieter nimmt. Ich habe hier zu einen Beitrag im Internet gefunden, den ich als Bild anhänge.


    Gruß


    padrino

  • Also der Mieter wird durch dich mit Strom beliefert, hier sieht das EVU seine Felle wegschwimmen.
    Das Recht hat das EVU nicht. EVU Wohnungszähler raus und deine eignen geeichten Zähler rein, fertich.
    Allenfalls wäre höchstens einen Kündigung beim EVU abzuverlangen, aber keine Verzichtserklärung......
    Anders wäre es wenn jetzt vom Anfang an misch masch wär.....


    Allerdings mußt Du die Möglichkeit technisch einplanen das ein Mieter mal nicht mehr von Dir Strom haben möchte.
    Dazu muß dann vom EVU ein neuer Zähler gesetzt werden, vorher evtl. dafür anfallende Kosten vertragl. regeln.
    Denn der Mieter hat nach wie vor die Wahl.

    Meine Beiträge geben meine Meinung wieder und können unsichtbare Smilies und ein wenig Sarkasmus enthalten.
    Wer Rechtschreibfehler findet, kann diese behalten.

    Einmal editiert, zuletzt von Frank Dux ()

  • Hallo padrino,


    Du bist Eigentümer des MFH und Betreiber des BHKW, daher Anspruch auf einen Bezugzähler vom EVU für Dich. Wenn der Mieter von Dir keinen Strom beziehen will, muss er sich einen Anbieter suchen, der es mitmacht. Den Strom musst Du durchleiten und mit dem Versorger verrechnen. Anfallende Kosten trägt der Mieter. Ich kann Dir einen Mustervertrag für die Stromlieferung an Mieter senden.


    htp/IPS.Stahl-Neuendorf.de
    betrachtet die Videos, der Netzzählerschrank hat 3 Zähler nur einer ist EVU 63A für 9 Hausverbraucher ist die Zählerreihe an der Wand.

  • Ist es nicht nach KWKG §4 (3b) nicht mittels einer Durchleitung möglich, dass mann einen anderen Anbieter nimmt. Ich habe hier zu einen Beitrag im Internet gefunden, den ich als Bild anhänge.


    Ja, das ist so möglich, ein "Abweichler" kann "Bilanziel" also rein rechnerich dann mit Strom von einem anderen Anbieter versorgt werden.
    Es ist soweit ich weiß nicht erforderlich z.b. über eine 2. Sammelschiene etc. (manche EVU dulden garkeine Sammelschiene "EVU" in einem Schrank wo ansonsten "Objektstrom" drin ist) eine physikaliche möglichkeit der Versorgung bereitzustellen.
    Was die "Verzichtserklärung" betrifft, diese dürfte laut Mietrecht keinen Bestand haben! |__|:-)


    Also der Mieter wird durch dich mit Strom beliefert, hier sieht das EVU seine Felle wegschwimmen.


    Ja, das ist das beliebte Spiel.....
    ....du darfst deine Mieter nicht mit deinem Strom versorgen - doch darf ich sagt die BNA..... :pfeifen:
    ...Schweigen, dann: "Du darfst aber unseren Strom nicht an die Mieter weiterverkaufen laut AGB! :rtfm:


    "Gut, dann kaufe ich meinen Strom bei einem Anbieter der das ausdrücklich erlaubt! - :walklike:


    War doch alles garnicht so gemeint, das EVU wollte doch nur spielen! ||_:crygirl:

    Besser ein kleines Kraftwerk im Keller...
    ...als eine große Stromrechnung im Briefkasten!

  • Die Erklärung kann der VNB nicht verlangen, er hat keinen Anspruch darauf. Der erwähnte § 4 Abs. 3b KWKG garantiert dir und deinen Mietern die kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe durch Deine Kundenanlage (§ 13 NAV). Dazu kann auch der bereits von Dir installierte Wohnungsunterzähler verwendet werden.


    Der Wert des Unterzählers ist dann der Wert, den der Mieter von seinem EVU geliefert bekommen hat. Der Verbrauchswert vom Bezugszählwerk deines Summenzählers wird dann um den Verbrauchswert des/der Unterzähler mit Fremdbelieferung für die Abrechnung mit deinem EVU für den Bezugsstrom verringert.


    Es bedarf also keiner technischen Änderung in deiner Anlage, wenn der Mieter fremdversorgt wird, oder ein fremdversorgter zurück in die Belieferung durch dich wechselt.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Es bedarf also keiner technischen Änderung in deiner Anlage,

    Nur als Hinweis/Ergänzung: Wenn der Bezugszugszähler über den der Mieter abgerechnet wird Dein eigener is dann muß der jedenfalls geeicht sein.

    Die dezentrale KWK ist keine Brücke - sie ist die Lösung :thumbup:


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