Einspeisung des KWK-Stroms ins Netz mit Verkauf an einen Dritten auch innerhalb eines Gebäudes mit 8 Wohneinheiten?

  • also Du mußt schon zwischen Verbrauch und Produktion einen zusammenhang herstellen,
    verbrauchen Deine Mieter nix gehts ins Netz und da kriegst Du weniger, beziehen Deine
    Mieter das 5 Stunden später ist das nicht Dein Strom.

    Kann ich denn einen Zusammenhang herstellen zwischen Produktion und Verbrauch wenn ich nur mechanische Zähler verwende?


    Du möchtest deshalb ins öffentliche Netz einspeisen um Zeitlich versetzt zu Liefern,
    das wird nix

    Wer kann den nachprüfen wann ich meinen Strom produziere und wann er abgenommen wird?

  • Wer kann den nachprüfen wann ich meinen Strom produziere und wann er abgenommen wird?


    in der Leistungsklasse die Du liefern willst wird keiner Interesse daran haben
    ( da verdient man nix ) deshalb bekommt man ja für das Einspeisen so wenig das unrentabel


    Kann ich denn einen Zusammenhang herstellen zwischen Produktion und Verbrauch wenn ich nur mechanische Zähler verwende?



    Der Entsteht Automatisch


    Rechenbeispiel


    Das BHKW liefer 5 kW, die Mieter beziehen 5 Du lieferst ins Netz 0 kW


    Das BHKW liefert 5 kW die Mieter schnarchen und beziehen im Stand by Betrieb 2 kW Du lieferst ins Netz 3 kW


    Das BHKW um fünf vor 12 macht immer noch 5 kW die Mieter haben Hunger 9 kW Bezug Du beziehst 4 kW

  • in der Leistungsklasse die Du liefern willst wird keiner Interesse daran haben
    ( da verdient man nix ) deshalb bekommt man ja für das Einspeisen so wenig das unrentabel

    Ich habe das KWK-G §4 (3) die Sätze 4 und 5 nicht als Interesse verstanden sondern als Pflicht des Netzbetreibers.


    4. Weist der Betreiber der KWK-Anlage dem Netzbetreiber einen Dritten nach, der bereit ist, den eingespeisten KWK-Strom zu kaufen, ist der Netzbetreiber verpflichtet, den KWK-Strom vom Betreiber der KWK-Anlage zu dem vom Dritten angebotenen Strompreis abzunehmen.


    5. Der Dritte ist verpflichtet, den KWK-Strom zum Preis seines Angebotes an den Betreiber der KWK-Anlage vom Netzbetreiber abzunehmen.

    Das BHKW liefer 5 kW, die Mieter beziehen 5 Du lieferst ins Netz 0 kW

    ich wollte den Mietern keinen Strom direkt liefern sondern immer über den Netzbetreiber.


    Das BHKW produziert 5 kw, ich speise ins Netz (zur Durchlieferung an einen Dritten) 5 kw ein, der Mieter bezieht 5 kw vom Netzbetreiber.

  • Jetzt kommt die Umsetzung innerhalb des Hauses. Da gibt´s wieder die verschiedenen Möglichkeiten aus dem Gunnar seiner Schrift.


    Ich bin mir nicht sicher, aber ist dort eine Variante nach KWK-G §4 (3) Sätze 4 und 5 beschrieben? Konnte das nicht zuordnen.

  • ich wollte den Mietern keinen Strom direkt liefern sondern immer über den Netzbetreiber.


    Also mal ein Rechenbeispiel


    Du Verkaufst den Mieter zu 15 ¢ statt derzeit üblich um 7¢


    [Blockierte Grafik: http://www.solarweissach.de/fi…eis-zusammensetzung_1.jpg]
    Quelle: http://www.solarweissach.de/11…kraft-Zahlen--Fakten.html


    So kommt Deinen Mieter der Strom um 8 ¢ Teurer als Normal wenn Die das wollen
    leben ja alle Glücklich, nur daran glaub ich nicht.


    Lieferst Du direkt im Haus entfällt Netzentegelt, Stromsteuer, Vertrieb und Konzesionsabgabe,
    das können sich BHKWbetreiber und Mieter teilen, so machens die andern, bis auf
    Neudorfer der spart auch noch die EEG Kosten, aber das sollen din Norddeutschen selbst erklären :P



    p.s. die Graphik ist nicht der neuste Stand, die Zahlen ( besonders EEG können inzwischen
    andere sein )

  • ich wollte den Mietern keinen Strom direkt liefern sondern immer über den Netzbetreiber.


    Kannst Du einen Grund nennen, warum Du den Umweg über das Netz gehen willst :?: das Netz ist vor Deiner Tür, Deine Kunden sind drinnen. Warum willst Du unbedingt Deinen Strom über den Netzbetreiber seinen Teppich tragen. :?: und warum sollte der Dich das machen lassen :?: im Gesetz steht, dass er Deinen Strom abnehmen muß und auch zu welchem Preis, das heißt aber lange nicht, dass Du den Teppich benutzen darfst. Der Netzbetreiber holt den Strom an der Tür/Netzanschlußkasten ab. Wenn Du den seinen Teppich be/abnutzen willst, dann hat der Vorschriften und schließt Verträge mit den Teppichbenützern ab, da steht dann auch drin was alles zu tun is und was kostet. Kannst bei Deinem Netzbetreiber alles nachlesen.


    Das BHKW produziert 5 kw, ich speise ins Netz (zur Durchlieferung an einen Dritten) 5 kw ein, der Mieter bezieht 5 kw vom Netzbetreiber.



    klingt logisch und einfach...wenn´s so einfach wäre :!: Der Mieter sagt doch nicht im Voraus wann er die 5 kWh nimmt. Der dreht den E-Herd an wenn er Hunger hat und dann mußt Du gleichzeitig Dein BHKW im Keller anwerfen....was machst dann aber mit der Wärme die dabei auch entsteht. Da müssts den Mieter jedes mal frieren wenn er Hunger hat dann dreht er vielleicht auch noch die Heizung an :?: Is aber eine ziemlich unsichere Sach drum muß der Netzbetreiber vorsorglich schauen wo er den Strom für den hungrigen Mieter herbekommt. Macht der auch. Dass aber den seine Mühe was kostet und Du dafür für Deinen Irgendwann-Strom weniger bekommst siehst schon ein :?: Ausser Du speicherst den Überstrom (is bekanntlich momentan noch schwierig) und lieferst wenns den Mieter hungert. Da is aber immer noch nicht gsagt dass Du über den Teppich gehen darfst.


    ...klingt alles etwas verworren (kenn mich fast selber nimmer aus) ;) is aber im Prinzip richtig


    ...drum warum einfach, wenn´s umständlich auch geht ^|__|^

    Die dezentrale KWK ist keine Brücke - sie ist die Lösung :thumbup:


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  • Zur Zeit sind 7 cent üblich? Ich habe bei unserem derzeitigen Stromlieferanten nachgesehen, der verlangt 21,16 cent.



    ja Kartoffeln am Feld sind billiger als im Supermarkt
    nur bei der Milch ist die von der Kuh teurer als im Regal.



    Sobald Du ins Netz lieferst fallen all die Kosten an, die Zahlt der Mieter,



    Jetzt machst Du einen Preis aus der für den Mieter interessant, ergo weniger
    also mal 20 ¢ angenommen


    20 ¢ mins MWST ( 19%) sind 16,2 ¢ minus EEG minus Stromsteuer minus Netzentgelt
    minus, minus minus ........................... ist das was dem BHKW Betreiber übrig bleibt :blush2:

  • 20 ¢ mins MWST ( 19%) sind 16,2 ¢ minus EEG minus Stromsteuer minus Netzentgelt
    minus, minus minus ........................... ist das was dem BHKW Betreiber übrig bleibt


    ...mein lieber Manfred, wie bist Du denn heut drauf :?:


    Ich will mit Dir jetzt bestimmt keinen neuen :offtopic: Diskurs anfangen aber....


    es steht nirgends geschrieben dass des der Weg für die Strom-Preisfindung zwischen Mieter und Vermieter is :applaus: und dass man EEG, Stromsteuer und, und, und......... abziehen muß


    ....das ist Verhandlungssache

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  • Kannst Du einen Grund nennen, warum Du den Umweg über das Netz gehen willst

    Meinen erzeugten Strom muß der Netzbetreiber immer durchleiten. An die Mieter kann ich nicht immer verkaufen, nur wenn die Strom benötigen.




    im Gesetz steht, dass er Deinen Strom abnehmen muß und auch zu welchem Preis

    Bezieht sich Deine Aussage auf KWK-G §4 (3) Satz 1:
    "Für den aufgenommenen KWK-Strom sind der Preis, den der Betreiber der KWK-Anlage und der Netzbetreiber vereinbaren, und ein Zuschlag zu entrichten. "? Hier wird auch von aufgenommenen Strom gesprochen.


    Ich beziehe mich aber auf KWK-G §4 (3) Satz 4 und 5:


    "Weist der Betreiber der KWK-Anlage dem Netzbetreiber einen Dritten nach, der bereit
    ist, den eingespeisten KWK-Strom zu kaufen, ist der Netzbetreiber verpflichtet, den KWK-Strom vom Betreiber
    der KWK-Anlage zu dem vom Dritten angebotenen Strompreis abzunehmen. Der Dritte ist verpflichtet, den KWKStrom
    zum Preis seines Angebotes an den Betreiber der KWK-Anlage vom Netzbetreiber abzunehmen."
    Hier wird von eingespeisten Strom gesprochen


    das heißt aber lange nicht, dass Du den Teppich benutzen darfst

    Meiner Meinung nach schon. oder verstehe ich den Text aus dem KWK-G §4 (3) Satz 4 und 5 falsch.


    "Weist der Betreiber der KWK-Anlage dem Netzbetreiber einen Dritten nach, der bereit
    ist, den eingespeisten KWK-Strom zu kaufen, ist der Netzbetreiber verpflichtet, den KWK-Strom vom Betreiber
    der KWK-Anlage zu dem vom Dritten angebotenen Strompreis abzunehmen. Der Dritte ist verpflichtet, den KWKStrom
    zum Preis seines Angebotes an den Betreiber der KWK-Anlage vom Netzbetreiber abzunehmen."

  • Sobald Du ins Netz lieferst fallen all die Kosten an, die Zahlt der Mieter,

    Beziehst Du dich auf KWK-G §4 (2) und (3a) ?


    (2) Netzbetreiber können den aufgenommenen KWK-Strom verkaufen oder zur Deckung ihres eigenen
    Strombedarfs verwenden.


    (3a) Ein Zuschlag ist auch für KWK-Strom zu entrichten, der nicht in ein Netz für die allgemeine Versorgung
    eingespeist wird. Die Verpflichtung zur Zahlung des Zuschlags trifft den Betreiber eines Netzes für die allgemeine
    Versorgung, mit dessen Netz die in Satz 1 genannte KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar verbunden ist.
    Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.


    Ich möchte nicht ins Netz zum allgemeinen Verbrauch liefern. Ich möchte an einen Dritten (Mieter) liefern.


    Ich meine KWK-G §4 (3) Satz 4 und 5.


    Weist der Betreiber der KWK-Anlage dem Netzbetreiber einen Dritten nach, der bereit
    ist, den eingespeisten KWK-Strom zu kaufen, ist der Netzbetreiber verpflichtet, den KWK-Strom vom Betreiber
    der KWK-Anlage zu dem vom Dritten angebotenen Strompreis abzunehmen. Der Dritte ist verpflichtet, den KWKStrom
    zum Preis seines Angebotes an den Betreiber der KWK-Anlage vom Netzbetreiber abzunehmen.

  • Du musst Dich neben dem KWK-G auch noch über die anderen Vorschriften schlau machen, was da sind..


    Zitat

    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)



    die sind in der ganzen Geschichte auch noch wichtig.


    Dann kannst mit dem Netzbetreiber reden ob der Dich auf den Teppich lässt.






    Ich möchte nicht ins Netz zum allgemeinen Verbrauch liefern. Ich möchte an einen Dritten (Mieter) liefern.


    ...ich möchte im Sommer auf Mallorca Schi fahren .... oder doch lieber im Lotto an 6er ham



    Gunnar bitte hilf Du ein Stück weiter ... Du bist doch in der Gesetzesmaterie tiefer drin

    Die dezentrale KWK ist keine Brücke - sie ist die Lösung :thumbup:


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    Einmal editiert, zuletzt von baulion ()

  • Meinen erzeugten Strom muß der Netzbetreiber immer durchleiten.


    Wohin denn????? Würde Dein BHKW am einen Ende der Stadt stehen und am anderen Ende wären Deine Mieter würde das mit der Durchleitung evt.passen(Nur würde der VNB auch noch alle anfallenden Gebühren kassieren und es müßte ein konzessionierter Stromhändler mit im Boot sitzen).


    Aber die Mieter sind ja im selben Gebäude wie das BHKW - Verbrauchen den Strom also über den selben Netzzugangspunkt es wird also nix durchgeleitet!!!!


    Für Deinen Fall trifft also die Möglichkeit des §4 (3) Satz 4 und 5. nicht zu!!


    mfg

  • Ich möchte nicht ins Netz zum allgemeinen Verbrauch liefern. Ich möchte an einen Dritten (Mieter) liefern.



    Wen Du über das * Netz * einspeisen möchtest und das Möchtest Du weil
    die so den Strom Zeitlich verschieben möchtest siehe


    Einspeisung des KWK-Stroms ins Netz mit Verkauf an einen Dritten auch innerhalb eines Gebäudes mit 8 Wohneinheiten?


    Zitat

    Ich speise allen erzeugten Strom zu jeder Tages- und Nachtzeit zu dem mit meinen Mietern vereinbarten Preis ein. Einspeisung nur zum Zwecke der Durchleitung.


    Lieferst Du nicht an die Mieter sondern ins Netz.


    Holen die Mieter zu einer andern Zeit den Strom ist das nicht Dein Strom auch wenn
    Du meinst Mengenmäßig ist selbiges gleich.


    Das hätten in ähnlicher Form einige gern hier als bilanzierende Zähler die laufen
    solang das BHKW läuft in die eine Richtung und dann in die andere und alle sind Glücklich,


    Ist aber nicht so weil Du nicht Durchleiten willst sondern Zeitversetzen und das steht so nicht im Gesetz