Hallo,
ich habe gestern von meinem derzeitigen Stromanbieter "1·2·3energie" eine Email bekommen, dass aufgrund geänderter gesetzlicher Bestimmungen die AGB angepasst werden.
Beim genaueren Lesen der AGB bin ich über folgenden Passus gestolpert:
ZitatAlles anzeigen2 Vertragsgegenstand
2.1 Gegenstand des Vertrages ist die Stromlieferung für den Eigenverbrauch von Privat- und
Gewerbekunden in Niederspannung ohne Leistungsmessung. Der Kunde bezieht seinen
Gesamtbedarf an elektrischer Energie für die vom Kunden angegebene Verbrauchsstelle
aus dem Niederspannungsnetz des jeweiligen örtlichen Netzbetreibers zu den Bedingungen
dieses Vertrages. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen
der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren
Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs
bei Aussetzen der Stromversorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate
dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden
monatlich zur Erprobung betrieben werden.
Zuerst hatte ich diesen Passus komplett falsch verstanden, nämlich das ich kein BHKW installieren dürfte und meinen gesamten Bedarf vom EVU beziehen müsste.
Da war mein Puls schon kurzfristig bei 180
Aber genau dieser Fall (BHKW oder PV) wird ja ausdrücklich erlaubt.
Hier sollte also noch alles passen.
Wie ist aber der folgende Abschnitt zu verstehen?
Zitat2.2 Die elektrische Energie wird dem Kunden am Hausanschluss der Verbrauchsstelle zur
Verfügung gestellt. Voraussetzung für die Belieferung von Privat- und Gewerbekunden
mit elektrischer Energie in Niederspannung ist, dass die Kunden über eine in der Grundversorgung
übliche Messeinrichtung verfügen (Ein-, Doppeltarifzähler oder Smart
Meter). Die Belieferung von Reservestromanlagen (z.B. beim Betrieb von Blockheizkraftwerken)
ist ausgeschlossen.
Was sind Reservestromanlagen?
Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie wie Akkus (um den Eigenverbrauch zu erhöhen)?
Oder sind das 'Notstromanlagen' wie USVs oder Stromerzeuger um Netzprobleme zu überbrücken?
Ersteres wäre schlecht, zweiteres eher harmlos.
Beim googlen finde ich zig AGB's anderer Anbieter, welche einen fast wörtlich gleichen Passus enthalten. Scheit soweit also üblich zu sein.
Danke!