Stromabrechnung über NICHT geeichte Zähler

  • Was ist wenn.....


    ein großer mittelfränkischer N-ergieversorger in einem Mehrfamilienhaus den Strom über 7 installierte Zähler liefert. Die Eichstempel lauten


    bei 1 Zähler 73,


    bei 2 Zähler 88


    bei 1 Zähler 91


    die restlichen 3 Zähler tragen 99 bzw. 04.


    Ist das jetzt eine Frechheit ?( oder was :?:


    Das Eichgesetz sagt


    Zitat


    Werden die Zähler nach Ablauf der Eichfrist weiter verwendet, kann der Eigentümer eine Geldbuße bis zu 10.000 € nach dem Eichgesetz erhalten.


    nachzulesen hier: http://kwk-infozentrum.info/html/zahler.html


    Was mach ich jetzt mit denen :?: :-)_:-)

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  • Du meinst sicher die gelben Plaketten.


    Das dürfte die Ersteichung sein.


    Schau Dir mal die Plomben an, was auf denen steht bevor Du da ein großes Fass aufreißen willst.


    LG


    Bruno

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  • Energieversorger müssen nicht jeden Zähler nacheichen lassen. Es genügt wenn ein bestimmter Prozentsatz bei einer Stichprobenkontrolle unauffällig ist. Wir hatten bis zum BHKW zum Teil Zähler, die bis Anfang der 90er Jahre geeicht waren und einen der in den 80ern abgelaufen war hängen. Mit den Jahreszahlen bin ich mir nicht sicher, da müsste ich mal genau die alten Fotos studieren...

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Hallo!


    Das wird seine Richtigkeit haben. Auch bei dem Ding aus Anno 1973. Der NB zieht aus einer Serie von Zählern gleichen Typs Stichproben. Wenn diese Zähler bei der Nacheichung keine Auffälligkeiten zeigen gillt die ganze Serie als Nachgeeicht ohne das jeder einzelne Zähler geeicht werden muß. Der NB sollte darüber entsprechende Nachweise vorliegen haben.


    Viele Grüße
    Joachim

  • Das Eichgesetz sagt


    Ein Gesetz kann keinen Verstand ersetzen.


    Deshalb wundert mich das die EEG Clearingstelle das in ähnlicher Form bei
    Wärmezähler so sieht.


    http://www.clearingstelle-eeg.de/votv/2008/35


    Zitat

    3. Um die Nutzwärmemenge und damit den KWK-Stromanteil und die Höhe des KWK-Bonus i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 nachzuweisen,
    müssen die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber ein Messsystem einsetzen, das die Richtigkeit der ermittelten Messwerte gewährleistet.


    da geht was auch ohne. Also solang nicht Mist gemessen wird muß man
    kein Arschkarte haben, nur wenn das Ding nachweislich zu ungunsten des Kunden rennt
    kann das mal erst beanstandet und dann je nach Anwalt rund gemacht werden.


    Nur nicht geeicht aber Funktionierend muß noch nicht 20 Jahre Sibirien bedeuten.

  • bevor Du da ein großes Fass aufreißen willst


    Das hab ich bestimmt nicht vor, erstens weil mich das ja nix angeht sondern die einzelnen Mieter ein Problem hätten und zweitens weil ich von Haus aus ein fauler Hund bin und keine fremden Fässer aufmachen tu wenn ich nicht unbedingt muss. :pfeifen:


    Aber eine Frechheit ist des trotzdem, weil die Mieter sind alles brave und rechtschaffende Leute und kennen sich mit sowas überhaupt ned aus, schimpfen über jede Strompreiserhöhung und zahlen dann trotzdem brav wieder die Rechnung.


    Aber wenn des doch irgendwann einer schnallt dann kommt der zu mir als Hausverwalter und nennt mich den krummen Hund weil ich ihn nicht draufhingewiesen hab.


    Des macht mir a bissl Sorgen und darum is des eine Frechheit von den N-ergielern :!: :!:

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  • Deshalb wundert mich das die EEG Clearingstelle das in ähnlicher Form bei
    Wärmezähler so sieht.


    Da bist Du mit deiner Wärme auf einer ganz anderen Baustelle. Bei der Nebenkostenabrechnung musst für WW und Heizung nicht unbedingt Wärmemengenzähler einbauen sondern kannst auch andere legale Umrechnungen anwenden. Das ist damit gemeint.


    Ein nicht vorhandener Zähler muß daher auch nicht geeicht sein ))))

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  • Da bist Du mit deiner Wärme auf einer ganz anderen Baustelle. Bei der Nebenkostenabrechnung musst für WW und Heizung nicht unbedingt Wärmemengenzähler einbauen sondern kannst auch andere legale Umrechnungen anwenden.



    Lies es langsam und ohne das Du ans Holzmachen und dessen Entlohnung denkst.



    Das EEG vergütet Strom aus Regenrativen Quellen und da wird als der Wärmezähler nicht
    für den Mieter verwendet sonder für das EVU das selbiges dem Netzbetreiber ( was das
    selbe sein kann ) Verantworten, der wiederum das der EEG Abrechnungsstelle. Also dagegen
    ist die Nebenkostenabrechnung :rosabrille:


  • Jetz mach mi doch ned bled...

    Um die Nutzwärmemenge und damit den KWK-Stromanteil und die Höhe des KWK-Bonus i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 nachzuweisen,


    Da steht doch, dass über die Nutzwärmemenge der Stromanteil nachgewiesen wird. Und die Nutzwärmemenge kannst lt. BetrKV auch über die komischen Verdunster an die Heizkörper nachweisen und nicht zwingend über Wärmemengenzähler. Und darum steht da auch im EEG nix über Wärmemengenzähler sondern


    müssen die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber ein Messsystem einsetzen, das die Richtigkeit der ermittelten Messwerte gewährleistet.


    Ich wollt ja nur helfen weil Du gsagt hast



    Deshalb wundert mich


    und jetz is wieder ned recht ?(

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    Einmal editiert, zuletzt von baulion ()