Sind Bafa-Förderung, KWK-Zuschlag und Energiesteuererstattung einkommenssteuerpflichtig?

  • Mal angenommen, ich bau als Kleinunternehmer, der nicht USt-pflichtig sein möchte, in ein komplett vermietetes MFH ein BHKW ein für 50000€ und schreibe das über 10 Jahre ab, dann wären das 5000 pro jahr an Abschreibung. Nehmen wir ferner an, ich eine BAFA-Förderung von 8000€ dafür bekomme. Muß ich diese Förderung versteuern in dem Sinne, daß sich die Anschaffungskosten auf 42000 reduzieren und somit meine Abschreinung nur noch 4200 p.a. beträgt, oder ist diese Subvention steuerfrei?


    Laßt uns weiterhin so tun als ob, daß das gute Ding 10000 kWh Strom produziert und ich hierfür 511€ an KWK-Zuschlag erhalte, was ja auch eine Subvention wäre. Müßte ich diese 511€ zu meinen steuerpflichtigen Einnahmen hinzurechnen oder bliebe das steuerfrei?


    Und zu guter Letzt nehmen wir an, mir die wird Energiesteuer erstattet, wäre die auch eine steuerfreie Subvention?

  • Alle Einnahmen sind Steuerpflichtig!


    RICHTIG!


    als Vermieter machst Du eine Einnahme-Überschuss-Rechnung, da werden alle Einnahmen und alle Ausgaben gegenüber gestellt.


    LG


    Bruno

    Ich bemühe mich, garantiere aber keine Vollständigkeit und Richtigkeit, Beiträge ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung!
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  • Alle Einnahmen sind Steuerpflichtig!

    als Vermieter machst Du eine Einnahme-Überschuss-Rechnung, da werden alle Einnahmen und alle Ausgaben gegenüber gestellt.

    Ich bin davon ausgegangen, daß Subventionen steuerfrei sind, hatte ich irgendwo mal gelesen.

    Ich denke, keine dieser Aussagen ist so einfach richtig oder falsch. Wie so oft im Leben "kommt es drauf an" und eine konkrete Aussage kann immer nur jemand geben, der die Gesetze und Verordnungen richtig lesen kann und das auch getan hat. Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ein Steruerberater. Es kann aber auch sein, dass sich die Geister streiten und sich selbst Finanzbeamten und Steuerprüfer nicht einig sind.


    In aller Regel sind Subventionen selbst nicht steuerpflichtig, sie werden aber als nicht zu versteuerndes Einkommen bei der Ermittlung der Steuer angesetzt. D. h. der Betrag selbst wird nicht versteuert, aber seine Berücksichtigung hebt den Steuersatz für den Rest an. Oder anders formuliert: diese Beträge fressen die steuerlichen Freibeträge weg.


    Das Problem ist aber, ob es sich im Sinne des Steuerrechts um eine Subvention handelt, oder um was weiß ich (der Möglichkeiten gehen gegen unendlich). Das ist z. B. einer der gerne ignorierten Fakten, wenn hier jemand schreibt, dass EEG und KWK - Vergütungen keine Subventionen sind.


    Also mein Vorschlag: konkret den Steuerberater fragen und auch nachfragen, ob er sich mit dem konkreten Thema wirklich auskennt.

    Lesen gefährdet die Dummheit! Denken gefährdet Vorurteile!
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  • Also mein Vorschlag: konkret den Steuerberater fragen und auch nachfragen, ob er sich mit dem konkreten Thema wirklich auskennt.


    Tja, da hoffe ich, daß es eine Aussage gibt, die für alle gilt, denn vor dieser Fragestellung stehen doch alle BHKW-Betreiber.

  • Ich weise ja immer wieder darauf hin das ein Steuerberater befragt werden muß - auch in diesem Fall hat Bluwi damit recht.


    Aber auf diese spezielle Frage zu Bafa-Förderung,KWK-Zulage und Energiesteuerrückerstattung gibt es nur Eine Antwort: Es sind Einnahmen und sie sind als solche zu verbuchen, wenn sie zu einem Überschuss führen auch zu versteuern.


    An dieser Stelle gibt es auch keine "Grauzohne" sondern im Ernstfall Amtshilfe - neuerdings auch unter 2500€.


    mfg

  • Aber auf diese spezielle Frage zu Bafa-Förderung,KWK-Zulage und Energiesteuerrückerstattung gibt es nur Eine Antwort: Es sind Einnahmen und sie sind als solche zu verbuchen, wenn sie zu einem Überschuss führen auch zu versteuern.


    Wie sieht es hier eigentlich mit dem Kfw-Zuschuss (z.B. Programm 430) aus? Ist der analog Bafa-Föderung auch als Einnahme zu verbuchen?

    "Religion wird von den gewöhnlichen Leuten als wahr, von den Weisen als falsch, und von Herrschern als nützlich angesehen."

    Lucius Annaeus Seneca d. J.

  • Mal angenommen, ich bau als Kleinunternehmer, der nicht USt-pflichtig sein möchte, in ein komplett vermietetes MFH ein BHKW ein für 50000€ und schreibe das über 10 Jahre ab, dann wären das 5000 pro jahr an Abschreibung. Nehmen wir ferner an, ich eine BAFA-Förderung von 8000€ dafür bekomme. Muß ich diese Förderung versteuern in dem Sinne, daß sich die Anschaffungskosten auf 42000 reduzieren und somit meine Abschreinung nur noch 4200 p.a. beträgt, oder ist diese Subvention steuerfrei?


    Laßt uns weiterhin so tun als ob, daß das gute Ding 10000 kWh Strom produziert und ich hierfür 511€ an KWK-Zuschlag erhalte, was ja auch eine Subvention wäre. Müßte ich diese 511€ zu meinen steuerpflichtigen Einnahmen hinzurechnen oder bliebe das steuerfrei?


    Und zu guter Letzt nehmen wir an, mir die wird Energiesteuer erstattet, wäre die auch eine steuerfreie Subvention?

    Zur Sicherheit sollte man bei so etwas immer den Steuerberater fragen (wenn man einen hat), aber es schadet auch nichts wenn man sich vorher selbst kundig macht, damit man die richtigen Fragen stellen kann.


    Zur Sache: Ich glaube, meine Vorredner haben zwar weitgehend Recht aber nicht ganz.


    1) Der KWK-Zuschlag ist natürlich eine steuerpflichtige Einnahme, da gibt es keine Diskussion.


    2) Erstattete Energiesteuer ist m.E. keine Einnahme sondern eine Gutschrift bei den Kosten. Im vorliegenden Fall ist das völlig Banane. Es wird aber interessant, wenn man Strom und Wärme zum Teil selbst verbraucht und den (Teil-)Wert entsprechend den Herstellkosten ansetzt. In dem Fall vermindert eine Gutschrift die Herstellkosten, so dass im Gegenzug auch der zu versteuernde Wert des Selbstverbrauchs etwas niedriger wird.


    3) Auch die Förderung ist nicht steuerfrei, aber man hat ein Wahlrecht (Quelle: R 6.5 Abs. 2 EStR): Man kann einen Zuschuss entweder im Jahr des Zuflusses als Betriebseinnahme versteuern ODER ihn von den Anschaffungskosten abziehen. Im letzteren Fall wirkt sich das exakt so aus wie im Beispiel beschrieben, d.h. bei Kosten 50000 und Zuschuss 8000 wird die AfA-Basis 42000 und die AfA 4200 pro Jahr. Dafür kann der Zuschuss erfolgsneutral vereinnahmt werden. Diese Lösung wird praktisch immer die günstigere sein, denn damit wird die Steuer auf den Zuschuss über die AfA-Dauer gestundet. Für Selbstnutzer, die mit Herstellkosten rechnen (siehe oben) ergibt sich ein Zusatznutzen, denn auch die AfA gehört zu den Herstellkosten, die sich auf diese Weise vermindern. Auf diese Weise wird dann der Zuschuss für den privat genutzten Teil tatsächlich "steuerfrei".

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