Frage zu Abschnitt aus Infothek

  • C. Steuerliche Behandlung, folgender Abschnitt, das fett geschriebene

    Zitat


    Neben der Berechtigung zum Vorsteuerabzug des BHKW Betreibers für die gesamten Kosten wie Investition, Bezug von Brennstoffen, Wartung und Reparaturen, stellt die Änderung des Erlasses auch klar, dass die von der Anlage erzeugte Wärme und der Strom dementsprechend umsatzsteuerpflichtig sind. Für in das Netz eingespeisten Strom erhält der Betreiber die zu zahlende Umsatzsteuer jedoch vom Netzbetreiber zurück, so dass nur für die im eigenen Objekt verbleibende Energie eine Belastung des Betreibers erfolgt. Im Falle des Selbstverbrauches durch den Anlagenbetreiber enthält der Erlass detaillierte Angaben zur Berechnung des zur Versteuerung anzusetzenden Preises, den sogenannten Selbstkosten. Bei der Lieferung von Strom und Wärme an Dritte wie z.B. Mieter ist eine Berechnung aufgrund des vereinbarten Preises zumeist nicht erforderlich, zumal die Umsatzsteuerbelastung hier den Letztverbraucher und nicht den Betreiber trifft.


    Heißt das dass der selbstverbrauchte Strom doch irgendwie besteuert wird???


    tschau

  • Wenn Du bei Anschaffung die Vorsteuer ziehst, dann ja.
    Zahlst Du Umsatzsteuer bei Anschaffung, dann natürlich nicht.


    Hier das Auszug aus dem Erlass:

    Zitat

    Der Unternehmer kann bei Herstellung oder Anschaffung der Anlage diese


    entweder insgesamt seinem Unternehmen (voller Vorsteuerabzug unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG, anschließend Besteuerung der privaten Entnahme von Wärme [und Strom] als Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG), im Umfang der unternehmerischen Nutzung seinem Unternehmen (anteiliger Vorsteuerabzug)


    oder ganz dem nichtunternehmerischen Bereich (kein Vorsteuerabzug) zuordnen.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo: