Der liebe ENV und die Abrechnung...

  • Vor einigen Wochen hatte mir mein ENV einen Vertrag zur Stromeinspeisung zugesandt in welchem er u.a. festlegen wollte, dass sämtliche Zähler von ihm zu installieren und zu beziehen seien (mit monatl. Miete natürlich). Diesen Vertrag habe ich nicht unterzeichnet und eine eigne Rechnung aug Basis meiner Zählerdaten gestellt (Erzeugerzähler + separater Rückspeisezähler). Ausserdem habe ich um Infos zu vNNE gebeten, welche in meiner Rechnung ausdrücklich noch nicht berücksichtigt sein.
    Gestern bekomme ich ein Schreiben dass diese Rechnung unnötig sei, dass mein Rückseisezähler nicht zur Abrechnung geeignet sei wei ler "...nach Rücksprache mit dem Installateur..." (woher kennt der meinen Installateur ?)...." den gleichen Wert messen würde wie der bereits installierte Zweirichtungszähler..." Falls ich auf einem eigenen Zähler bestehen würde, dann müsste dieser Zweirichtungszähler (den hat der ENV vor Inbetriebnahme des BHKW installiert) gegen ein anderes Modell getauscht werden (kostenpflichtig) und ich könnte dann einen separaten Zähler bei ihm - dem ENV - zur Installation erwerben (diesmal per Kauf - von Miete ist keine Rege mehr). Im übrigen wurde auf die TAB usw. verwiesen. Zudem wurde erklärt, dass ...."eine Vergütung des eingespeisten Stroms ohne unterzeichnung des Einspeisevertrages nicht möglich sei". Der "Gesetzgeber habe im KWKG die Einspeisung nicht ausreichend geregelt".
    Sieht wohl so aus, als ob ich langsam einen in diesem Gebiet bewandten Rechtsbeistand brauche. Wo finde ich wohl solche ? Anwaltskammer ?

  • Moin,


    Zitat

    Sieht wohl so aus, als ob ich langsam einen in diesem Gebiet bewandten
    Rechtsbeistand brauche. Wo finde ich wohl solche ? Anwaltskammer ?

    geht einfacher und günstiger.
    Leider verfahren viele EVU so wie deins. Die Kunden sollen verunsichert werden bis diese klein beigeben. Was die da abziehen ist das Letzte, mich :uebel: die mittlerweile an, das kann ich dir gar nicht sagen. Gegen dieses Pack muß endlich was unternommen werden.


    Das was die dir erzählt haben ist Bullshit.


    Du hast das Recht einen eigenen Zähler zu installieren, da können die noch so dämlich argumentieren. Den kannst du dir da kaufen wo du möchtest und nicht bei denen, muß nur geeicht sein.
    Wo steht in der TAB das du deren Zähler verwenden mußt? Da stehen die Anforderungen an einen Zählerplatz, mehr nicht.
    Einspeisevertrag ist auch nicht nötig, ist alles gesetzlich geregelt.


    Also mache es so:


    Rechnungen schreiben
    Wenn nicht gezahlt wird, in Verzug setzen (Zahlungserinnerung, Mahnung).
    Wenn dann nichts kommt ,Mahnverfahren einleiten (z.B. unter http://www.mahnung-online.de ). Da können die dann Einspruch einlegen wenn die möchten, Chance = 0. Kosten trägt dann das EVU.


    Gruß
    Tom

  • Aonsten ist das KWKG nicht lang, enfach mal ein wenig einlesen. Aber die §§ hatten wir dir glaube ich schonmal genannt für den eigenen Einspeisezähler. Die müssen nur einen Rücklaufgesperrten Bezugszähler setzen. Dafür dürfen sie einmalig Geld verlangen. Für die Inbetriebnahme des BHKW dürfen die hingegen meiner Ansicht nach kein Geld verlangen. Denn letztlich ist das nur eine Überprüfung deiner anlage, die die wollen und theoretisch nicht nötig ist, weil den E-Mensch normal schon alles richtig macht und dafür seinen meister mal bekommen hat...


    Also unterm Strich musst du 1x für einen Zählerwechsel zahlen. Für die Inbetriebnahme nehmen die meist so 100 Euro - würde ich des Friedens willens auch zahlen (oft ist da auch der zählerwechsel mit drinn). Dann plombieren die auch gleich deine eigenen Zähler und sind normal happy.


    E.ON hat statt dem Rücklaufgesperrten Zähler bei uns auch einen zweirichtungszähler eingebaut. Dafür sehen die aber keinen cent von uns!

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • So, meine schwebende Abrechnung ist in der 2. Mahnrunde. Nächster Schritt ist dann das Mahnverfahren. Der Netzbetreiber hat zwischenzeitlich meine Abrechnung für ungültig erklärt, da ich in der Rechnung nicht die Zählerstände, sondern nur die daraus berechneten eingespeisten kWh angegeben habe. Außerdem behauptet er dass mein eigener, geeichter Zähler nicht zur Abrechnung geeignet sei (ohne Begründung). Warum das angeblich so sein soll habe ich jetzt nochmals angefragt.


    Offener Streitpunkt ist noch das vNNE. Laut Preisliste gesteht mit mein Netzbetreiber 0,08ct/kWh zu (!). Das ist der Preis für die Einspeisung in die Niederspannungsebene (natürlich falsch - es wird nach vorgelagerter Umspann- oder Mittelspannungsebene abgerechnet). Preis für die Umspannebene NiederS/MittelS ist 0,16ct/kWh und Preis für die Mittelspannungsebene ist 0,3ct/kWh.
    Ist mir alles zu niedrig. Nachdem ich jetzt schon der Ärger mit der Abrechnung am Bein habe denke ich darüber nach meinem Netzbetreiber auch noch das Mißbrauchsverfahren der Bundesnetzagentur anzuhängen. Hat das schon mal jemand durchgezogen ? Wie sind die Kosten und Aussichten ?


    Es gab/gibt hier im Forum doch eine Liste mit vNNE der einzelnen User - ich bin wohl zu blöd diese zu finden....

  • Anfangs und Endzählerstand solltest Du natürlich angeben. Das Recht auf eigenen Zähler ergibt sich aus § 8 KWKG.


    Zitat

    Somit ist wie oben ausgeführt lediglich ein rücklaufgesperrter Ferrariszähler zur Erfassung der von mir bezogenen elektrischen Energie von Ihnen erforderlich. Sollte ein elektronischer Zähler gestellt werden, so muss dieser den Bezug phasensaldierend wie ein Ferrariszähler erfassen, da sonst eine korrekte Erfassung aufgrund des Rücklaufgesperrten betreibereigenen Einspeisezählers nicht gegeben wäre. Dieser eigene Einspeisezähler entspricht § 8 Satz 4 KWK-Gesetz.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • (natürlich falsch - es wird nach vorgelagerter Umspann- oder Mittelspannungsebene abgerechnet).


    Richtig. So ist es im § 18 StromNEV festgelegt, wenn denn bei Deinem ENV die dem Niederspannungsnetz vorgelagerte Ebene die Umspannebene Niederspannung/ Mittelspannung ist. Ob die gezahlten 0,03 Cent gerechtfertigt sind, ist eine andere Frage. Das ist im Preisblatt des ENV so festgelegt und von der BNA dann auch abgesegnet.


    Es gibt ja bekanntlich auch Bestrebungen von Seiten des Forum´s hier auf eine gerechtere Vergütung der vNNE hinzuwirken.

  • Zitat

    Ob die gezahlten 0,03 Cent gerechtfertigt sind, ist eine andere Frage.


    Das ist ja das "lustige" - es sind hier nicht 0,03ct sondern 0,30ct


    Niederspannung: 0,08ct/kWh
    Umspannung N/M: 0,16ct/kWh
    Mittelspannung: 0,30ct/kWh


    Daher werden sie vermutlich die Umspannebene wählen - ganz freiwillig.


    Zitat

    Das ist im Preisblatt des ENV so festgelegt und von der BNA dann auch abgesegnet.


    Tatsächlich - das wird von der BNA abgesegnet ? Dann bringt ein Mißbrauchsverfahren gegen die Tarife bei der BNA also genau gar nichts. ;-_

  • Tatsächlich - das wird von der BNA abgesegnet ?

    Meines Wissens nach müssen die EVU Ihre Preisblätter bei der BNA genehmigen lassen.


    Daher werden sie vermutlich die Umspannebene wählen - ganz freiwillig.

    Nein, wie schon geschrieben. Nach § 18 StromNEV ist für die vNNE die nächst höhere Ebene zu vergüten in die Du Deinen Strom einspeist. In der Regel wird in das Niederspannungsnetz eingespeist und die nächst höhere Ebene ist dann in der Regel die Umspannebene Niederspannung/ Mittelspannung.

  • So, es geht in die naechste Runde. Mein ENV hat mir einen Mitarbeiter vorbeigeschickt, welcher meine Installation ueberprueft hat (ob denn die Zaehler richtig angeschlossen sind usw.). Dieser hatte soweit keinen Grund zur Klage.


    Offen war noch die Frage, ob ich einen Hutschienenzaehler zur Abrechnung der Ueberschusseinspeisung verwenden darf oder nicht (und wenn nein - warum nicht). Laut ENV ist der Hutschienenzaehler nicht zulaessig. Als Begruendung wird angefuert (ich fuehre hier nur die relvanten Stellen des Schreibens an):


    Laut TAB2007 und der BDEW-Ergaenzung zur TAB 2007 muessen folgende Mindestanforderungen erfuellt sein:
    .
    .
    .
    .
    .
    - Lt. der VDE-Anwendungsklausel VDE-N-AR 440 (Metering Code) wird ein Zaehler der Genauigkeitsklasse A gefordert. Mein Zaehler enrspreche nur Genauigkeitsklasse B und weise deshalb eine geringere Messgenauigkeit auf.


    Des weiteren wird angefuert, dass die Messung der in das oeff. Stromnetz eingespeisten und daraus entnommenen Strommenge nur ueber den Zaehler Z1 erfolgen darf (ohne Angabe von Gruenden), welcher von einem Messtellenbetreiber errichtet und betrieben werden darf. (Z1 ist der ENV Zaehler laut TAB2007). Weiter: "Da derzeit weder Anschlussnehmer noch Anschlussnutzer einen Messstellenbetreiber oder Messdienstleister mit diesen Aufgaben betraut hat, muss der ENV die Rolle als Default-Messtellenbetreiber und Default-Messdienstleister uebernehmen." (!)


    Im weiteren Schreiben ist genannt, die Abwicklung des Messtellenbetriebs bzw. der Messung erfolge auf Grundlage der Messzugangsverordnung (MessZV) und gemaess den von der Bundesnetzagantur festgelegten Geschaeftsprozessen ueber Wechselprozesse im Messwesen (WiM), sobald die Festlegung der Bundesnetzagentur in Kraft tritt. Bis zum Wirksamwerden der vorgenannten Festlegung (am 1. Oktober 2011 !) sind die Abwicklungsregeln des ENV auf Grundlage von §12 Abs. 1 MessZV anzuwenden.


    Nun, das sind eine Menge Regeln, die der ENV da anfuert. Ich habe versucht mein Wissen in dieser Richtung zu erweitern und habe gefunden, das die VDE-N-AR 4004 offenbar eine Wunschvorstellung der ENVs darstellt, welche ab 1. Oktober 2011 in Kraft tritt (damit ist die fuer meine Abrechnung von 2010 irrelevent). Ob diese VDE ueberhaupt fuer einen BHKW Betreiber gueltig ist muss auch noch geklaert werden.


    Die angefuerte §12 Abs. 1 MessZV regelt die el. Datenuebermittlung und hat mit meinem Fall nicht das geringste zu tun.


    Bleibt die Frage, ob mein Zaehler nun geeignet ist oder nicht ? Wer hat aehliches von seinem ENV zu hoeren bekommen ? Was sind Genauigkeitsklasse A und B ?


    Und...wo finde ich einen Anwalt, der sich in dieser Materie auskennt ? Denn darauf wird es wohl hinauslaufen...und ich sehe dem mitlerweile ehrlich gesagt mit wachsender Freude entgegen. :D

  • Ich würde da wenig Freude aufbringen. Ich denke mal, die Vergütung, die Du begehrst, ist nicht so hoch. Was ich lese in Deinem Beitrag ist, dass es um technische Fragen geht.


    Ein Richter hat davon auch keine Ahnung, denn er ist Jurist. Also wenn Du klagst, mußt Du Beweis anbieten. Das kannst Du bei technischen Fragen nur durch Sachverständigengutachten. Also würde dann das Gericht einen SV bestellen. Der will einen Vorschuss und den fordert das Gericht bei Dir ein. Kostenpunkt sicher irgendwo um die 2.000 EUR. Deinen Anwalt mußt Du in der Regel auch vorschüssig bezahlen. Das wird also eine teure Vorfinanzierung, wenn Du keine Rechtschutzversicherung hast.


    Und jetzt kommts: Meist geht das dann aus wie das Hornberger Schießen: Der Richter empfiehlt, sich zu einigen, in welcher Art auch immer. Dann werden lediglich die Gerichtskosten geteilt und die eigenen Kosten (und auch den Gutachter) trägt jede Partei selbst.


    Der ENV dürfte das nötige Kleingeld haben.


    Empfehlung: Laß Dir beim ENV bei einem leitenden Mitarbeiter einen Termin geben, lege alles auf den Tisch und frage, wie Ihr zu einer Einigung kommen könnt. In der Regel sollte sich da ein Kompromiss finden lassen.

  • Moin,


    das mit dem Messstellenbetreiber ist Käse. Bis 100kW darfst du deine Zähler selbst ablesen und betreuen oder einen fackundigen Dritten damit beauftragen. Alleine der Bezugszähler des VNB ist Sache eines Messstellenbetreibers.


    Zum Thema Hutschienenzähler kann ich dir nur mitteilen, ich habe nur Hutschienenzähler bei mir im Einsatz (Hauptverteilung 2 Stück, 1x KWK Einspeisung, 1x PV Gesamterzeugung). Der KWK Erzeugungszähler sitzt in einem Aufputzkasten neben der Hauptverteilung.


    So wie es sich abzeichnet, ist meine Anlage jetzt nach einem Jahr und 1 Monat Kampf bei meinem VNB durch. Letze Woche wurde eine Zählerabnahme der Anlage durchgeführt und momentan wird die fällige Rechnung für ein Jahr Einspeisung PV und 15 Monate KWK erstellt.


    Alles wird gut (hoffe ich) :-)))


    Gruß
    Tom

  • Je mehr ich mich in die Thematik einarbeite, desto auffälliger wird es, dass meine Gegenseite offenbar keine Ahnung hat/haben will. Die Frage nach rechtlichem Beistand ist nicht meinem Wunsch entsprungen, sondern könnte sich als zwingende Notwendigkeit herausstellen, wenn die Abrechung weiterhin abgelehnt wird und das Mahnverfahren in Gang kommt. Wir werden sehen.
    Grundsätzlich bin ich nun sicher, dass mein Zähler geeignet ist und zur Abrechnung herangezogen werden kann, auch wenn der EVU das ganz und gar nicht haben mag.


    Eine "lustige" Kleinigkeit am Rande: Ich verbrauche derzeit konstant fast allen Strom, den ich erzeuge. Aber eben nur fast. Eine kleine Überschussmenge entsteht jeden Tag. Jetzt ist es so, dass mein Einspeisezähler diese Menge auch schön erfasst und langsam hochzählt (im niedrigen einstelligen Bereich von kWh/Tag). Der EVU Rückspeisezähler gibt sich aber offenbar mit solchen Kleinmengen nicht ab und zählt nicht bzw. fast nicht weiter. In der Folge wird die Differenz der beiden Zähler derzeit immer größer. Sieht so aus, als ob der EVU Zähler (elektronischer 4-Quadrantenzähler) recht träge ist bzw. so programmiert wurde. Ein Schelm, we böses dabei denkt....