Mini-KWK-Impuls im KWK-Gesetz verankern

  • Hallo,


    wie man so hört, stellt das Auf und Ab eines haushaltsabhängigen Förderinstruments den ein oder anderen mittelständischen Betrieb vor sportliche Herausforderungen, bei denen man auch ins Stolpern kommen kann. Daher sollte der nach wie vor notwendige Anreiz zur Marktexpansion und hoffentlich einer Kostensenkung aus dem umlagefinanzierten KWK-Gesetz kommen.


    Auch wenn Raume steht, dass das Mini-KWK-Impulsprogramm wieder aufgelegt werden soll, was per se nichts schlechtes ist, so wäre der Feind des Guten nach wie vor das Bessere. Mit dem Anhang gehe ich seit ein paar Tagen hausieren und würde gerne auch das Feedback hier vom Forum einholen, um ggf. Verbesserungspotentiale zu realisieren. Kurz noch die Begründung der einzelnen Punkte.


    1. Basisförderung
    Schon bei der letzten KWKG-Novelle habe ich mich dafür eingesetzt, dass eine weitere Klasse mit höherem KWK-Zuschlag eingefügt. Damals hatte ich 5 kW vorgeschlagen, die anteilig auch auf die größeren Mini-BHKW ausstrahlen. Die spezifische Investitionssumme ist bei den kleinen Anlagen bis zur 5 kW-Kampf-Klasse deutlich höher als bei den größeren Mini-KWK-Anlagen. Daher braucht die Dachs-Klasse und die Nano-KWK fürs Einfamilienhaus viel, viel länger zum Break Even im Vergleich zu einem 50 kW Modul, das in einem Hotel mit hohem Eigenverbrauch vor sich hin arbeitet. Ein 50er Modul kostet als Komplettpaket spezifisch um die 100 T€/50 kW = 1.000 €/kW, eine 5 kW-Anlage ist für 30 k€ zu haben (6.000 €/kW) und der 1 kW-Stirling kostet rund 15.000 €. Abzüglich einer alternativ installierten Brennwerttherme für 3.000 € sind das immer noch 12k€/kW. Weil die 2 kW als Grenze schon im Kabinettsentwurf erhalten sind, habe ich diese Zahl genutzt, um den ersten beiden kW einen verdoppelten Zuschlag zu gönnen.


    2. Pauschalisierung
    Im Entwurf zum neuen KWK-Gesetz ist für die Nano-KWK (Anlagen bis 2kW für Ein- und Zweifamilienhäuser) vorgesehen, dass man sich die Fördersumme über einen Umrechnungsfaktor von 30.000 h am Stück auszahlen lassen kann. Dieser Wert entspricht auch der Förderdauer der größeren KWK-Anlagen von insgesamt 30.000 h und realisiert einen Zinseffekt, da der Barwert der KWK-Zuschläge kleiner ist als die arithmetische Summe. Für Nano-BHKWs, die nicht wesentlich mehr als 3.000 h pro Jahr laufen, ist diese Pauschalisierung einer überlegenswerte Alternative, die zudem die Barkasse schont.


    3. Impulsförderung
    Der Impuls ist eine Investitionszuschuss, der anfänglich ausgezahlt wird und somit die Anfangsausgabe verringert. Im Entwurf vom 17.12.2011 werden pauschal 5.000 Euro pro Anlage angesetzt. (Eine Anlage kann aus mehreren Modulen bestehen.) Unter Annahme der oben genannten Preise verringert sich beim Nano-BHKW der Investaufwand auf 10.000 €, die Dachs-Klasse auf 25.000 € und das Brot-und-Butter-Modul der 50er auf 95.000 €. Das Nano-BHKW wird um ein Drittel biliger, Dachs & Co um ein Sechstel und der 50er um ein zwanzigstel. Spezifisch sind das 5000 €/kW, 1000€/kW und 100 €/kW. Der Sprinter-Bonus ist nichts anderes als eine Regeldegression in den ersten zwei Jahren. Über die absolute Höhe der Impulsförderung lässt sich trefflich streiten.


    4. Technologische Lenkungswirkung
    Neben der Förderung mit der Gieskanne soll insbesondere die Brennstoffzelle stärker bedacht werden. Die CFCL Brennstoffzelle BlueGen kostet ca 30.000 € bei 1,5 kW Nennleistung = 20.000 €/kW. Als weitere technologische Lenkungswirkung wurde auf die Abgasqualität geachtet, als Voraussetzung für den Zuschuss ist die Einhaltung der TA Luft halbe Pflicht. Dieser Wert wurde auch im alten Mini-KWK-Impulsprogramm für den Umweltbonus verwendet und wird von den meisten Mini-BHKW eingehalten, bzw. kann durch Feintuning bei der Motorsteuerung eingestellt werden. Oftmals hat man einen Trade-Off zwischen den letzten Zehntelprozent im elektrischen Wirkungsgrad und niedrigen Emissionswerten.


    5. Atmender Deckel
    Der atmende Deckel ist ein selbstanpassender Regelkreis, wie er schon bei der Degressionsanpassung der PV-Vergütung eingeführt wurde. Damit kann man zu anfang im Sinne eines PID-Reglers eine große Wirkung einstellen (hohe spezifische Förderung) und verhindert doch, dass die Förderung über das Ziel hinausschiesst und die Kosten explodieren. Wird der Zielwert von hier 100 Mio/a (um die genaue Summe kann gerne noch gefeilscht werden) überschritten, reduziert sich der Förderanreiz automatisch. Es bleibt aber in Summe ein konstanter Anschub von ~100 Mio, der stetig auf den Markt wirkt. Beim Aktienfondssparen macht man es auf ähnliche Weise: Es wird nicht empfohlen immer eine bestimmte Anzahl an Fondsanteilen zu kaufen, sondern eine bestimmte Summe Geld anzulegen. Das hat den Vorteil, dass man automatisch bei niedrigem Preis mehr kauft und bei hohem Preis weniger. Somit ist der durchschnittliche Preis kleiner als bei einer gekauften, konstanten Sollzahl.


    6. Systemdienstleistungsbonus
    Ein SDL-Bonus führt dazu, dass sich kleine KWK-Anlagen, für die eine Teilnahme am Markt für Regelenergie prohibitiv teuer ist, dank der pauschalen Vergütung netzstützend verhalten, was die Systemstabilität verbessert. Primärregelleistung kostet um 150 € pro +-1 kW und Jahr: 150€/(2kW * 8760)h = ~1 ct/kw*h. Ein BHKW, was sowohl im laufenden Betrieb frequenzabhängig moduliert, als auch die Ein- und Aussignale vom Pufferspeicher frequenzabhängig verschiebt, wirkt im Schwarm wie ein Großkraftwerk, das per P(f)-Statik Primärregelleistung liefert. Zusätzlich kann über ein spannungsabhängiges Einspeisen die Integration der Photovoltaik und in Zukunft der Elektromobile unterstützt werden. Immer wenn die PV die Spannung durch Einspeisung hochhebt, reduziert das BHKW die Einspeiseleistung, sofern noch genügend Wärme im Pufferspeicher ist. Wenn die E-Autos nach Hause kommen und geladen werden wollen, droht die Spannung bei hoher Gleichzeitigkeit der Last in den Keller abzusacken. Dort steht ein BHKW und fängt die Spannung auf, indem die Einspeiseleistung erhöht wird. Der Vorteile eine SDL-Bonus ist der, dass eine Dienstleistung pauschal erbraucht wird, die über eine Zertifizierung (Baumusterzulassung ähnlich der Prüfung nach VDE 0124-100) nachgewiesen werden kann. Es müssen keine Kilowattstunden einzeln gezählt werden, wie sich manche Smart Grid Enthusiasten dies vorstellen.


    Ich freue mich auf die Diskussion.


    Gruß,
    Gunnar


  • Marcel hat mich darauf aufmerksam gemacht, dass dass der Primäreneriefaktor im KWKG noch nicht definiert ist. Darum hier eine Variante, die klarstellt, dass KWK-Strom keinen Windstrom und auch keinen Solarstrom verdrängt, sondern dass der Verdrängungsmix aus konventionellen Kraftwerken besteht. Die CO2-Bilanz ist für die Bestimmung des Primärenergiefaktors des Verdrängungsmixes nachrangig, aber ich gehe davon aus, dass zuerst ältere Kraftwerke mit schlechterem Wirkungsgrad in der Merit-Order verdrängt werden. Damit sollte der ursprüngliche Wert für Strom = 3 konservativ genug sein, um ihn rechtfertigen zu können.


    Zitat

    KWKG §3 Begriffsbestimmungen
    (7) Stromkennzahl ist das Verhältnis der KWK-Nettostromerzeugung zur KWK-Nutzwärmeerzeugung in einem bestimmten Zeitraum. Die KWK-Nettostromerzeugung entspricht dabei dem Teil der Nettostromerzeugung, der physikalisch unmittelbar mit der Erzeugung der Nutzwärme gekoppelt ist.


    (7a) Der Primärenergiefaktor der Wärmeversorung f_PE,WV einer KWK-Anlage bestimmt den Primärenergieeinsatz zur Wärmeversorgung durch die KWK-Anlage, abzüglich der primärenergetischen Gutschrift für den erzeugten Strom. Er ist nach DIN 4701-10 zu berechnen. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes ist für den Primärenergiefaktor des verdrängten Stromes f_PE,VMix = 3 anzusetzen.


    Was haltet ihr von der vorgeschlagenen Erweiterung in §3(7a)?


    Gruß,
    Gunnar

    Ist die Wärme kraftgekoppelt, wird die Energie gedoppelt. (Ulli Brosziewski)

    Einmal editiert, zuletzt von gunnar.kaestle ()

  • Zitat

    § 7 Höhe des Zuschlags


    (Impulsförderung)
    (3a) Betreiber kleiner KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt (Mini-KWK-Anlagen) nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Betreiber von Brennstoffzellen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, die nach dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben Anspruch auf einen Investitionszuschuss in Höhe von 5.000 Euro pro KWK-Anlage. Im Kalenderjahr 2012 wird ein zusätzlicher Sprinterbonus in Höhe von 2.000 Euro und im Kalenderjahr 2013 in Höhe von 1.000 Euro ausgezahlt. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die entsprechende Summe innerhalb von zwei Monaten nach Inbetriebnahme auszuzahlen.


    Über die absoluten Zahlen kann man gerne noch diskutieren, aber ich meine, dass sie nicht zu hoch gegriffen sind. Das alte Impulsprogramm hatte auch 7000 € für 5 kW drin. Bei einem Impulsprogramm muss man klotzen, nicht kleckern und das konstant über einige Jahre, sonst bringt das nichts. Die Nano-BHKWs fürs EFH kosten rund 15.000 Euro, das ist nur etwas für technikverliebte Life-Style-Ökos, die sich das leisten können. Ein brauchbarer Brennwertkessel incl. Installation kommt auf etwa 3.000-5.000 Euro. Wenn ein Stirling-Heizgerät 3000 Stunden im Jahr läuft, dann generiert er einen Deckungsbeitrag von rund 10 ct/h, d.h. im Jahr bleiben 300 Euro übrig. Über zehn Jahre aufsummiert darf ein 1-kW-Stirling-BHKW also nur 3000 Euro teurer sein als ein Brennwertkessel. Zielpreis also 6-8 k€, das geht nur über Lernfortschritte bei der Produktion und in der F+E, die aber nur angestoßen wird, wenn da sich auch schon ein Markt entwickelt hat, in den man die nächste Produktgeneration reinverkaufen kann.


    Eine 5 kW Photovoltaikanlage, die noch vor kurzem mit 30 ct/kWh Einspeisevergütung gefördert wurde, generierte Zahlungen in Höhe von 1000 kWh/a * 30 ct/kWh = 300 Euro pro Jahr und kW. Über zwanzig Jahre und mit 8% Verzinsung kann man das per Rentenbarwertfaktor 10 auf 3.000 €/kW kumulieren, bzw. für die 5 kW Dachanlage sind das dann 15.000 €. Somit sehe ich keinen unausgewogenen Verlust der Verhältnismäßigkeit.


    Warum der Sprinter-Bonus über zwei Jahre: Er steht für die Degression in Höhe von ~ 15% p.a., um den Attentismus der Investoren zu besiegen. In 2014 soll schon das nächste Monitoring stattfinden, d.h. es reicht vorerst ein Absenken im Jahreswechsel 12/13 und 13/14.


    Die Impulsförderung könnte man auch in einen eigenen Paragraphen 7b reinpacken,

    • §7 KWK-Zuschlag auf den eingespeisten Strom
    • §7a Investitionszuschuss für Wärme/Kälte-Netze und Wärme/Kälte-Speicher
    • §7b Investitionszuschuss für Mini-KWK-Anlagen

    aber das ist eine strukturelle Detailarbeit zum Aufbau von Gesetzestexten, die ich lieber den Fachleuten der Juristerei überlasse.


    Gruß,
    Gunnar

    Ist die Wärme kraftgekoppelt, wird die Energie gedoppelt. (Ulli Brosziewski)

    2 Mal editiert, zuletzt von gunnar.kaestle ()

  • hallo gunnar,
    ich finde deine vorschläge sehr schön, vielleicht könnte der Invest Bonus für die ganz kleinen Anlagen noch höher sein,
    aber das kommt immer auf das Projekt drauf an.
    Lässt sich schon herauskristallisieren wann das ganze Hand und Fuß annehmen wird sodass man planen kann?
    Wie lange wirds noch dauern? jetzt ist doch alles verunsichert...
    Gruß

  • Hallo Christian,


    mit der Planung würde ich schon jetzt anfangen und mich darauf Einstellen, Ende Januar Anfang Februar zu bestellen. Das BMU hat sicher mitbekommen, welcher Druck hinter den (meist mittelständischen) Herstellern steht. Viel geraten an den Rand des Abgrunds, wenn sich ein Vierteljahr eine saure Gurken Zeit einstellt.


    Manche Installateur hat schon damals angeboten, eine Art Vorschuss für die Detailplanung zu nehmen, der dann auf die BHKW-Bestellung angerechnet wird.


    Gruß,
    Gunnar

    Ist die Wärme kraftgekoppelt, wird die Energie gedoppelt. (Ulli Brosziewski)