Hintergründe der EEG-Umlage für BHKW-Betreiber

  • Dem BHKW-Forum e.V. zugespielten Dokumenten zufolge planen die Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage nun auch bei den Betreibern kleiner Blockheizkraftwerke (BHKW) rückwirkend einzutreiben. Zu diesem Zweck bedienen sich die Übertragungsnetzbetreiber der bei den Verteilernetzbetreibern gespeicherten Daten über installierte BHKW in den jeweiligen Netzgebieten. Betreiber kleiner BHKW sollen nach den Plänen der Übertragungsnetzbetreiber in naher Zukunft angeschrieben und um Mitteilung der relevanten Strommengen hinsichtlich des EEG-Belastungsausgleichs gebeten werden. In einem weiteren Schritt planen die Übertragungsnetzbetreiber ihre Ansprüche aus den vergangenen Jahren gegenüber den BHKW-Betreibern geltend zu machen. -> Weiterlesen

  • also der Verbraucher zahlt EEG Umlage, und nun soll auch der Betreiber diese Umlage bezahlen?
    Oder werden in Zukunft Stromverkäufe immer mit EEG-Durchlaufsteuer" gehandelt? Der BHKW betreiber verkauft seinen Strom inkl EEG Obulus, den er dann seperat wieder abführen muss (wie MWst)?
    Wenn der Obulus nachträglich erhoben wird, kann ich das meinem Stromkäufer doch in Rechnung stellen?


    kopfschüttel

  • Wenn der Obulus nachträglich erhoben wird, kann ich das meinem Stromkäufer doch in Rechnung stellen?


    eher nein, kommt aber wohl auf den Stromliefervertrag an, den Du mit Deinem Stromkäufer abgeschlossen hast.


    LG


    Bruno

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  • Derjenige, der Strom an Letztverbraucher liefert zahlt die EEG-Umlage. Und wenn ein BHKW-Betreiber an Letztverbraucher Strom liefert, zahlt er EEG-Umlage. Die kann er zwar auf der Rechnung ausweisen, aber sie wird nicht vom Letztverbraucher bezahlt.


    Da für den zugekauften Strom bereits EEG-Umlage bezahlt wurde, als der BHKW-Betreiber die von seinem Stromversorger kaufte ist die Umlage für den Strom abgeführt. Nicht aber für den selbst erzeugten Strom aus dem BHKW, der direkt an Letztverbraucher geliefert wurde.


    Ob ein BHKW-Betreiber die EEG-Umlage seinen Letztverbrauchern nachträglich in Rechnung stellen kann, kommt auf den jeweiligen Vertrag ab. So oder so, sollte der BHKW-Betreiber jedoch auf Lohnverstromung umsatteln.


    Ggf. kann auch bereits eine faktische Lohnverstromung vorliegen, wenn die Endverbraucher keinen festen Strompreis zahlen, sondern die tatsächlichen Kosten für Brennstoff, Betrieb usw. den Strompreis bestimmen und die Einnahmen des BHKW-Betreibers fix sind.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • ah ich glaube jetzt ist der Groschen gefallen. Bitte um Korrekttur falls notwendig
    Wenn ich an meinen Grundversorger den Strom verkaufe, braucht man nix nachzahlen. Jedoch dann, wenn der Strom z.B. von meinem Mieter oder Nachbar verbraucht wurde und dieser Strom entweder durch öffentliche oder auch private Leitungen geflossen ist. Fragt sich nur, wer die Strommenge die durch die private Leitung geflossen ist erfassen kann/darf/wird, v.a wie er vom privaten Verbrauch unterschieden wird.

  • Naja, les mal im verlinkten Artikel das Fazit, das steht das alles sehr detailliert drin ;)


    Wenn ich an meinen Grundversorger den Strom verkaufe, braucht man nix nachzahlen.


    Der Grundversorger? Du meinst bestimmt den Verteilernetzbetreiber. Da der kein Letztverbraucher ist, muss für den Strom keine EEG-Umlage abgeführt werden.


    Jedoch dann, wenn der Strom z.B. von meinem Mieter oder Nachbar verbraucht wurde und dieser Strom entweder durch öffentliche oder auch private Leitungen geflossen ist.


    Der Strom muss ja durch irgendwelche Leitungen fließen... wem die gehören ist nicht relevant. Richtig ist, dass Du für den gelieferten Strom an Letztverbraucher EEG-Umlage abführen musst - und diese Mengen melden musst. Es sei denn, es greift eine der Ausnahmen. (siehe Fazit im Artikel)


    Fragt sich nur, wer die Strommenge die durch die private Leitung geflossen ist erfassen kann/darf/wird, v.a wie er vom privaten Verbrauch unterschieden wird.


    Du wirst dem Letztverbraucher ja eine Rechnung über die gelieferte Strommenge schreiben wollen, dafür verwendest Du hoffentlich geeichte Zähler. ;)

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • oder auch private Leitungen geflossen ist.


    des is so net ganz richtig ( aber fast ) ist die Private Leitung ein Inselnetz,
    also nicht Netzparallel kann einen das mit den EEG da :_:~ vorbeigehen.



    Ist man aber Netzparallel :strafe: es sei den man hat bisher seinen Strom von einen
    Grünstromlieferanten bezogen ( also einen echten, nicht so Greenpeace Energy oder Lichtblick
    Zettelhandler äH Zertifikate Einkäufer ) so hätte man bis Silvester seinen Ruhe.


    Lohnverstromen hat a an :diablo: gesehen


    denn des kann dann mit den Zollamt wieder in die Buchs gehen :daddeln:


    Also reiner Inselbetrieb ist erstmal ohne EEG inwieweit das durch einen eine Fährverbindung
    gefährdet ist einen Frage die Juristen bis jetzt mit _()_ beantworteten.


    Also man schreibt das Jahr 201X etliche Jahr weiter, da die Schwachköpfe die Solarvergütung
    nicht senkten ist das EEG Schweinsteuer.


    Bene Nachdenker hat also folgende Lösung realisiert


    Öffentliches Netz aus den kann ein Akku Strom ziehen wenn der versprochene Laustrom kommt
    ( ja lieber kinder es gibt gibt den Osterhasen wirklich :rosabrille: )
    Eventuell kann der Akku liefern wen Regelstrom benötigt.


    Auf der andern Seiten ist ein Inselnetz mit BHKW das liefert nur im Inselbereich obs dadurch reich wird ?


    Jedenfals ist der Akkuletztkunde den der liefert keinen Netzstrom in die Insel :hust:

  • Hallo!

    Du wirst dem Letztverbraucher ja eine Rechnung über die gelieferte Strommenge schreiben wollen, dafür verwendest Du geeichte Zähler.

    Ja, sicher, nur enthält diese Strommenge auch zugekauften Strom. IMHO kann die anteilige, vom BHKW erzeugte und an Dritte verkaute Strommenge nicht eindeutig ermittelt werden, sofern der BHKW-Betreiber selbst mit an der Anlage hängt. Auch der Hausstrom, welcher EEG-befreit ist wirft hier ein Problem auf.


    Viele Grüße
    Joachim, der sich langsam fragt warum er sich ein BHKW angeschaft hat

  • Interessanter Aspekt.


    Klar ermitteln lässt sich erstmal die Zahlungspflicht an den ÜNB, wenn kein Eigenstrom gezogen wird (Erzeugung-Einspeisung). In dem Fall lässt sich die anfallende EEG-Umlage wie der Brennstoff oder Bezugsstrom in der Kalkulation behandeln.


    Bei einem Anteil an Eigenstrom wird es kompliziert. Auf den ersten Blick scheint es keine 100% tige Lösung ohne neue Messtechnik zu geben.


    Möglich wäre es, die Strommengen Lieferung und Eigenstrom einfach in ein Verhältnis zu setzen. Beispiel: 10.000 kWh wurden im Objekt erzeugt und verbraucht sowie 15.000 kWh bezogen. Die Unterzähler für Eigenstrom haben einen Gesamtverbrauch von 5.000 kWh und die für Lieferung an Letztverbraucher 20.000 kWh. Dann könnte man sagen von den 10.000 kWh Objektstrom sind 25% Eigenstrom und 75% EEG-Umlagepflichtige Lieferung. Aber der Weisheit letzter Schluss wäre das nicht.



    Viel mehr muss dafür gesorgt werden, dass diese unsinnige EEG Belastung von KWKG gefördertem Strom aufhört! Da ist nur leider die Politik gefragt.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Joachim, der sich langsam fragt warum er sich ein BHKW angeschaft hat


    Weil Du nicht so schlau wie Daniel Kübelböck warst


    http://www.focus.de/panorama/b…icht-naiv_aid_641246.html


    Zitat

    Tatsächlich hat der 25-Jährige, der bislang eher durch Skandale auffiel, für seine Sicht der Dinge ganz gute Argumente.
    Er hat schon 2005 in Solarenergie investiert und verdient daran gut.


    Das bringt zwar nix fürs Klima im Gegensatz zum BHKW, aber das man damit Kohle machen kann
    ist also auch auf den Geistigen Niveau von Deutschland sucht was, möglich, was nicht gesucht wird in
    Deutschland, aber mir deucht schon lang verloren, ist Verstand |:-(

  • Hallo!

    Viel mehr muss dafür gesorgt werden, dass diese unsinnige EEG Belastung von KWKG gefördertem Strom aufhört! Da ist nur leider die Politik gefragt.

    Ob die Damen und Herren Politiker das überhaupt verstehen wollen? Ob sich da was ändert? Ich habe da so meine Zweifel!


    Viele Grüße
    Joachim

  • momentan schreibe ich noch gar keine Rechnungen,
    beobachte aber die Entwicklung, da sich ein BHKW für eine Heizungssanierung anbieten würde (Eigenes hAUS Bj 38, das der Schwiegereltern daneben (mit Hallenbad) und noch eins dahinter derzeit vermietet). Der Nachbar gegenüber heizt derzeit sein Schwimmbad mit einer Wärmepumpe, braucht aber auch noch 10000l Öl im jahr. Da gäb es einiges zu optimieren, nicht nur an den Energieumsetzern. Fernwärmeleitung der Stadt am anderen Straßenende (geschätzt 200m). Mal schauen wie sich der Markt entwickelt

  • Auf den ersten Blick scheint es keine 100% tige Lösung ohne neue Messtechnik zu geben.


    Aber der, der die EEG-Abgabe beitreiben will, ist beweispflichtig. Ohne Messtechnik bleibt nur eine Rechnung zu Gunsten des BHKW-Betreibers. BHKW-Erzeugung minus Eigenverbrauch minus Überschusseinspeisung gleich EEG-abgaben pflichtige Menge. Es kann ja sein, dass z.B. der Mieter nur Bezugsstrom bekommen hat. Darin sind ja bereits EEG-Abgaben enthalten. Es kann ja sein, dass man nach dieser Rechnung gar keine Abgabe zu entrichten hätte.


    Ich empfehle jedem, nach eine Aufforderung zur Entrichtung der EEG-Abgaben eine solche Rechnung dem zuständigen Sachbearbeiter des Netzbetreibers zu zuschicken bevor sich irgendwelche windige Anwälte mit dem Thema befassen. Für die spielen die Erfolgsaussichten keine Rolle. Die bekommen in jedem Fall ihr Honorar und daher werden die ggf. durch alle Instanzen gehen. Bei den kleinen Beträge, die hier für ein Mini-BHKW-Betreiber in Frage kommen, können die Honorare ein Vielfaches betragen. Wenn man das Beispiel vom Neuendorfer zu Grunde legt reden wir über ca. 50 bis 100€ pro Jahr an EEG-Abgaben.

    Rechnen hilft. Bleistift, Stück Papier und ein Taschenrechner und man wird sich über einige Ergebnisse wundern. ?(
    http://perdok.info/
    Oscar Perdok GmbH
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  • Ich empfehle jedem, nach eine Aufforderung zur Entrichtung der EEG-Abgaben eine solche Rechnung dem zuständigen Sachbearbeiter des Netzbetreibers zu zuschicken


    Ich empfehle eher so zu rechnen und dem ÜNB nur die Summe zu nennen. Der fragt nämlich nur wie viel abgabepflichtigen Strom man zu deklarieren hat ;)


    Beispiel vom Neuendorfer zu Grunde legt reden wir über ca. 50 bis 100€ pro Jahr an EEG-Abgaben.


    Also ich würde auf ca. 350 Euro kommen bei 3 Cent Abgabe - das hängt natürlich von der Menge ab.
    Aber ich habe Lohnverstromung. :D

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo: