C. Steuerliche Behandlung, folgender Abschnitt, das fett geschriebene
Zitat
Neben der Berechtigung zum Vorsteuerabzug des BHKW Betreibers für die gesamten Kosten wie Investition, Bezug von Brennstoffen, Wartung und Reparaturen, stellt die Änderung des Erlasses auch klar, dass die von der Anlage erzeugte Wärme und der Strom dementsprechend umsatzsteuerpflichtig sind. Für in das Netz eingespeisten Strom erhält der Betreiber die zu zahlende Umsatzsteuer jedoch vom Netzbetreiber zurück, so dass nur für die im eigenen Objekt verbleibende Energie eine Belastung des Betreibers erfolgt. Im Falle des Selbstverbrauches durch den Anlagenbetreiber enthält der Erlass detaillierte Angaben zur Berechnung des zur Versteuerung anzusetzenden Preises, den sogenannten Selbstkosten. Bei der Lieferung von Strom und Wärme an Dritte wie z.B. Mieter ist eine Berechnung aufgrund des vereinbarten Preises zumeist nicht erforderlich, zumal die Umsatzsteuerbelastung hier den Letztverbraucher und nicht den Betreiber trifft.
Heißt das dass der selbstverbrauchte Strom doch irgendwie besteuert wird???
tschau