Energiesteuererstattung für den Brennstoff bei Stirling-BHKW

  • Hallo und willkommen zur nächsten Folge der munteren Fragerei... :rolleyes:


    Die Geschichte mit dem Stromzähler wäre ja nun geklärt: die Installation muss nicht angepasst werden, denn die Zähler gleichen das entsprechend aus. :thumbup:
    Danke für die zahlreichen Antworten.


    Jetzt aber eine Frage zur Energiesteuererstattung:
    wenn ich das richtig verstehe, wird die Steuer nur für das im BHKW verbrauchte Gas erstattet.
    Bei einer sauberen Trennung wie z.B. beim ecoPower mit seperater Spitzenlasttherme lässt sich die im BHKW verbrauchte Gasmenge über zwei Gaszähler direkt erfassen.


    Wie geht das bei den Stirling-Geräten wenn sich dort der Stirling und der Spitzenlastbrenner nicht nur das Gehäuse sondern auch den gleichen Brennraum teilen?
    Ich würde erwarten, dass das gesamte Gerät nur einen Gasanschluss hat. Ermittelt es dann selbst (über interne Zähler) die beiden Verbräuche? Wer weiß das für das eVita?


    Oder komme ich hier in den Genuss einer Erstattung für den Gesamtverbrauch? :whistling:


    Da fällt mir gleich die nächste Frage ein:
    bedeuten zwei getrennte Zähler auch zwei getrennte Gas-Lieferverträge mit u.U. unterschiedlichen Lieferanten und damit auch doppelte Grundgebühren?
    Oder ist der eine nur ein Unterzähler? Kostet der mich auch Zählermiete? :?:


    Danke!

  • Wie geht das bei den Stirling-Geräten wenn sich dort der Stirling und der Spitzenlastbrenner nicht nur das Gehäuse sondern auch den gleichen Brennraum teilen?


    Wenn das Zollamt nicht zu stur ist, geht das über die Brennerlaufzeiten oder wenn man Glück hat, erhält man die Erstattung für das gesamte Gas. :whistling:


    bedeuten zwei getrennte Zähler auch zwei getrennte Gas-Lieferverträge mit u.U. unterschiedlichen Lieferanten und damit auch doppelte Grundgebühren?
    Oder ist der eine nur ein Unterzähler? Kostet der mich auch Zählermiete?


    Wenn, dann würde ich einen Unterzähler verwenden. Den kann man selbst stellen und kostet dann keine Miete. Man hat nur einen Gasliefervertrag, hat höhere Abnahmemengen und damit bessere Konditionen. :thumbup:

    Rechnen hilft. Bleistift, Stück Papier und ein Taschenrechner und man wird sich über einige Ergebnisse wundern. ?(
    http://perdok.info/
    Oscar Perdok GmbH
    Gildeweg 14, 46562 Voerde
    Beratung, Planung und Installation von: KWK-Anlagen, PV-Anlagen, Stromspeicher mit Notstromfunktion, Eigene Herstellung von Ladestationen für E-Mobile, Energie-Effizienz incl. Kosten/Nutzen-Betrachtung, Ladestation für E-Mobile (kostenlos)

  • Wie geht das bei den Stirling-Geräten wenn sich dort der Stirling und der Spitzenlastbrenner nicht nur das Gehäuse sondern auch den gleichen Brennraum teilen?

    Da der Stirling ja selbst nix verbrennt und dazu immer ein externer (bezogen auf den Stirling) Brenner erforderlich ist, sind das einfach zwei Brenner in einem Brennraum. D. h. in diesem Fall sinkt einfach der Wirkungsgrad des Stirlings weiter ab. Solange es für die Steuererstattung keine Vorgaben über den Wirkungsgrad gibt, wüßte ich nicht, mit welcher Begründung die Steuererstattung verweigert werden sollte.

    Lesen gefährdet die Dummheit! Denken gefährdet Vorurteile!
    Der geistige Horizont mancher Menschen hat einen Radius von NULL. Das nennen sie dann Standpunkt.

  • mit welcher Begründung die Steuererstattung verweigert werden sollte.

    Fakt ist das der Stirling mit 5KW befeuert wird und damit nach dem Buchstabe des Gesetzes auch nur dieser Brenner Energiesteuerbefreit weil KWK ist.


    Dazu gab es schon vor einem Jahr Schriftwechsel zwischen Hersteller und Steuerbehörde - was raus kam weis ich nicht.


    mfg

  • Fakt ist das der Stirling mit 5KW befeuert wird und damit nach dem Buchstabe des Gesetzes auch nur dieser Brenner Energiesteuerbefreit weil KWK ist.


    Sehe ich anders.


    Sowohl § 53 Energiesteuergesetz als auch der konkretisierende § 98 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung erfordern lediglich einen Nutzungsgrad der Anlage von 70 Prozent um eine Entlastung des in der Anlage verwendeten Brennstoffes zu erreichen.


    § 10 Absatz 1 Satz 4 EnergieStV sieht zudem vor, dass Anlagen welche wärmegeführt betrieben werden und über keinen Notkühler verfügen keinen mengenmäßigen Nachweis zum Nutzungsgrad erfordern (Wärmemengenzähler), sondern der Nutzungsgrad den technischen Beschreibungen entnommen werden kann.


    Problematisch ist möglicherweise § 10 Absatz 3 Nummer 4 EnergieStV. Demnach sind ausgeschlossen: "Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte thermische Energie nicht in mechanische Energie umgewandelt wird, sondern vor der Wärmekraftmaschine ausgekoppelt wird." In den Stirlinggeräten ist es jedoch so, dass auch die thermische Energie der Zusatzflamme dem Kraft-Wärme-Kopplungsprozess zugeführt wird, da eine Vermischung stattfindet und beide Flammen den Kraft-Wärme-Kopplungsprozess speisen. Eine Auskopplung im Sinne der Verordnung findet nicht statt. Dies wäre der Fall, wenn eine nicht mit dem Stirlingmotor verbundene Brennkammer vorhanden sein würde.


    Dazu gab es schon vor einem Jahr Schriftwechsel zwischen Hersteller und Steuerbehörde - was raus kam weis ich nicht.


    Wenn Du Näheres weißt, lasse mir bitte den Herstellernamen und den Ansprechpartner dort zukommen. Das würde ich gerne mal untersuchen.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • In den Stirlinggeräten ist es jedoch so, dass auch die thermische Energie der Zusatzflamme dem Kraft-Wärme-Kopplungsprozess zugeführt wird, da eine Vermischung stattfindet und beide Flammen den Kraft-Wärme-Kopplungsprozess speisen.


    Das ist eben falsch. Die zweite Flamme erzeugt ohne den KWK-Prozess zu beeinflussen nur Wärme (Siehe die technischen Prospekte)- *lesen*

    Rechnen hilft. Bleistift, Stück Papier und ein Taschenrechner und man wird sich über einige Ergebnisse wundern. ?(
    http://perdok.info/
    Oscar Perdok GmbH
    Gildeweg 14, 46562 Voerde
    Beratung, Planung und Installation von: KWK-Anlagen, PV-Anlagen, Stromspeicher mit Notstromfunktion, Eigene Herstellung von Ladestationen für E-Mobile, Energie-Effizienz incl. Kosten/Nutzen-Betrachtung, Ladestation für E-Mobile (kostenlos)

  • Das ist irrelevant. Bitte meinen Beitrag nochmals lesen und nach Möglichkeit auch verstehen.


    Nur weil Vaillant das ecoPOWER stirling noch nicht auf dem Markt hat, solltest auch Du Dir keinen Markt aufgrund besserer kurzfristiger Verkäufe für das ecoPOWER 1.0 kaputtreden.


    Wenn beide Flammen den gleichen Brennraum speisen, treiben beide Flammen den KWK-Prozess. Unabhängig davon, dass die kleinere (untere) der beiden Flammen ausreichen würde den KWK-Prozess anzutreiben, treiben nun beide Flammen den KWK-Prozess an. Nur darauf kommt es an. Die Zusatzfeuerung darf jedoch nicht vor der Wärmekraftmaschine ausgekoppelt sein, was Sie im Falle eines separaten Brennraumes/Brenngaszuges wäre.


    Die Frage die sich folglich höchstens noch stellt ist, ob ein Teil der Wärme des oberen Brenners zum Stirling gelangt. Hierzu bedürfte es im gerichtlichen Verfahren eines technischen Gutachtens und eines juristischen zur genauen Definition des Auskopplungsbegriffes - letzteres zu leisten durch den Richter. Eine Fragestellung mit der man im Übrigen die Clearingstelle EEG durchaus auch prophylaktisch belasten könnte. Energiesteuer gibt es ja auch auf Bioerdgas, soweit ich informiert bin.


    Zudem ist die fragliche Norm des § 10 Absatz 3 Nummer 4 EnergieStV nur eine Norm einer Durchführungsverordnung erlassen von der Exekutive. Inwieweit sich diese dem parlamentarisch legitimierten Energiesteuergesetz mit seiner Definition der "Anlage", was zweifelsohne das gesamte Gerät ist, verträgt ist eine weitere Frage, welche eine eventuelle Ablehnung durch ein Hauptzollamt zusätzlich auf sehr wacklige Basis stellen würde.


    Daher würde ich unter Berufung auf das Energiesteuergesetz in jedem Fall die gesamte Gasmenge zur Entlastung von der Energiesteuer anmelden. Sollte sich auf die Durchführungsverordnung berufen werden, so sehe ich auch deren Kriterien als erfüllt an.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Wenn beide Flammen den gleichen Brennraum speisen, treiben beide Flammen den KWK-Prozess.

    Nein hier muß ich Ecopowerverbauer recht geben, der kleinere Brenner wirkt auf den Stirling der Zusatzbrenner wirkt ausschließlich auf den Wasserwärmetauscher.


    Bei der Organisation der 6.BHKW-Info-Tage hatte ich Telefondienst und bin mit einem Hersteller (möglicherweise Remeha oder Whispergen) auf dieses Thema gekommen. Die Aussage lautete das man mit der Steuerbehörde in Kontakt stünde um die gesamte Gasmenge Energiesteuerbefreit zu bekommen.


    Aber das Problem ist nicht neu, auch der Gasdachs wurde seinerzeit mit einer am Puffer angeflanschten Zusatztherme ausgeliefert. Kann evt. ein Betreiber berichten ab das als "eine KWK Anlage" durchgeht??


    mfg

  • Nur weil Vaillant das ecoPOWER stirling noch nicht auf dem Markt hat, solltest auch Du Dir keinen Markt aufgrund besserer kurzfristiger Verkäufe für das ecoPOWER 1.0 kaputtreden.


    Den Stirling bekomme ich von Remeha. Kommt ja aus der gleichen Fabrik. Aber dass was Du mir vorwirfst ist nicht das was ich gesagt habe oder erreichen wollte. Ich habe so meine Erfahrungen mit Vorschriften und Behörden. Ich schreibe hier nicht als Verkäufer sondern als Ingenieur. Für einen Stirling-Betreiber ist es gut, dass die meisten Finanzbeamte von der Technik keine Ahnung haben. :pfeifen:


    Nur mal ein Beispiel: Für die Energiesteuererstattung ist es z.B. wichtig, dass das BHKW ortsfest aufgestellt ist. Da aber die ecopower-Module 3.0/4.7 aus Schallentkopplungsgründen nicht fest mit dem Boden verbunden werden sondern auf Schalldämmplatten stehen, wollte eine Beamtin eine Anlage nicht als Ortsfest abnehmen. Du glaubst nicht, was das für Diskussionen mit der Zollbeamtin gab. Zuletzt haben wir uns dann auf die Definition "Ortsfest durch Eigengewicht" geeinigt, weil ich Sie aufgefordert hatte, doch mal zu versuchen die Anlage zu bewegen. :blush2:


    In der Diskussion sollte man doch mal auch Risiken ansprechen dürfen. Ich glaube nicht, dass alle Anwender in der Lage sind um technisch ausreichend fundiert zu argumentieren und um im Falle eines Falles die Nachteile abwenden zu können. :hust:

    Rechnen hilft. Bleistift, Stück Papier und ein Taschenrechner und man wird sich über einige Ergebnisse wundern. ?(
    http://perdok.info/
    Oscar Perdok GmbH
    Gildeweg 14, 46562 Voerde
    Beratung, Planung und Installation von: KWK-Anlagen, PV-Anlagen, Stromspeicher mit Notstromfunktion, Eigene Herstellung von Ladestationen für E-Mobile, Energie-Effizienz incl. Kosten/Nutzen-Betrachtung, Ladestation für E-Mobile (kostenlos)

    Einmal editiert, zuletzt von ecopowerprofi ()

  • Nein hier muß ich Ecopowerverbauer recht geben, der kleinere Brenner wirkt auf den Stirling der Zusatzbrenner wirkt ausschließlich auf den Wasserwärmetauscher.


    Mit dem ausschließlich wäre ich mir eben nicht sicher ;) Das Brenngas des unteren Brenners gelangt doch oben durch den Wärmetauscher, den auch der zweite Brenner befeuert. Somit ist es wie geschrieben ein gemeinsamer Gaszug und nicht ausgekoppelt. Zudem gelangt auch Wärme vom oberen Brenner zum Stirling. Die Wärmeenge ist zweitrangig.


    Aber das Problem ist nicht neu, auch der Gasdachs wurde seinerzeit mit einer am Puffer angeflanschten Zusatztherme ausgeliefert. Kann evt. ein Betreiber berichten ab das als "eine KWK Anlage" durchgeht??


    Das wird ja noch immer so vertrieben. So wie ich das gehört habe, findet jedoch keine Entlastung für das Gas der Spitzenlasttherme statt. Dies wäre nach meiner Rechtsauffassung auch weder mit dem Gesetz noch mit der Verordnung zu vereinbaren.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • So wie ich das gehört habe, findet jedoch keine Entlastung für das Gas der Spitzenlasttherme statt. Dies wäre nach meiner Rechtsauffassung auch weder mit dem Gesetz noch mit der Verordnung zu vereinbaren.


    Da hast Dich nicht verhört, das ist so. In der Jahresabrechnung für das HZA wird der Wert von 2,8 m³ Gas/Bh vom dem Senertec-Portal abgerechnet. Alles was an Gasverbrauch drüber ist wird der SpL oder etw. anderen zugerechnet und auch nicht erstattet. Drum is bei meiner letzten Abrechnung auch nur ein Wirkungsgrad von 87,5% rausgekommen.


    In der Diskussion sollte man doch mal auch Risiken ansprechen dürfen. Ich glaube nicht, dass alle Anwender in der Lage sind um technisch ausreichend fundiert zu argumentieren und um im Falle eines Falles die Nachteile abwenden zu können.


    Solche Risiken sollte der Hersteller aber doch im Vorfeld abklären, bevor er das Teil um gutes Geld an einen "Ersttäter", sprich, in solchen Fällen ahnungslosen Kunden, ausliefert. Oder er müßt dann wenigstens Hilfestellung geben wenn das Problem auftaucht. |__|:-)

    Die dezentrale KWK ist keine Brücke - sie ist die Lösung :thumbup:


    und der Spenden-Button für unser Forum ist auf der Portal-Seite rechts :!:

  • Da hast Dich nicht verhört, das ist so. In der Jahresabrechnung für das HZA wird der Wert von 2,8 m³ Gas/Bh vom dem Senertec-Portal abgerechnet. Alles was an Gasverbrauch drüber ist wird der SpL oder etw. anderen zugerechnet und auch nicht erstattet.


    Genau das schrieb ich doch!


    Zitat

    So wie ich das gehört habe, findet jedoch keine Entlastung für das Gas der Spitzenlasttherme (am SenerTec Pufferspeicher) statt.


    Was die von Dir angesprochene Abgrenzung angeht, so ist dies:


    Zitat

    § 10 Absatz 1 Satz 4 EnergieStV sieht zudem vor, dass Anlagen welche wärmegeführt betrieben werden und über keinen Notkühler verfügen keinen mengenmäßigen Nachweis zum Nutzungsgrad erfordern (Wärmemengenzähler), sondern der Nutzungsgrad den technischen Beschreibungen entnommen werden kann.


    Wenn im Datenblatt steht "2,8 m³ Gas/Bh", dann wird das so abgerechnet - es sei denn, Du weist messtechnisch etwas anderes nach.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Solche Risiken sollte der Hersteller aber doch im Vorfeld abklären, bevor er das Teil um gutes Geld an einen "Ersttäter", sprich, in solchen Fällen ahnungslosen Kunden, ausliefert.


    Das gilt ja nur für den Stirling. Der Hersteller beliefert den Großhandeln, der den HB und der dann den "Ahnungslosen". Die überwiegende Mehrheit aller HBler haben doch von der Materie keine Ahnung. Wie soll der den "Ahnungslosen" aufklären. Der will doch nur den Stirling genauso verkaufen wie ein Brennwertgerät. Sieht ja auch genauso aus. Wenn der "Ahnungslose" dann eine viiel geringere Rendite hat als eigendlich möglich wäre, kann der nichts machen. Vielleicht merkt der das auch gar nicht. Die Prospekte sind jedenfalls juristisch gesäubert und enthalten nur ganz allgemeine unverbindlich Angaben. :blush2:

    Rechnen hilft. Bleistift, Stück Papier und ein Taschenrechner und man wird sich über einige Ergebnisse wundern. ?(
    http://perdok.info/
    Oscar Perdok GmbH
    Gildeweg 14, 46562 Voerde
    Beratung, Planung und Installation von: KWK-Anlagen, PV-Anlagen, Stromspeicher mit Notstromfunktion, Eigene Herstellung von Ladestationen für E-Mobile, Energie-Effizienz incl. Kosten/Nutzen-Betrachtung, Ladestation für E-Mobile (kostenlos)

  • Ich scheine ja ein Händchen für die richtigen Fragen zu haben... :D
    Danke für die zahlreichen Antworten.


    Für Heizungsanlagen, bei denen BHKW und Spitzenlastgerät getrennt sind, scheint die Sache klar zu sein:
    Energiesteuererstattung nur für das im BHKW verbrauchte Gas. Das kann entweder über getrennte Zähler erfasst oder aus den technischen Daten der Geräte abgeleitet werden.


    Wenn ich die Diskussion zu den Stirling-Geräten richtig verstehe, gehen die Meinungen hier noch auseinander.
    Legt man das Gesetz ganz eng aus, so wäre auch hier nur das über den Stirling verbrauchte Gas (bzw. des Brenners dessen Wärme über den Stirling geführt wird) erstattungsfähig.
    Im besten Fall interessiert diese Abgrenzung aber keinen bzw. es ist unklar ob sie überhaupt gemacht werden kann.
    Ansonsten wird wohl auch hier versucht werden aus den Laufzeiten bzw. den technischen Daten auf die entsprechenden Werte zu kommen.


    Wobei ich mir den Weg über die Laufzeiten recht schwer vorstellen kann: denn es können sowohl der Stirling-Brenner als auch der Zusatzbrenner modulierend arbeiten... ?(