Hallo,
langsam muß ich mich in die Welt des Finanzamtes hineinarbeiten, denn es steht bald die Umsatzsteueranmeldung an. Im Netz habe ich einen schönen Artikel aus dem "Heizungsjournal 10/2011 mit dem Namen "Ein schöner Rabatt - Klarheit bei der steuerlichen Behandlung von BHKW" gefunden.
Dort ist alles sehr gut beschrieben, z.B. volle MWST zurück und Bemessungsgrundlagen beim Strom.
Aber wie berechne ich die Wärme? In dem Artikel steht, bei unentgeltlicher Wertabgabe von Wärme ist von den Selbstkosten auszugehen, weil die Wärme ja selbst erzeugt wird, und es somit keinen Einkaufspreis für die Wärme gibt (Text wurde von mir etwas gekürzt).
Wer könnte mir mal als Bsp. für das FA eine pauschale Berechnung dazu geben. Dazu mal ein paar "fiktive" Zahlen:
Gesamtkosten der BHKW-Anlage: 20000 € (Brutto)
Gasverbrauch: 35000 kWh / Jahr; ( kostete rund 2000€ Brutto im Jahr)
erzeugte Wärmemenge: 30000kWh im Jahr
Auch sind die Selbstkosten aufzuteilen im Verhältnisder erzeugten Mengen an elektrischer und thermischer Energie, oder anhand der Leistungskennzahlen Anlage.
Wäre nett, wenn mal jemand eine einfach zu verstehende Rechnung dazu präsentieren könnte!
Danke!
Finanzamt und Bemessungsgrundlage für die Wärmeerzeugung eines BHKW bei der Umsatzsteueranmeldung
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Wer könnte mir mal als Bsp. für das FA eine pauschale Berechnung dazu geben. Dazu mal ein paar "fiktive" Zahlen:
Gesamtkosten der BHKW-Anlage: 20000 € (Brutto)
Gasverbrauch: 35000 kWh / Jahr; ( kostete rund 2000€ Brutto im Jahr)
erzeugte Wärmemenge: 30000kWh im Jahr
Auch sind die Selbstkosten aufzuteilen im Verhältnisder erzeugten Mengen an elektrischer und thermischer Energie, oder anhand der Leistungskennzahlen Anlage.
Mann o mann, das haben wir doch alles schon einmal besprochen. Umsatz(Mehrwert)steuer und Einkommensteuer sind zwei gaaaanz verschiedene Baustellen.Für die Umsatzsteuer brauchst keine Wärmeberechnung. Einfach die Rechnungen für alle Ausgaben, das BHKW betreffend, und daraus die Mehrwert(Vor)steuer angeben. Sind in dem Formular 2 Spalten (ich weiß jetzt die Nummer ned auswendig). Da gehören dazu die Rechnungen für die Anlage, die Strom- und die Gasrechnung.
Wenn Du jetzt Strom oder Wärme verkauft hast nimmst wieder die Rechnungen und daraus die Mehrwertsteuer welche Du kassiert hast, da gehört auch die Abrechnung von deinem Netzbetreiber über die Einspeisestrom und KWK-Zuschlag dazu. Der zahlt dir auch Mehrwertsteuer die dem FA. gehört. Das gibt dann bei der Umsatzsteuer einen Saldo, der negativ sein sollte. Den solltest dann vom FA kriegen.
Das sollte aber Dein, ich glaaub bei Dir war´s eine Steuerfrau, besser wissen. ich bin nur ein einfacher Baumensch.
Aber ein hoffentlich letztes mal zum Umsatz-Steuer is was Anderes als Einkommensteuer
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Hallo,
ja erklärt wurde es schon, nur genutzt hat es nichts.
X-Bommel wird die Wärme wohl selber verwenden. Da er bei vollem Vorsteuerabzug von allen Kosten im Gegenzug auch auf die selbst genutzte Wärme die Mehrwertsteuer abführen muss, ist es für ihn schon wichtig, welche Preis die kWh Wärme hat. Für die, welche es nicht verstehen, im Prinzip verkauft er die Wärme als BHKW Betreiber und Unternehmer an sich als Privatperson.
Also welche Kosten pro kWH Wärme soll er ansetzen?
Mit freundlichen Grüßen
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auch auf die selbst genutzte Wärme die Mehrwertsteuer abführen muss
Wo steht das geschriebenUm Wärme für sich selbst zu machen kauft sich der x-bommel Gas und zahlt dabei Mehrwertsteuer an die Stadtwerke oder an wen auf immer. Und die geben dann dem x-Bommel seine Mwst.-Kohle ans Finanzamt weiter oder auch nicht. Das is aber denen ihr .
Warum sollte der jetzt nochmal von sich aus 19% aus einer Summe X an´s Finanzamt zahlen
Merke: Bei der Umsatz(Mehrwert)steuer bist Du als Unternehmer nur dem Finanzamt sein Steuereintreiber und kriegst ned amal Prozente.
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Schön, das es jetzt losgeht. Also mein Steuerberater ist der Meinung, das mir ja nur ein geringer Teil der Vorsteuer zusteht, weil ich ja zusätzlich zum Strom auch Wärme produziere, und die ist leider mein privater Teil. Deshalb nur anteilsmäßig die MWST. Aus dem besagten Artikel (hänge ich mal als Anlage ran) lese ich das anders. Mir steht die komplette Vorsteuer der Anlage zu, dazu die MWST für Brennstoff,Wartung und Instandhaltung der Anlage. Aber das ist eben nur ein Teil der Medaille. Denn ich habe auch Einnahmen, die ebenfalls versteuert werden müssen. Für den eingespeisten Strom erhalte ich eine Vergütung. Beim Energieversorger habe ich dafür die MWST beantragt. Diese wird als Durchlaufposten zum Finanzamt weitergegeben. Ist also für mich eine "Nullnummer". Für den selbsterzeugten und -verbrauchten Strom wendet das FA einen Trick an. Es sagt, dieser selbsterzeugte Strom wird an den Netzbetreiber verkauft (Buchungstrick), und dafür erhalte ich eine Vergütung, die ich versteuern muß!!!!! Das ist der Zuschlag des Netzbetreibers, den ich erhalte (Durchschnittspreis des Stroms, wie er an der Leipziger Strombörse gehandelt wird) Das sind im Moment 4,99 Cent/ kWh. Als Bsp. habe ich einen Eigenverbrauch von 3000 kWh Strom, sind das 3000 mal 4,99 Cent, also rund 150 €. Davon 19% MWST sind rund 28 €, die ich überweisen muß.
Alles kein Problem. Aber nun die Sache mit der erzeugten Wärme. Der ist in der Anlage am Ende unter "Mindestbemessungsgrundlage bei der Abgabe von Wärme" zu finden. ..."nach§10 Abs.4 Nr.1 UStG im Falle der unentgeltlichen Wertabgabe von Wärme nach §3 Abs.1b Satz1 Nr.1 UStG - stehts von den Selbstkosten auszugehen"..... (Den Rest spare ich mir, kann ja nachgelesen werden). Das ist die Frage der Fragen, für die ich einfach mal eine "Pro Forma Rechnung" haben wollte.
Insgesamt finde ich das Schreiben des BFM vom 14.03.2011, auf das sich ja meine Anlage bezieht, endlich mal eine konkrete Aussage, um die FA wieder in die richtige Spur zu bringen. Denn ich habe mich nun zu dem Thema richtig lang belesen. Viele FA scheinen hier nämlich auch nicht die Ahnung zu haben, und haben dann ihr "eigenes Süppchen gekocht" .
Nun bin ich gespannt, und erwarte Eure Antworten!! - Viel Spass!!! -
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Nix Diskussion sondern mühsame Erklärungsversuche....
Es sagt, dieser selbsterzeugte Strom wird an den Netzbetreiber verkauft (Buchungstrick), und dafür erhalte ich eine Vergütung, die ich versteuern muß!!!!! Das ist der Zuschlag des Netzbetreibers, den ich erhalte (Durchschnittspreis des Stroms, wie er an der Leipziger Strombörse gehandelt wird) Das sind im Moment 4,99 Cent/ kWh. Als Bsp. habe ich einen Eigenverbrauch von 3000 kWh Strom, sind das 3000 mal 4,99 Cent, also rund 150 €. Davon 19% MWST sind rund 28 €, die ich überweisen muß.
....sag ich doch! Das was du hier schreibst ist die Abrechnung mit dem Netzbetreiber für den eingespeisten Strom, vNNE und KWK. Diese Abrechnung machst entweder du selber indem du dem Netzbetreiber eine Rechnung schreibst oder du bekommst vom Netzbetreiber eine Gutschrift. Jedenfalls sind hier die 19 % ausgewiesen die du zwar bekommst aber nicht behalten darfst. Weil die gehören dem FA.
nach§10 Abs.4 Nr.1 UStG im Falle der unentgeltlichen Wertabgabe von Wärme nach §3 Abs.1b Satz1 Nr.1 UStG - stehts von den Selbstkosten auszugehen"
Selbstkosten sind die Kosten wo Du von anderen Leuten Rechnungen kriegst, z.B. für Gas oder Rechnung vom Heizungsbauer für das BHKW. Die darin enthaltene Mwst mußt Du dem bezahlen und der muß die dem Finanzamt geben. Diese Mwst-Summe, die ja auf Umweg Gasversorger bzw. Heizungsbauer auch ans FA geht, darfst aber von den erhaltenen 19% aus der Netzbetreiber-Rechnung abziehen. Je nachdem was jetzt da bei der Rechnung für ein Saldo rauskommt musst an´s FA was zahlen oder kriegst was. Da Du aber für Gasbezug usw. normalerweise schon mehr zahlst als Du für Einspeisung und KWK-Zuschlag bekommst sollte der an den Gasversorger und Heizungsbauer bezahle Mwst-Anteil höher sein als was Du vom Netzbetreiber kriegst solltest den Rest vom FA kriegen.Das ist die Frage der Fragen, für die ich einfach mal eine "Pro Forma Rechnung" haben wollte.
Das ist nicht die Frage aller Fragen sondern: "Willst Du für den Einspeisestrom und den KWK-Zuschlag selber eine Rechnung an den Netzbetreiber schreiben oder rechnet der das für Dich aus und Du kriegst eine Gutschrift von dem "
ZitatEs sagt, dieser selbsterzeugte Strom wird an den Netzbetreiber verkauft (Buchungstrick), und dafür erhalte ich eine Vergütung, die ich versteuern muß!!!!!
Wenn Dein Steuerberater sagt dass Du was versteuern musst meint er, "Du darfst die erhaltene Mwst nicht behalten sondern musst die dem Finanzamt geben " und nix anderes...und zu dem in deinem Artikel erwähnten Urteil gibts hier im downloadbereich des Forums eine Erlass für die Finanzämter. Den suchst Dir aber jetz selber und gibst den dein Steuerberater und/oder Finanzbeamten.
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Sorry Baulion -
Bitte beachte, das es in Deutschland nur den Steuerberatern erlaubt ist in steuerlichen Angelegenheiten beratend tätig zu werden. Bisweilen deuten in öffentlichen Foren mitlesende Steuer- und Finanzbehörden gutgemeinte Erklärungen übereifriger Forenuser als Steuerberatung und mahnen diese ab!!
Im übrigen wäre der Fragesteller schlecht dran würde er Deine Ausführungen
ZitatUm Wärme für sich selbst zu machen kauft sich der x-bommel Gas und zahlt dabei Mehrwertsteuer an die Stadtwerke oder an wen auf immer. Und die geben dann dem x-Bommel seine Mwst.-Kohle ans Finanzamt weiter oder auch nicht.Warum sollte der jetzt nochmal von sich aus 19% aus einer Summe X an´s Finanzamt zahlen
in die Tat umsetzen - also bitte lieber x-bommel glaube Deiner Steuerberaterin!! Es gilt grundsätzlich das aus Eingangsumsätzen nur (anteilig) Vorsteuer gezogen werden darf wenn die zugehörigen (anteiligen) Ausgangsumsätze versteuert werden.
mfg
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Hallo alikante,
hier nochmal die Antwort aus der BHKW-Infothek:
"Neben der Berechtigung zum Vorsteuerabzug des BHKW Betreibers für die gesamten Kosten(!!!!!) wie Investition,
Bezug von Brennstoffen, Wartung und Reparaturen, stellt die Änderung des Erlasses auch klar, dass die von der
Anlage erzeugte Wärme und der Strom dementsprechend umsatzsteuerpflichtig sind."
Natürlich habe ich vor, die gesamte Vorsteuer zurückzuholen, und nicht nur einen Teil! -
Du hast es noch nicht verstanden oder??? Lies es nochmal langsam und im Zusammenhang.
Die Aussage aus der BHKW-Infotek ist richtig, genauso wie die Aussage deiner Steuerberaterin.
Du mußt Dich entscheiden:
Variante 1 . Vorsteuer und Umsatzsteuer in voller höhe
Variante 2 . Vorsteuer und Umsatzsteuer anteilig
Variante 3 . kein Steuerärger Brutto=NettoEin Mischmasch geht nicht
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Genau,
für mich kommt die Variante 1 in Frage !!! Vorsteuer und Umsatzsteuer in voller Höhe! -
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Nunja,
ich will nicht wissen worauf Du deine Entscheidung gründest, hoffe aber inständig das Du mal Papier und Bleistift - womöglich auch nen Abacus - zur Hand genommen hast und Beide Varianten mit Deinen Variablen mal auf 10 - 15 Jahre durchgerechnet hast.
Wenn ja, dann mach es so!!
mfg
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mühsame Erklärungsversuche....
gutgemeinte Erklärungen übereifriger Forenuser
ich hab´s gesagt....Du sagst es....es sind Erklärungen über das Prozedere, weil ich dann auch noch das gleiche sag wie Du:Den suchst Dir aber jetz selber und gibst den dein Steuerberater
und von wegen übereifrig
erklär mir doch bitte wie Du im Umsatzsteuermelde-Formular "anteilige" Umsätze oder Vor/Mehrwertsteuerbeträge, egal ob als Einnahmen oder Ausgaben, eintragen willst. Mit der jetzt nur noch online-Meldung macht das Formular zuerst eine Plausibilitätsprüfung bevor es abgeschickt werden kann. Wenn da was nicht zusammenpasst wird´s nicht passend gemacht sondern Du bringst das Formular garnicht weiter... versuchs doch selbst.
http://www.amtsvordrucke.de/fo…335ec44292135edab1663.pdf
Wenn Du jetzt den Teil aus dem Erlass richtig liest dann steht da "anschließend Besteuerung von Wärme" , das bedeutet in der Einkommensteuererklärung wird der private Anteil dann verbraten....und von Strom steht da garnix. (der steht nur für etwaige mitlesende abmahngeile Angehörige der steuerberatenden Berufe)
Zitat
(11) 1Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung oder Herstellung von KWK-Anlagen beurteilt sich nach den Grundsätzen in Abschnitt 15.2 Abs. 21 Nr. 2. 2Der Unterneh-mer kann bei Herstellung oder Anschaffung der Anlage diese entweder insgesamt seinem Unternehmen (voller Vorsteuerabzug unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG, anschließend Besteuerung der privaten Entnahme von Wärme als Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG), im Umfang der unternehmerischen Nutzung seinem Unternehmen (anteiliger Vorsteuerabzug) oder ganz dem nicht-unternehmerischen Bereich (kein Vorsteuerabzug) zuordnen. 3Ändern sich bei Zuordnung der Anlage zum Unternehmen die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse innerhalb von zehn Jahren (vgl. BFH-Urteil vom 14. 7. 2010, XI R 9/09, BStBl II S. 1086), ist der Vorsteuerabzug gemäß § 15a UStG zu berichtigen." -
erklär mir doch bitte wie Du im Umsatzsteuermelde-Formular "anteilige" Umsätze oder Vor/Mehrwertsteuerbeträge, egal ob als Einnahmen oder Ausgaben, eintragen willst.
Das Formular heist "Umsatzsteuermelde-Formular" deshalb gehören dort die "nicht Vorsteuer berechtigten" und die resultierenden "nicht Umsatzsteuer belasteten" Beträge nicht hinein
klar soweit ??
Nein ??
kleines Beispiel gefällig - zum Abacus aufwärmen :
Maxe Mustermann hat sich mit dem FA auf einen Anteil von 75% zuordnung zum Unternehmerischen Anteil geeinigt und auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet
Maxe bezahlt 100€ Brennstoff dann sind 100€ * 0,75 = 75€ der Unternehmerische Anteil aus dem er 19% Vorsteuer ziehen darf , wohingegen 100 * 0,25 = 25€ dem nichtgewerblichen Anteil zugerechnet werden also Brutto=Netto
soweit klar??
kurze Überprüfung des gelernten:
welcher Betrag (aus obigem Beispiel) gehört in das Umsatzsteuermelde-Formular
a. 100€
b. 75€
c. 25€
d. ist mir doch egalmfg
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gehören dort die "nicht Vorsteuer berechtigten" und die resultierenden "nicht Umsatzsteuer belasteten" Beträge nicht hinein
so weit klar....und wo schreibst jetzt Deine "Anteile" die doch Umsatzsteuer belastet sind hin in Kamin oder wasAber is mir jetzt auch egal, soll jeder machen wie er´s will und ich machs wie ich des will und etz hob i an Hunger Punkt.