Stromdiebe ?!?

  • huhu


    mein letzter Kommentar hatt weniger ws mit einem speziellen Humor zu tun,


    sondern sollte wirklich grundsätzlich Hinweis sein.


    Strom extra Vertrag mit kurzen Kündigungsfristen hat seine Vorteile.
    Was hier die ARGE mti zu tun haben soll, ist mir etwas schleierhaft,
    aber auch hier herrschen häufig sehr falsche Meinungen oder gar Vorurteile.


    Ich hatte ja mal das "Vergnügen"
    Es ist Quatsch, das die alles Zahlen, noch dass der Hartz-satz alles abdeckt.
    Die ARGE zahlt halt angemessen Wohnraum, und den sogar warm
    Für die Wärme wiederum gibts aber Höchstsätze. Die Lagen "damals" bei mir (hier spielt auch Kommune eine Rolle) bei nichtmal 20€ im Monat
    Keine Ahnung, inwieweit die angepasst wurden, gereicht haben die damals schon nicht. Effekt, aus dem Regelsatz (ohne Wohnung) muss man halt die Differenz austüten, was nicht gerade leicht fällt.
    Strom ist es bissl anders, aber auch dieser ist im Regelsatz enthalten.
    Das muss halt aus dem Regelsatz kommen und da ist der Typ selber für verantwortlich.


    Einzige Chance,
    dass die ARGE die Kosten vorstreckt....also die Schulden auslöst
    und durch einen geringeren Regelsatz sich das von dem Typen zurückholt
    (wo ich mittelfristig aber nciht glaub, dass er dann seiner Verpflichtung mit dem dann geringeren Satz künftig nachkommen kann)

  • Hm - mal mit genaueren Zahlen:
    Der besagte Mieter zahlt lt. Mietvertrag (nach einer angemessenen Mieterhöhung auf rechtlich vorgeschriebener Basis - von ihm nach nur einmaliger (!) Erinnerung bestätigt zurückerhalten und sogar von der ARGE per 01.02.12 so im Direktzahlgang (auf das Mietkonto meiner Frau, wo ich mir dann den Stromabschlag und die 20 Euronen Verwaltervergütung je ETW hole und fiskalisch ausweise, geändert) - für diese 33 qm-WE:
    223,60 Netto, 58,00 HK/WW, 30,00 allg. NK, 30,00 Stromabschlag - Summa summarum 341,60 € 'a Konto. Der ARGE-Regelsatz besagt in der Mietstufe II 380,00 € + 38,00 HK-Zuschlag = 418,00 € (bei 45 qm !). Ergo umgerechnet 278,00 + 38,00 € = 316,00 €. Von der ARGE kamen am 30.01.12 (die zahlen immer am Monatsende für den Folgemonat) 311,60 € - die Differenz von ebend dem Stromabschlag neu fehlt, muß also der Mieter selbst tragen, was allerdings per gestern noch nicht erfolgte... (Das ist aber eine andere Baustelle). Also grundsätzich für die lfd. Zahlungen eigentlich geklärt. Es geht nun ausschließlich bei meiner hier angeschnittenen Frage um die separat per Rechnung angeforderte Stromnachzahlung von 179 € für 2010 +2011 !
    Ich habe bereits erkannt, das die Trennung Miete/Strom grundsätzlich rechtlich sauberer ist, leider hatte ich s.Zt. beim neu eingeführten Stromverkauf ab 01.02.2010 dies aus div. Gründen so nicht korrekt beachtet. Die Wirrnisse um den Stromverkauf grundsätzlich, der Impulsprogramm-Stop und der BHKW-Einbau selbst mit all seinen Umfeldproblemen hatten mich da "ein klein wenig" überfordert, bin halt auch kein perfekt professioneller Verwalter... :wacko: Da muß ich halt evtl. gegenüber der Eigentümerin (über meine Betriebshaftpflichtversicherung) den Kopf hinhalten - wenn sie's denn mitkriegt :huh: Ich wollte hier "lediglich auf das "Grundsatzproblem Stromsperre durch einen Privatlieferanten" aufmerksam machen ! ;( Mein eigenes Problem versuche ich nun - auch auf dem von euch hingewiesenem - Weg zu klären. Ich sehe jedoch immer noch juristisch generell allgemeinen Handlungsbedarf dazu - oder bin bei der Rechtssprechung nicht ganz auf dem Laufendem. Das riecht nach Weiterbildung - man hat ja sonst nix zu tun 8)
    Will aber noch "einen Kleinen" dranhängen:
    Nach Kündigung der lfd. Vereinbarungen durch mich neue Stromlieferverträge außerhalb der Mietverträge - w.o.g. damit "beamtshandelt" - mit einem Passus :

    "Es wird ein Stromabschlag in Höhe von.... vereinbart, über den jährlich abgerechnet wird. Entstandene Guthaben/Nachforderungen sind auf gesetzlicher Basis zu regulieren. Der Mieter erklärt sich hiermit einverstanden, die Abrechnung nach folgendem Zwei-Tarif-Modell vornehmen zu lassen: - noch zu bestimmender
    - Grundlastverbrauch zzgl. Spitzenlastverbrauch auf der Basis des vergangenen Abrechnungszeitraumes plus Zählergebühr und MwSt. Dazu ist jeweils eine auf dem Lieferzeitraum und nutzerbezogene Zusatzvereinbarung abzuschließen. Mit der Installation dafür notwendig technischer Geräte auf Kosten des Lieferanten und der Datenerfassung für die Abrechnung nach den Vorgaben des BDSG erklärt sich der Mieter hiermit einverstanden."


    Mir käme es dabei besonders auf den letzten Satz an (Hallo Flukso's...s.Anhang), kann das funktionieren - wie würdet ihr das sehen ???

  • Wie ich bereits sagte:
    Strom/Wärme geliefert durch Mietverhältnis/Nebenkosten -> Keine Sperre möglich
    Strom/Wärme geliefert durch Dritten -> Sperre möglich


    Generell gilt: Kurze Kündigungsfristen. Möglichkeit der Sperre nach Fristsetzung direkt im Belieferungsvertrag berücksichtigen.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Erstere beiden 'Dinge schon "begriffen" und wird in Angriff genommen.
    Kurze Kündigungsfristen - so ganz verstehe ich das nicht. Ich verkaufe den Mietern/Nutzern Strom, da müßte ich ja - wenn auch durchaus befristet - an einer "Kundenbindung" interessiert sein.
    Wenn das "kundenseitig" gemeint ist, müßte ich ja dann auch mit "Ausreißern" rechnen - wenn`s Beispiel machte dann die Wirtschaftlichkeit des BHKW in die Knie zwingend...? Die "Kunden" sind doch zuvorderst nur über den machbar niedrigeren als Marktpreis zu halten.


    Schade, das du auf den letzten Teil nicht eingegangen bist - gerade auf deine Meinung hatte ich gehofft.

  • Wenn der BHKW-Strom teurer ist als Strom direkt aus dem Netz läuft etwas ganz stark schief und die Kunden springen ab. Bei Preisänderungen können die Kunden bei einem Belieferungsvertrag ohnehin aus dem Vertrag aussteigen. Bei Lohnverstromungsverträgen werden sie es spätestens zum Ablauf der Frist tun. Und dann sind diese so oder so weg. Die Kunden bis dahin ein paar Monate zu fesseln bringt einem dann auch nichts. Wenn die Kunden hingegen unzuverlässig sind (und sei es als Wohnungsverwüster), will man sie vielleicht schnell kündigen - und da sind kurze Fristen hilfreich.


    Zudem können solche Verträge mit Endverbrauchern nur mit max. 12-Monatszyklen geschlossen werden. Und ich meine (ohne jetzt nachzulesen) die Kündigungsfrist dazu sind höchstens 3 Monate. Nur bei Abschluss kann eine einmalige Mindestlaufzeit von 24 Monaten vereinbart werden. Für Fernwärme gelten längere Fristen... da gibt es eine separate Regelung - aber die Wärme wird der Mieter sowieso nicht kündigen :D


    Hat man beides als Dritte Person, ist man auch nicht an die Heizkostenverordnung gebunden und kann den Wärmepreis etwas anheben und den Strom günstig machen ;) Aber auch hier gelten dann Regeln und zwar die der AVB-FernwärmeV. Wenn aber das ganze System der Rentabilität nicht aufgeht, ist das das unternehmerische Risiko des BHKW-Betreibers und nicht der Mieter.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Ich wollte hier "lediglich auf das "Grundsatzproblem Stromsperre durch einen Privatlieferanten" aufmerksam machen !


    Ich hab gestern kurz dazu rumgesucht und nenne jetzt auch keine Quellen...


    Aufs wesentlich reduziert:
    Der Kunde hat ein Recht auf Grundversorgung. Vergrault er einen Lieferanten, geht der Pleite oder sonstwas (Terminproblem bei der Lieferantenumstellung) rutscht der Kunde automatisch in diese.
    Wenn er den Grundverorger anscheißt hat dieser ein Recht die Versorgung einzustellen. Entweder bei ausbleibender Zahlung (mit Vorwarnung) oder sofort bei Manipulation der Zähleinrichtung oder Gefährdung durch (unzulässige) Umbauten.


    Für dich: Als Zwischenhändler mit umgestrickter Elektrik ist man angeschissen. :pinch:
    Du müsstest in umklemmen das er Grundversorgung beziehen kann...



    mfg JAU

  • Du müsstest in umklemmen das er Grundversorgung beziehen kann...


    Nein, bilanzielle Durchleitung heißt die Lösung.


    In der Praxis ist die erste Antwort jedoch abschalten, sofern möglich - was hier im Einzelfall wegen Mietrecht mE nicht geht. Dann kann sich der Stromdieb selbst um einen Anschluss in die Grundversorgung kümmern -> was dann uU zu bilanzieller Durchleitung wird.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Dann kann sich der Stromdieb selbst um einen Anschluss in die Grundversorgung kümmern


    Erstmal ist der Begriff Stromdieb falsch. Weil er ihn ja wissentlich weiter beliefert.


    Desweiteren rutscht er automatisch in die Grundversorgung (rechtlich). Also kein Handeln seitens des Mieters nötig!


    Ich hab da ne Seite von nem Anwalt gesehen wo beschrieben wurde wie man den Mieter unter Druck setzen könnte (ausfrieren). Das fällt in dem Fall aber flach weil das nur geht wenn der Vertragspartner für Strom und Miete die selben sind. :pinch:



    Da ich die Quellen nicht mehr hab natürlich alles unter dem Vorbehalt das ich nix falsch verstanden hab. :whistling:



    mfg JAU

  • Gnaa. Bitte lesen was ich schrieb!


    Und natürlich ist der Begriff Stromdieb juristisch falsch, umgangssprachlich aber vertretbar. Strafbar würde sich der Mieter nur machen, wenn er sich nach dem Abklemmen wieder selbst anschließt. Auch dann wäre es jedoch kein Diebstahl, denn Strom ist nach h.M. keine Sache i.S.d. § 90 BGB, dafür wurde der § 248c StGB als Auffangtatbestand geschaffen. Wobei ich sagen würde, die elektrischen Ladungsträger sind Materie und auch Sachen... nur hat das Reichsgericht um 1900 Probleme mit der physikalischen Vorstellungskraft gehabt und darum haben wir jetzt den § 248c StGB - aber das ist eine andere Baustelle.


    Also:
    BHKW-Betreiber kündigt die Lieferung und stellt ab -> Mieter hat Anspruch auf Grundversorgung -> BHKW-Betreiber muss Durchleitung (bilanziell) zulassen.


    Dazu muss nichts umgeklemmt werden! Der BHKW Betreiber muss nur anders abrechnen mit dem Netzbetreiber. Dass der Grundversorger die Grundversorgung aufnimmt ist nicht im Aufgabenbereich des BHKW-Betreibers. Selbst, dass der BHKW-Betreiber den Grundversorger informieren muss würde ich erstmal in Frage stellen, da der BHKW-Betreiber keine Versorgung durch ein öffentliches Netz vorgenommen hat. Damit fällt der Mieter auch nicht "automatisch" in die Grundversorgung. Meiner Rechtsauffassung zufolge müsste der Mieter sich jetzt an den Grundversorger wenden.


    Natürlich kann der BHKW-Betreiber auch einfach dem Grundversorger schreiben: Ich stelle zum Tag X ab, bitte prüfe, ob Du Grundversorgung stellen musst/willst, ich leite dann natürlich gerne Deinen Strom durch meine Anlage.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • - letzter Satz falsch - bilanzielle Durchleitung, hatten wir schon mal...
    - ich bin kein Zwischenhändler, sondern der Dirkektlieferant - das ich ca. 40% einkaufen muß, ist dafür unmaßgeblich
    - m.E. ich gehe in dem Falle nicht Pleite, dann müßte ja meine Existenzgrundlage "MFH mit BHKW und PV" ausfallen...
    - außer mir und dem Kunden weiß, niemand vom Stromvertrag - ergo wenn er nicht zahlt, müßte ich ihn in die Grundversorgung verweisen bzw. er muß sie beatnragen... Ich bräuchte eigentlich lediglich wegen Zahlungsverzug zu kündi-gen, doch wer (außer mir) gibt diese Ifo an den NB Vor-Ort ??? Demzufolge müßte ich dazu verpflichtet sein !?!

  • Ich sehe die Lösung allerdings auch in der Kommunikation,
    ohne alle Beiträge im Detail gelesen zu haben, evtl. hat der Mieter momentan keine Kohle, möchte aber zahlen und ist auch sonst positiv. Man kann über Stundung reden, man kann nach Lastschrifteinzug (Rückläufer können teuer werden) fragen, Überweisungsformulare unterschreiben lassen, wenn gar keine Kohle da ist könnte man sich auf diverse Dienstleistungen einigen. (Wände streichen, Briefe schreiben, Botengänge, Straße fegen, Laminat verlegen, jeder kann irgend etwas)
    Bitte, ich rede hier vom kleinen Dienstweg und Lösungsansätzen wie man sich einigen kann, bitte keine Kommentare zu Arbeitsrecht oder Steuerrecht und Schwarzarbeit/Zoll.


    Wenn der Mieter eh ein Stinkstiefel ist sollte man sich Gedanken ob das langfristig der richtige Mieter ist, dann sind wir allerdings wieder beim Mietrecht.

    Denke positiv und sei offen für Neues @:pille
    Wer es noch nicht weiss, unser Dachs läuft, erste Lebenszeichen 10.02.2010 16:16
    verstorben bei 51.000 Betriebsstunden 11/2019

  • Hallo Forengemeinde,
    ich will um Gottes willen mein "kleines Problemchen von 179 Euronen" nicht hier zu einer Grundsatzdebatte ausufern lassen. Ich stecke seit über 20 Jahren im Vermietergeschäft und habe über die Wende hinweg den "Haus & Grund e.V" in Görlitz wieder in's Leben gerufen und der geschäftspartnerschaftlichen Notwendigkeit folgend auch den örtlichen Mieterverein mit gegründet ! Also diese Schiene können wir wirklich außen vor lassen, was dazu gutgemeinte Ratschläge betrifft - sind evtl. für den Einen oder Aderen hier eine Auffrischung...
    Verbraucherzentrale-Link: Lediglich Pkt. 17 beachtlich, ich sag's nochmal: Ich bin der BHKW-Besitzer und - betreiber, nicht der Vermieter aber trotzdem im Gebäude mit wohnend und rein zufällig mit der Eigentümerin verheiratet... Soll heißen Insolvenzfall ausgeschlossen. Der 2. Link war hier schon mal angeboten, nur bedingt hilfreich - deshalb aber nicht unbeachtlich.
    Ich möchte meine Eingangs gestellte Frage deshalb anders formulieren: Habe ich als privater BHKW/PV-Stromverkäufer an die Mieter die gleichen Rechte (und Pflichten) wie ein "professioneller Lieferant" ? Im Sinne des "Rechtes" als auch Gewerbetreibender sollte das faktisch so sein !?!

  • Ich möchte meine Eingangs gestellte Frage deshalb anders formulieren: Habe ich als privater BHKW/PV-Stromverkäufer an die Mieter die gleichen Rechte (und Pflichten) wie ein "professioneller Lieferant" ? Im Sinne des "Rechtes" als auch Gewerbetreibender sollte das faktisch so sein !?!

    Was du hier verlangst ist Rechtsberatung. Dazu solltest du besser einen RA befragen.