ZitatAlles anzeigenSehr geehrter Herr Schmidt,
wir bedanken uns für das entgegengebrachte Vertrauen. Generell ist die Vergütungsstruktur im KWKG so gestaltet, dass der Netzbetreiber für den eingespeisten Strom einen vereinbarten bzw. den üblichen Preis zuzüglich des KWK-Zuschlages zu zahlen hat. Dabei muss der Netzbetreiber den Strom auch zu einem zwischen Anlagenbetreiber und einem Dritten vereinbarten Satz vergüten, vorausgesetzt, dieser Dritte nimmt den Strom vom Netzbetreiber zum selben Preis ab. Der Anspruch auf den KWK-Zuschlag bleibt davon unberührt.
Gerne können wir Sie hinsichtlich Ihrer aufgeworfenen Fragestellung bezüglich der Dritt-Nutzer-Regelung im KWKG unterstützen. Wir gehen davon aus, dass wir Ihnen hierzu bis zum 17.12.2011 nähere Auskünfte geben können. Der Aufwand hierfür sollte 3-5 Stunden zu einem Stundensatz von 285,00 € netto nicht überschreiten. Der guten Ordnung halber übersenden wir Ihnen in der Anlage unsere Mandatsbedingungen sowie Vergütungsvereinbarung mit der Bitte, diese unterzeichnet in zweifacher Ausfertigung an unser Haus zurück zu senden. Wir würden Ihnen sodann jeweils ein gegengezeichnetes Exemplar für Ihre Unterlagen zur Verfügung stellen.
Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Brahms
Rechtsanwalt
MASLATON
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Hinrichsenstraße 16, 04105 Leipzig
Telefon: 0341-149 50 0
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Sitz der Gesellschaft: Leipzig
Amtsgericht Leipzig
Handelsregister Nr.: HRB 18471
Geschäftsführer: Prof. Dr. Martin Maslaton
USt.-IdNr.: DE 221596737.
Das ist die Antwort auf folgend sinngemäße Anfrage von mir:
Wie ist die Rechtslage bei BHKW-Überschuß-Strom-Verkauf von einm MFH A an (weitere) Mieter in einem ca. 200 m entferntem MFH B - ohne BHKW - bezüglich der NB-Vergütung ("üblicher Preis wie von dritten Endkunden gezahlt") ?
Meine Anfrage resultierte aus einer Ifo des B.KWK, wo ich Mitglied bin. Dort wurde ein solcher "Service" kostenfrei für den Erstkontakt angeboten...
Ich interpretiere den ersten Absatz wie folgt (am Beispiel) :
10.000 kWh p.a. vom BHKW Netzeinspeisung. Die Mieter im MFH B wären (verbindlich) bereit, diesen Strom für sagen wir 18 Cent/kWh Netto abzukaufen - erst mal egal von/über wen/wem und ohne Betrachtung GG.
Dem würde folgen, das ich vom NB 18 + 5,11 Cent/kWh = 23,11 Cent/kWh x 10.000 ergäbe 2.311 € p.a. für den eingespeisten Überschuß-Strom ??? Das würde ja das Argument von Fire zur Volleinspeisung (am Beispiel bleibend) von 24.000 kWh x 23,11 = 5.546,40 € voll treffen !?!
Der Unterschied zum Verkauf der in Differenz Erzeugung - Einspeisung 14.000 kWh zu verkaufenden im eigenen MFH A (x 18 Cent/kWh = 2.520 €) + erzeugten (x 5,11 = 1.226,40 €) + eingespeisten (rd. 5,5 Cent/kWh = 550 €) gesamt 4.296,40 € würde satte +1.250 € ergeben!?!
Wenn dem so ist - suche ich kurzfristigst Mitstreiter, die sich an den ca. 1.000 € Kosten beteiligen würden, um rechtssicher die Angelegenheit gegenüber den EVU'n angehen zu können... Ich muß da noch konkreter nachfragen, was bei 285 €/Std. auch wirklich herauskommt... Hab schon schriftliche Rückfrage gestellt ! Bitte unverzüglich (unverbindlich !) melden ! - oder mir sagen, das es eine Schnapsidee ist...